{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-06-10_2_StR_134_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:100621B2STR134.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-06-10","aktenzeichen":"2 StR 134/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 134/21\n\nvom\n10. Juni 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:100621B2STR134.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 1. a), 1. c) und 2. mit dessen Zustimmung – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4,\n§ 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Oktober 2020\n\na) dahin geändert, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel entfällt,\n\nb) im Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel dahin neu gefasst, dass 612,8 Gramm Heroin und\n5,4 Gramm Kokain eingezogen werden,\n\nc) im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons Alcatel One Touch aufgehoben und insoweit von einer Entscheidung abgesehen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit\nunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat\nes die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines\nTeils der Freiheitsstrafe angeordnet. Schließlich hat es die „sichergestellten Betäubungsmittel“, eine Feinwaage und ein Mobiltelefon eingezogen. Die auf die\nRüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten\nhat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nim Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3 2. Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nhält rechtlicher Prüfung stand, nicht hingegen die Entscheidung, dass vor der\nUnterbringung zwei Monate der Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind.\n\n4 Das Landgericht hat sachverständig beraten angenommen, dass die\nDauer einer Therapie beim Angeklagten ein Jahr und sechs Monate beanspruchen werde und in den Urteilsgründen deshalb einen Vorwegvollzug von zwei\nMonaten angeordnet. Das Landgericht hat jedoch nicht bedacht, dass die Anordnung eines möglichen Vorwegvollzugs der verhängten Freiheitsstrafe vor\nder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt dann unterbleibt, wenn sich dieser – wie hier – zum Urteilszeitpunkt durch die von dem Angeklagten seit seiner\nFestnahme erlittene Untersuchungshaft bereits vollständig erledigt hat (vgl.\n\nBGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2011 – 5 StR 423/11, juris Rn. 6, und\nvom 23. Januar 2018 – 5 StR 625/17, StraFO 2018, 79 f.).\n\n5 Der Senat spricht den Wegfall des Vorwegvollzugs selbst aus (§ 354\nAbs. 1 analog StPO).\n\n6 3. Die Einziehungsanordnung hinsichtlich der Betäubungsmittel ist nicht\nhinreichend bestimmt. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat\ndie einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen\nBeteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von\nArt und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor\nergeben muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 1991 – 1 StR 719/91,\nBGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2, und vom 23. November 2010\n– 3 StR 393/10, juris Rn. 5). Da die erforderlichen Angaben in den Urteilsgründen enthalten sind, hat der Senat die Einziehungsentscheidung insoweit neu\ngefasst.\n\n7 Darüber hinaus wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus\nGründen der Prozessökonomie von einer Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons Alcatel One Touch, dessen Tatbezug unklar ist, abgesehen (§ 421\nAbs. 1 Nr. 2 StPO).\n\n8 4. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den\nAngeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Aachen, 08.10.2020 - 64 KLs 13/20 505 Js 493/20","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-10/2-str-134-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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