{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:091221UXZR1.20.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-12-09","aktenzeichen":"X ZR 1/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 1/20\n\nVerkündet am:\n9. Dezember 2021\nSchönthal\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:091221UXZR1.20.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 9. Dezember 2021 durch die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski,\nHoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm sowie den Richter\nDr. Crummenerl\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 16. Juli 2019 wird auf Kosten der\nKlägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 1 832 315 (Streitpatents), das am\n14. Februar 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 9. März 2006 angemeldet worden ist und eine Sicherungseinrichtung sowie einen Klettergarten betrifft.\n\n2 Patentanspruch 1, auf den sieben weitere Ansprüche zurückbezogen sind,\nlautete in der erteilten Fassung wie folgt:\n\n1. Sicherungseinrichtung zum Schutz von Personen vor Absturz\n\n- mit zwei Anschlagelementen (2, 3), die jeweils an einem ortsfesten\nSicherungselement (4) lösbar anbringbar sind und die jeweils über\nein Verbindungselement (5, 6) mit der zu sichernden Person verbindbar sind,\n- wobei jedes Anschlagelement (2, 3) eine Riegeleinrichtung (13) aufweist, die zwischen einem Entriegelungszustand, in dem das jeweilige Anschlagelement (2, 3) am jeweiligen Sicherungselement (4)\nanbringbar oder davon lösbar ist, und einen Verriegelungszustand\nverstellbar ist, in dem das jeweilige am jeweiligen Sicherungselement (4) angebrachte Anschlagelement (2, 3) nicht vom jeweiligen\nSicherungselement (4) zerstörungsfrei lösbar ist,\n- wobei eine Kopplungseinrichtung (14) vorgesehen ist, die mit den\nRiegeleinrichtungen (13) der beiden Anschlagelemente (2, 3) gekoppelt ist, derart, dass sie im Entriegelungszustand der Riegeleinrichtung (13) des einen Anschlagelements (2, 3) die Riegeleinrichtung (13) des anderen Anschlagelements (2, 3) in deren Verriegelungszustand blockiert.\n\nPatentansprüche 9 und 10 betreffen eine Kletteranlage mit einer Sicherungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8.\n\n4 Auf eine frühere Nichtigkeitsklage hat das Patentgericht das Streitpatent\ndurch Urteil vom 22. September 2015 (1 Ni 30/14) teilweise für nichtig erklärt. Die\ngegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hat der Senat verworfen\n(Beschluss vom 28. Juni 2016 - X ZR 33/16).\n\n5 Die Klägerin, die aus dem Streitpatent gerichtlich in Anspruch genommen\nwird, hat geltend gemacht, der Gegenstand der noch in Kraft stehenden Ansprüche sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung\nhinaus. Zudem sei die Erfindung nicht so offenbart, dass der Fachmann sie ausführen könne.\n\n6 Die Beklagte hat das Streitpatent zuletzt mit einem Hauptantrag und sechzehn Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.\n\n7 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es die Beklagte nicht mehr verteidigt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit\nihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf vollständige Vernichtung des\nStreitpatents weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt\ndas Streitpatent hilfsweise mit den erstinstanzlich gestellten Hilfsanträgen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n9 I. Das Streitpatent betrifft eine Sicherungseinrichtung zum Schutz von\nPersonen vor Absturz.