{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-6_NA_2021-03-10_6_StR_419_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:100321B6STR419.20.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-03-10","aktenzeichen":"6 StR 419/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 419/20\n\nvom\n10. März 2021\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:100321B6STR419.20.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 10. März 2021 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nStralsund vom 17. Juni 2020\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der Vergewaltigung, des sexuellen Übergriffs und der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige schuldig ist,\n\nb) in den Adhäsionsaussprüchen\n\naa) dahin klargestellt, dass die von den Adhäsionsklägerinnen geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche dem Grunde\nnach gerechtfertigt sind,\n\nbb) dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über die Höhe der\nSchmerzensgeldansprüche abgesehen wird.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen\nAuslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen\nKosten zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, „sexueller\nBelästigung“ und Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nlediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349\nAbs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Senat berichtigt den Schuldspruch, weil der Angeklagte – wie das\nLandgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat – aufgrund eines redaktionellen\nVersehens wegen „sexueller Belästigung“ verurteilt worden ist, während ihm tatsächlich ein sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB) zur Last fällt.\n\n3 2. Auf die von den Adhäsionsklägerinnen geltend gemachten und bezifferten Schmerzensgeldansprüche hat das Landgericht „festgestellt“, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den ihnen entstandenen immateriellen Schaden zu ersetzen. Über die Höhe der Ansprüche hat es nicht entschieden, weil es insoweit\nweitere Beweiserhebungen für erforderlich erachtet hat, die das Verfahren erheblich verzögert hätten (§ 406 Abs. 1 Satz 5 StPO). Aus den Urteilsgründen ergibt\nsich, dass das Landgericht im Hinblick auf die Schmerzensgeldansprüche ungeachtet des missverständlichen Tenors kein Feststellungs-, sondern – rechtsfehlerfrei – ein Grundurteil erlassen hat. Der Senat stellt dies entsprechend klar.\n\n4 3. Da das Landgericht über die Schmerzensgeldansprüche nur dem\nGrunde nach entschieden hat, hätte es gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO im\nUrteilstenor zum Ausdruck bringen müssen, dass hinsichtlich der Höhe der Ansprüche von einer Entscheidung abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschluss\n\nvom 14. April 2015 – 1 StR 133/15). Der Senat ergänzt den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.\n\n5 4. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den\nAngeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches\ngilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerinnen (§ 472a Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\nSander König Feilcke\n\nTiemann von Schmettau\n\nVorinstanz:\nStralsund, LG, 17.06.2020 - 526 Js 20749/19 23 KLs 2/20 jug","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-10/6-str-419-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-10/6-str-419-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:51.881125+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-10/6-str-419-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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