{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-6_NA_2021-03-10_6_StR_42_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:100321B6STR42.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-03-10","aktenzeichen":"6 StR 42/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 42/21\n\nvom\n10. März 2021\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen bewaffneten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:100321B6STR42.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2021 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des\nLandgerichts Hannover vom 13. Oktober 2020 geändert – auch\nsoweit es den Mitangeklagten F. betrifft –\n\n1. im Schuldspruch dahin, dass unter Ziffer I.1 die Angeklagten\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit\nErwerb von Betäubungsmitteln, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig sind,\n\n2. im Ausspruch über die Einziehung dahin, dass die Einziehung\ndes Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.288,10 Euro als\nGesamtschuldner angeordnet wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Marihuana), davon in zwei\nFällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln (Marihuana)\nund in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge (Amphetamin) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung ge-\n\ntroffen. Den Mitangeklagten F. hat es wegen dieser gemeinschaftlich begangenen sowie zahlreicher weiterer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und ebenfalls eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die\nRüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zu den aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Änderungen des Schuldspruchs (entsprechend\n§ 354 Abs. 1 StPO) sowie des Ausspruchs über die Einziehung (§ 349 Abs. 4\nStPO), die gemäß § 357 StPO auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten\nzu erstrecken sind. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch bedarf der Berichtigung, weil sich hinsichtlich der\nTat 24 die tateinheitliche Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Amphetamin) als rechtsfehlerhaft erweist. Nach den\nFeststellungen des Landgerichts wies das Amphetamin jedoch lediglich einen\nWirkstoffgehalt von 6,82 Gramm Amphetaminbase auf und erreichte damit nicht\nden in der Rechtsprechung anerkannten Grenzwert der nicht geringen Menge\nvon zehn Gramm Amphetaminbase (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1985\n– 1 StR 507/84). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen,\nweil sich die geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.\n\n3 Der Ausspruch über die Strafen und die Gesamtstrafen kann indes bestehen bleiben. Denn das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafen für die\nTat 24 gemäß § 52 Abs. 2 StGB zutreffend den Strafrahmen aus der Haupttat\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Marihuana;\n§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zugrunde gelegt und das tateinheitliche Handeltreiben\nmit Amphetamin lediglich berücksichtigt, ohne die gehandelte Menge zu Lasten\nder Angeklagten zu gewichten. Der Senat kann – auch mit Blick auf die weiteren\n\nverhängten Strafen – daher ausschließen, dass die Strafen niedriger ausgefallen\nwären.\n\n4 2. Der Ausspruch über die Einziehung ist abzuändern, weil die Feststellungen des Landgerichts zu den Verkaufserlösen aus den Taten 22 – 24 unter\nBerücksichtigung des Erlöses von 160 Euro aus dem Verkauf vom 3. März 2020\nund unter Zugrundelegung eines Preises von 7,50 Euro/Gramm Marihuana im\nÜbrigen (UA S. 62) für die weiteren veräußerten Mengen von insgesamt\n2.017,08 Gramm einen Gesamtbetrag von 15.288,10 Euro ergeben. Nur in dieser\nHöhe ist der Wert von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c Satz 1 StGB gesamtschuldnerisch einzuziehen.\n\nSander Schneider König\n\nFritsche von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLG Hannover, 13.10.2020 - 70 KLs 6031 Js 7147/20 (5/20) 6162 Js 35210/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-10/6-str-42-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-10/6-str-42-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:51.953711+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-10/6-str-42-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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