\n\n10 1. Nach der Streitpatentschrift waren Absturzsicherungen bekannt,\ndie Anschlagelemente, wie etwa Karabinerhaken, umfassen, die über ein Verbindungselement, wie etwa ein Seil, mit einem Brust- oder Hüftgurt verbunden sind,\nden die zu sichernde Person trägt.\n\n11 Schwierigkeiten könnten sich ergeben, wenn das Anschlagelement von\neinem Sicherungselement auf ein anderes umgesetzt werden müsse, etwa weil\nsich die zu sichernde Person fortbewegen wolle. Während des Umsetzvorgangs\nsei die betreffende Person kurzzeitig nicht gesichert.\n\n12 Zur Verringerung des Risikos könne mit einer Sicherungseinrichtung gearbeitet werden, die zwei Anschlagelemente aufweise, die über separate Verbindungselemente mit der Person verbunden seien. Würden die Anschlagelemente\nnacheinander umgesetzt, sei eine permanente Absturzsicherung gewährleistet.\n\n13 Gerade im Freizeitbereich habe sich jedoch gezeigt, dass manche Personen damit überfordert seien, die beiden Anschlagelemente nacheinander umzusetzen, oder sie aus Übermut nicht ordnungsgemäß nutzten. Daher komme es\ntrotz des Einsatzes solcher Sicherungen immer wieder zu schweren Unfällen.\n\n14 2. Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem darin, eine\nSicherungseinrichtung zum Schutz von Personen vor Absturz weiter zu verbessern.\n\n15 3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag\nverteidigten Fassung eine Sicherungseinrichtung vor, deren Merkmale sich wie\nfolgt gliedern lassen:\n\n16 M1 Seilgartensicherungseinrichtung zum Schutz von Personen\nvor Absturz,\nM2 mit zwei Anschlagelementen (2, 3), die jeweils\nM2.1 an einem ortsfesten Sicherungselement (4) lösbar anbringbar sind und\nM2.2 über ein Verbindungselement (5, 6) mit der zu sichernden\nPerson verbindbar sind.\nM3 Jedes Anschlagelement (2, 3) weist eine Riegeleinrichtung\n(13) auf, die verstellbar ist zwischen\nM3.1 einem Entriegelungszustand, in dem das jeweilige Anschlagelement (2, 3) am jeweiligen Sicherungselement (4) anbringbar oder davon lösbar ist, und\nM3.2 einem Verriegelungszustand, in dem das jeweilige am jeweiligen Sicherungselement (4) angebrachte Anschlagelement\n(2, 3) nicht vom jeweiligen Sicherungselement (4) zerstörungsfrei lösbar ist.\nM4 Es ist eine Kopplungsvorrichtung (14) vorgesehen, die mit\nden Riegeleinrichtungen (13) der beiden Anschlagelemente\n(2, 3) gekoppelt ist, derart, dass sie im Entriegelungszustand\nder Riegeleinrichtung des einen Anschlagelements die Riegeleinrichtung des anderen Anschlagelements in deren Verriegelungszustand blockiert.\nM5 Zumindest eine der Riegeleinrichtungen (13) weist einen Sicherungshebel (18) auf, der zum Sichern und Entsichern des\nVerriegelungszustands der jeweiligen Riegeleinrichtung (13)\nmanuell zwischen zwei Positionen verstellbar ist.\n\n17 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung:\n\n18 a) Nach Merkmal M1 handelt es sich um eine Seilgartensicherung.\n\n19 Danach muss die Vorrichtung für die Sicherung von Personen, die sich in\neinem Seilgarten bewegen, gegen Absturz geeignet sein. Was unter einem Seilgarten zu verstehen ist, definiert das Streitpatent in den Absätzen 3 und 4.\n\n20 b) Eine Sicherungseinrichtung umfasst nach Merkmalsgruppe M2\nzwei Anschlagelemente, wie etwa Karabinerhaken (Abs. 5) oder bevorzugt Laufwagen (Abs. 18, 19, Figuren 1af, 3-5), die jeweils an einem Sicherungselement,\nwie etwa Seilen, Ketten, Schienen, Rohre oder Ösen (Abs. 5 und Abs. 17), lösbar\nangebracht und über ein Verbindungselement, wie etwa ein Seil, ein Kabel, eine\nKette oder ein Band (Abs. 20), mit der zu sichernden Person verbunden werden\nkönnen.\n\n21 c) Nach Merkmal M3 weist das Anschlagelement eine Riegeleinrichtung auf, die zwischen einem Entriegelungszustand und einem Verriegelungszustand verstellbar ist.\n\n22 aa) Nimmt die Riegeleinrichtung den Entriegelungszustand ein (M3.1),\nkann das Anschlagelement an dem Sicherungselement angebracht oder von diesem gelöst werden.\n\n23 bb) Befindet sich die Riegeleinrichtung im Verriegelungszustand\n(M3.2), kann das Anschlagelement nicht zerstörungsfrei vom Sicherungselement\ngelöst werden. Soll das Anschlagelement zerstörungsfrei vom Sicherungselement gelöst werden, muss die Riegeleinrichtung zuvor entriegelt werden.\n\n24 d) Nach Merkmal M4 umfasst die Einrichtung eine Kopplungsvorrichtung, die mit den Riegeleinrichtungen beider Anschlagelemente in der Weise gekoppelt ist, dass im Entriegelungszustand der Riegeleinrichtung des einen Anschlagelements die Riegeleinrichtung des anderen Anschlagelements in deren\nVerriegelungszustand blockiert ist.\n\n25 Die Riegeleinrichtung ist im Verriegelungszustand blockiert, wenn sie nicht\nin den Entriegelungszustand überführt werden kann. Solange die Riegeleinrichtung im Verriegelungszustand blockiert ist, ist es damit nicht möglich, das betreffende Anschlagelement vom Sicherungselement zu lösen (Abs. 10, vgl. auch das\nAusführungsbeispiel in Abs. 40, Figur 1c).\n\n26 Die Kopplungsvorrichtung gewährleistet, dass der Nutzer, der sich bestimmungsgemäß mit zwei Anschlagelementen gesichert hat, nicht beide Anschlagelemente zugleich vom Sicherungselement lösen kann, sondern immer durch die\nVerbindung mindestens eines Anschlagelements mit dem Sicherungselement\ngesichert bleibt.\n\n27 Wie diese Blockierung der Riegeleinrichtung im Verriegelungszustand bewirkt wird, legt der Patentanspruch nicht fest.\n\n28 e) Nach Merkmal M5 weist mindestens eine der Riegeleinrichtungen\neinen Sicherungshebel auf, der zwischen zwei Positionen verstellt werden kann.\n\n29 In der einen Position des Sicherungshebels ist das Riegelelement im Verriegelungszustand gesichert, in der anderen ist es entsichert. Ist der Verriegelungszustand gesichert, kann das Anschlagelement erst entriegelt werden, wenn\nzunächst der Sicherungshebel betätigt wird, um die Riegeleinrichtung zu entsichern. Erst im Anschluss daran kann die Riegeleinrichtung entriegelt werden.\n\n30 Ein solcher Sicherungshebel stellt eine gesonderte, zusätzliche Sicherung\ngegen ein unbeabsichtigtes oder vorschnelles Entfernen des Anschlagelements\nvom Sicherungselement dar: Ist die Riegeleinrichtung im Verriegelungszustand\ngesichert und blockiert, setzt die Möglichkeit der Entriegelung sowohl die Aufhebung der Blockierung des Verriegelungszustands als auch die Entsicherung der\n\nRiegeleinrichtung voraus. Der Sicherungshebel muss danach Einfluss auf den\nZustand der Riegeleinrichtung haben, an der er sich befindet.\n\n31 Der Sicherungshebel ist manuell verstellbar. Zu Recht hat das Patentgericht unter Hinweis auf Absatz 45 der Beschreibung ausgeführt, dass es genügt,\nwenn der Hebel per Hand entweder in die Sicherungs- oder in die Entsicherungsposition versetzt werden kann, während die gegenläufige Bewegung automatisch, etwa aufgrund einer Federbelastung, erfolgt.\n\n32 II. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Patentgericht im Wesentlichen ausgeführt:\n\n33 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der von der Beklagten mit dem\nHauptantrag verteidigten Fassung sei patentfähig.\n\n34 Die französische Patentanmeldung 2 269 044 (K4), die in deutscher Übersetzung als K5 vorliegt, nehme Merkmal M5 nicht vorweg. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne der Hebel (19) nicht als Sicherungshebel im Sinne dieses Merkmals angesehen werden. Bei der in K4 erläuterten Vorrichtung könnten\nbeide Anschlagelemente jederzeit zerstörungsfrei abgenommen werden. Zwar\nsei ein unbeabsichtigtes Abnehmen durch bloße Bewegung eines der beiden\nGriffe (2, 3) unterbunden, doch sei es möglich, den Sperrhebel (16) um das Gelenk (11) zu verschwenken. Dies erlaube es nicht nur, wie aus Figur 3 der K4\nersichtlich, den Griff über die Sprosse zu führen, sondern auch umgekehrt, den\nGriff von der Sprosse abzunehmen.\n\n35 Auch Merkmal M3.2 sei nicht vorweggenommen, weil der Nutzer selbst im\nVerriegelungszustand der Riegeleinrichtung den Sperrhebel (16) um das Gelenk\n(11) verschwenken könne. Dies ermögliche es - anders als von Merkmal M3.2\ngefordert - den an der Sprosse angebrachten Griff zerstörungsfrei von dieser zu\nlösen.\n\n36 Merkmal M4 sei ebenfalls nicht offenbart. Wenn sich die Riegeleinrichtung\ndes einen Griffs im Entriegelungszustand befinde, wie ihn Figur 4 der K4 zeige,\nsei die Riegeleinrichtung des anderen Griffs nicht im Verriegelungszustand\nblockiert. Denn auch in dieser Situation sei es möglich, durch Verschwenken des\nSperrhebels (16) um das Gelenk (11) den Griff zerstörungsfrei von der Sprosse\nzu entfernen.\n\n37 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags\nsei auch nicht durch das US-amerikanische Patent 4 423 796 (K8) in Kombination mit der DIN EN 362 \"Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Verbindungselemente\" (K12) nahegelegt.\n\n38 Zwar nehme die in K8 gezeigte Vorrichtung die Merkmale M1 bis M4 vorweg. Hiervon ausgehend habe es jedoch für den Fachmann nicht nahegelegen,\ndie dort erläuterte Vorrichtung mit einem Sicherungshebel nach Merkmal M5 auszustatten.\n\n39 Bei den in K12 betrachteten Verbindungselementen handele es sich\ndurchgängig um Einzelteile, die nicht miteinander in Verbindung stünden. Diese\nNorm sei daher für eine Vorrichtung, wie sie in K8 beschrieben sei und bei der\ndie Verbindungselemente sich nicht unmittelbar öffnen ließen, sondern nur durch\nBetätigung des jeweils anderen Verbindungselements, nicht anwendbar. Auch\nsei für den Fachmann, einen Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss, der über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von\nAbsturzsicherungen verfüge, kein wahrscheinliches Szenario denkbar, bei dem\nder Anwender einer Vorrichtung nach K8 das jeweilige Anschlagelement unbeabsichtigt öffnen könne. Denn das Öffnen eines Anschlagelements sei dort nur\nmöglich, wenn der Anwender das andere Anschlagelement an einer Leitersprosse einhänge. Damit sei eine Absturzsicherung durchweg gewährleistet. Ein\n\nzusätzlicher Sicherungshebel nach Merkmal M5 brächte daher keinen Zugewinn\nan Sicherheit, sondern behinderte ihn sogar.\n\n40 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im\nErgebnis stand.\n\n41 1. Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung\nvon K4 nicht vollständig vorweggenommen wird.\n\n42 a) K4 betrifft eine Einrichtung, mit der die Sicherheit einer Person verbessert werden soll, die eine Leiter benutzt. Sie schlägt eine Vorrichtung vor, wie\nsie beispielsweise aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 ersichtlich ist.\n\n43 Die Vorrichtung umfasst zwei hakenförmige Griffe (2, 3), die über eine Verbindung aus flexiblem Material (4) mit einem Ring (5) verbunden sind. Mit diesem\nRing kann die Vorrichtung an einen Sicherungsgurt angekoppelt werden, den der\nBenutzer trägt, wenn er die Leiter besteigt. Im hier gezeigten Zustand ist die Vorrichtung mit beiden Griffen in eine Sprosse (15) eingehakt. Der Sperrhebel (16)\nist dabei so angeordnet, dass er im Zusammenwirken mit der Spitze (9) des Griffs\nein Herausrutschen der Sprosse aus dem Haken verhindert. Die Vorrichtung umfasst Mittel zum Verriegeln und zum Entriegeln der hakenförmigen Griffe auf einer\nSprosse der Leiter, Mittel mit denen die Verriegelung und die Entriegelung der\nGriffe gesteuert wird und Mittel, mit denen verhindert wird, dass die hakenförmigen Griffe zu einem unerwünschten Zeitpunkt von der Sprosse ausgeklinkt werden (K5, S. 3 Z. 5 ff.).\n\n44 Der Mechanismus der Vorrichtung und seine Funktionsweise sind im Einzelnen aus der Beschreibung der K4 und den nachfolgenden Figuren 2 bis 4 ersichtlich.\n\n45 Im oberen Bereich des Hakens ist ein Hebel (19) angeordnet, der über das\nGelenk (7) mit dem Haken verbunden ist. Dieser Hebel ist mit zwei Armen (23,\n24) des Schwingarms (18) verbunden, die wiederum mit dem Verriegelungsfinger\n(20) verbunden sind. Der Verriegelungsfinger liegt in der in Figuren 1 und 2 gezeigten Konstellation mit einem Ende am unteren Ende des Sperrhebels (16) an.\n\nDies verhindert, dass der Sperrhebel in der in Figur 4 angedeuteten Weise um\ndas Gelenk (17) verschwenkt werden kann.\n\n46 Wird der Haken an einer Sprosse eingehängt und nach unten gezogen,\nwirkt die Sprosse auf den Hebel (19) ein. Dieser wird nach oben gedrückt,\nwodurch auch der Schwingarm (18) nach oben gezogen wird. An der am unteren\nEnde der beiden Arme (23 und 24) des Schwingarms (18) angebrachten Querverbindung (27) ist ein Übertragungsorgan (22) angebracht, das zum anderen\nHaken verläuft und dort die entsprechende Querverbindung nach unten zieht.\nDies hat zur Folge, dass bei diesem anderen Haken der Verriegelungsfinger nach\nunten verschwenkt wird und das untere Ende des dortigen Sperrhebels (16) freigibt. Dieses kann dann, wie aus Figur 4 ersichtlich, um das Gelenk (17) nach\ninnen verschwenkt werden, was es, wie in Figur 4 angedeutet, ermöglicht, den\nHaken von der Sprosse zu lösen. Auf diese Weise wird eine Koppelung zwischen\nden beiden Haken hergestellt. Wird der eine Haken an einer Sprosse angebracht\nund nach unten gezogen - und ist damit eine Sicherung des Nutzers gegen Absturz gewährleistet - ist der andere Haken entriegelt. In diesem Zustand, wie ihn\nFigur 4 zeigt, kann der Griff nach oben bewegt und damit von der Sprosse gelöst\nwerden. Der Sperrhebel steht dem nicht im Wege, weil er beiseite geschwenkt\nist, nachdem der Verriegelungsfinger nicht mehr an seinem unteren Ende angreift. Dies erlaubt es, wie der Pfeil in Figur 4 andeutet, den Haken nach oben zu\nbewegen und ihn damit von der Sprosse zu lösen.\n\n47 Wie aus Figur 3 zu ersehen ist, kann der Haken auch dann an einer\nSprosse angebracht werden, wenn der Verriegelungsfinger, wie dort gezeigt, am\nunteren Ende des Sperrhebels anliegt. Der Sperrhebel kann dann zwar nicht\n- wie in Figur 4 gezeigt - um das Gelenk (17) verschwenkt werden, aber - wie in\nFigur 3 gezeigt - um das Gelenk (11). Die vorgespannte Feder (28) bewirkt, dass\nder Sperrhebel wieder zur Spitze (9) hin schwenkt, wenn die Sprosse ihn passiert\nhat.\n\n48 b) Eine solche Vorrichtung nimmt die Merkmale M1 bis M3.1 vorweg.\n\n49 Die Sicherungseinrichtung ist nicht auf den Einsatz beim Besteigen einer\nLeiter beschränkt, sondern kann auch in einem Seilgarten eingesetzt werden\n(M1). Sie ist mit zwei Anschlagelementen - den beiden Griffen 2 und 3 - versehen\n(M2), die jeweils an einem ortsfesten Sicherungselement lösbar anbringbar sind\n(M2.1) und über eine Verbindung aus flexiblem Material mit der zu sichernden\nPerson verbunden werden können (M2.2). Jeder der Griffe enthält eine verstellbare Riegeleinrichtung (M3). Diese kann einen in Figur 4 gezeigten Entriegelungszustand einnehmen, in dem der Haken an der Sprosse angebracht oder von\ndieser gelöst werden kann (M3.1).\n\n50 c) Ob die Auffassung des Patentgerichts zutrifft, es fehle an einer Vorwegnahme von Merkmal M3.2, kann offenbleiben, weil K4 jedenfalls die Merkmale 4 und 5 nicht offenbart.\n\n51 aa) Bei dem in K4 beschriebenen Ausführungsbeispiel ist zwar eine\nKopplung zwischen dem ersten und dem zweiten hakenförmigen Griff in der\nWeise hergestellt, dass ein Ziehen am ersten Griff auf die oben erläuterte Weise\nauf den Verriegelungsfinger des zweiten Griffs einwirkt, so dass dieser den Sperrhebel (16) des zweiten Griffs freigibt und dessen Verschwenken um das Gelenk\n(17) ermöglicht. In dieser Situation ist jedoch die Riegeleinrichtung des ersten\nGriffs nicht im Verriegelungszustand blockiert. Denn auch wenn dort der Verriegelungsfinger (20) am Sperrhebel (16) angreift, kann dieser, wie in Figur 3 gezeigt, gegen die Vorspannung der Feder (28) um die Achse (11) verschwenkt\nwerden. Dies ermöglicht es, wie das Patentgericht zutreffend entschieden hat,\nden Haken von der Sprosse zu lösen.\n\n52 Damit ist Merkmal M4 nicht vorweggenommen, weil die Koppelung nicht\nin dem Sinne wirkt, dass im Entriegelungszustand der einen Riegeleinrichtung\ndie Riegeleinrichtung des anderen Anschlagelements im Verriegelungszustand\n\nblockiert ist. Der Verriegelungszustand dieser Riegeleinrichtung kann vielmehr\n- bei fortbestehendem Entriegelungszustand der anderen Riegeleinrichtung -\naufgehoben werden, indem etwa manuell Druck auf den Sperrhebel (16) ausgeübt und er zur Seite geschwenkt wird. Dies wiederum ermöglicht es, den Haken\nzerstörungsfrei von der Sprosse zu lösen.\n\n53 bb) Zudem offenbart K4 keinen Sicherungshebel im Sinne des Merkmals M5 des Streitpatents.\n\n54 (1) Wie oben dargelegt wurde, handelt es sich bei einem Sicherungshebel um ein Vorrichtungselement der Riegeleinrichtung, das zwischen zwei Positionen verstellt werden kann, wobei in der einen das Riegelelement, an dem\nsich der Sicherungshebel befindet, im Verriegelungszustand gesichert ist, also\nnicht entriegelt werden kann, ohne zuvor den Sicherungshebel in die andere Position zu versetzen. Ein entsprechendes Vorrichtungselement ist weder den Figuren noch der Beschreibung der K4 zu entnehmen.\n\n55 (2) Die Auffassung der Klägerin, der mit dem Bezugszeichen 19 versehene Hebel sei als Sicherungshebel im Sinne von Merkmal M5 anzusehen, trifft\nnicht zu.\n\n56 Wie oben ausgeführt wurde, setzt Merkmal M5 voraus, dass durch das\nVerstellen des Sicherungshebels einer Riegeleinrichtung der Verriegelungszustand dieser Riegeleinrichtung gesichert wird.\n\n57 Wird der Hebel (19) eines Hakens der in K4 gezeigten Vorrichtung dadurch\nnach oben gedrückt, dass der Haken über die Sprosse geführt und nach unten\ngezogen wird, hat dies lediglich Einfluss auf die Riegeleinrichtung des anderen\nHakens, indem dort der Verriegelungsfinger (20) das untere Ende des Sperrhebels (16) freigibt und es damit ermöglicht, dass dieser um die Achse (17) ver-\n\nschwenkt wird. Der Zustand der Riegeleinrichtung des ersten Hakens bleibt dagegen unverändert. Die Verriegelung kann dort weiterhin ohne Weiteres dadurch\naufgehoben werden, dass, etwa mit dem Finger, Druck auf den Sperrhebel (16)\nausgeübt wird, so dass dieser zur Seite geschwenkt wird und der Haken zerstörungsfrei von der Sprosse (15) gelöst werden kann.\n\n58 2. Auch das gem. Art. 54 Abs. 3 EPÜ nachveröffentlichte deutsche\nPatent 10 2005 009 946 (K7) nimmt den Gegenstand des Streitpatents nicht vollständig vorweg.\n\n59 a) K7 betrifft eine Absturzsicherung für einen Hochseilgarten und erläutert, ebenso wie das Streitpatent, es bestehe auch bei einer Vorrichtung, die\nzwei Karabinerhaken aufweise das Risiko einer Fehlbedienung, die dazu führe,\ndass beide Karabiner ausgehängt würden, was gefährlich sei.\n\n60 Die Lösung sieht K7 darin, eine logische Verknüpfung von Karabinerüberwachungssignalen in einer elektronischen Schaltung vorzusehen, durch die das\ngleichzeitige Aushängen beider Karabiner verhindert wird. Vorgeschlagen wird\nhierzu unter anderem, dass eine elektronische Schaltung den Öffnungsmechanismus eines Karabiners über eine elektromagnetische Stelleinrichtung blockiert,\nsobald der andere Karabiner geöffnet oder vom Tragseil ausgehängt wird. So\nwerde ein gleichzeitiges Aushängen beider Karabiner und damit eine mutwillige\noder versehentliche Fehlbedienung der Absturzsicherung durch den Benutzer\nverhindert.\n\n61 b) K7 nimmt damit, wie bereits das Patentgericht in seinem Hinweis\nnach § 83 PatG zu Recht angenommen hat, zwar die Merkmale M1 bis M4 vorweg, nicht jedoch das Merkmal M5.\n\n62 3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 wird auch durch das US-\namerikanische Patent 4 423 786 (K8) nicht vollständig vorweggenommen.\n\n63 a) K8 befasst sich mit einer Sicherheitseinrichtung für Personen, die\neine Leiter hochsteigen müssen.\n\n64 Eine solche Vorrichtung umfasse üblicherweise ein Paar Griffelemente,\ndie jeweils über ein flexibles Band mit dem Sicherungsgurt des Kletterers verbunden seien. Dieser bediene die Griffelemente alternierend, um mit ihnen die Leiter\nzu umgreifen oder sie wieder von der Leiter zu lösen.\n\n65 Bei den bislang bekannten Einrichtungen dieser Art seien die Griffelemente unabhängig voneinander bedienbar. Daher sei es möglich, dass beide\nGriffelemente zur gleichen Zeit von der Leiter gelöst seien. In dieser Situation\nbestehe das Risiko, dass der Kletterer abstürze.\n\n66 Demgegenüber schlägt K8 eine Vorrichtung vor, bei der die beiden Griffelemente derart miteinander verbunden sind, dass jeweils nur eines von ihnen\nvon der Leiter gelöst werden könne, so dass der Kletterer jederzeit vollständig\ngeschützt sei. Dazu sei ein zwischen den Riegeleinrichtungen der beiden Griffelemente verlaufendes Kabel vorgesehen, durch welches das Entriegeln des einen Elements das Verriegeln des anderen bewirke.\n\n67 b) Ein Ausführungsbeispiel ist aus der nachstehend wiedergegebenen\nFigur 2 ersichtlich.\n\n68 Sie zeigt eine Vorrichtung, bei der das linke Griffelement (graspable\nhandle member 12) entriegelt ist, so dass es von der Leitersprosse (15) gelöst\nwerden kann. Befindet sich die Riegeleinrichtung (latching member 20) dieses\nGriffelements somit im Entriegelungszustand, bewirkt dies über das flexible Kabel (flexibel cable 14), dass die Riegeleinrichtung des rechten Griffelements (13)\nnach oben geschoben wird und sich damit im Verriegelungszustand befindet. Die\nVerbindung ist so ausgelegt, dass das Riegelelement des einen Griffelements\nverriegelt bleiben muss, solange das Riegelelement des anderen Griffelements\n\nentriegelt ist und umgekehrt (Sp. 2 Z. 44-47). Bei bestimmungsgemäßer Verwendung ist der Kletterer durch diese strenge Wechselseitigkeit stets gegen Absturz\ngesichert.\n\n69 c) Die in K8 beschriebene Vorrichtung weist, wie auch die Beklagte\nnicht in Zweifel zieht, die Merkmale M1 bis M3.2 auf.\n\n70 d) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei der in K8 beschriebenen Vorrichtung auch Merkmal M4 bereits verwirklicht.\n\n71 Wie sich aus der Beschreibung der K8 ergibt, hat die Entriegelung der\nRiegeleinrichtung des ersten Griffelements zur Folge, dass die Riegeleinrichtung\ndes zweiten Griffelements sich im Verriegelungszustand befindet und in diesem\nverbleibt, bis der Entriegelungszustand des ersten endet (Sp. 2 Z. 44-47). Danach ist im Entriegelungszustand der Riegeleinrichtung des einen Anschlagelements die Riegeleinrichtung des anderen im Verriegelungszustand blockiert.\n\n72 Anders als die Beklagte meint, ergeben sich aus der K8 keine Anhaltspunkte dafür, dass die dort gezeigte Vorrichtung neben den in Figuren 2 und 3\ngezeigten Zuständen, in denen sich die Riegeleinrichtung des einen Griffelements im Entriegelungszustand, die des anderen im Verriegelungszustand befindet, auch einen Zustand einnehmen kann, in dem beide Riegeleinrichtungen eine\nZwischenstellung einnehmen, in der die Entfernung von einer Leitersprosse möglich ist. Ob eine solche Zwischenstellung möglich wäre, wenn man die Maße der\nRiegeleinrichtung nach Figuren 2 und 3 zugrunde legte, kann offenbleiben, weil\nes sich nicht um Werkzeichnungen, sondern um schematische Darstellungen\nhandelt. Aus der Beschreibung der K8 ergibt sich, dass eine solche Zwischenstellung gerade vermieden werden soll. K8 legt, worauf das Patentgericht bereits\nin seiner Entscheidung im ersten Nichtigkeitsverfahren zutreffend hingewiesen\nhat (Urteil vom 22. September 2015, 1 Ni 30/14, Juris Rn. 88 f.), Wert darauf,\n\ndass immer ein Anschlagelement verriegelt ist (Sp. 2 Z. 44-47 und Sp. 2 Z. 66\nbis Sp. 3 Z. 2).\n\n73 e) Dagegen ist, wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, Merkmal\n5 nicht offenbart.\n\n74 4. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags war im Prioritätszeitpunkt durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.\n\n75 a) Es kann offen bleiben, ob der vom Patentgericht zutreffend bestimmte Fachmann K8 als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen\nTätigkeit herangezogen hätte.\n\n76 Dem dürfte allerdings nicht entgegenstehen, dass die in K8 beschriebene\nVorrichtung eine Sicherheitseinrichtung für Personen betrifft, die eine Leiter\nhochsteigen müssen. Zwar mögen insoweit gewisse Unterschiede bei der Benutzung bestehen, als eine Vorrichtung, die für das Besteigen einer Leiter gedacht\nist, auf einen häufigen und schnellen Wechsel zwischen Öffnen und Schließen\ndes Anschlagelements ausgelegt sein wird, während ein Umsetzen des Anschlagelements in einem Seilgarten seltener erforderlich ist. Jedoch befasst sich auch\nK8 mit der Sicherung von Personen gegen Absturz und beschreibt eine Vorrichtung mit zwei Anschlagelementen, bei der in einer Umsetzungssituation gewährleistet ist, dass die Person zu keinem Zeitpunkt ungesichert ist.\n\n77 Gegen eine nähere Beschäftigung mit der K8 könnte aber sprechen, dass\ndie dort beschriebene Vorrichtung, wie bereits dargelegt wurde, eine strenge\nWechselseitigkeit zeigt, indem die Verriegelung des einen Griffelements stets mit\nder Entriegelung des anderen Griffelements gekoppelt ist. Eine solche Gestaltung lässt die Vorrichtung als ungeeignet für eine Verwendung in einem Seilgarten erscheinen, weil das zweite Anschlagelement auf den Teilstrecken, in denen\n\nein Umsetzen der Sicherungseinrichtung nicht erforderlich ist, funktionslos oder\nsogar im Wege ist.\n\n78 b) Jedenfalls ergab sich ausgehend von der K8 zum Prioritätszeitpunkt aus dem Stand der Technik keine Anregung, die dort beschriebene Vorrichtung mit einem Sicherungshebel zu versehen, der zum Sichern und Entsichern des Verriegelungszustands der jeweiligen Riegeleinrichtung manuell zwischen zwei Positionen verstellbar ist.\n\n79 aa) Aus K8 ergab sich für den Fachmann keine Anregung, einen Sicherungshebel gemäß Merkmal M5 vorzusehen.\n\n80 Die strenge Wechselseitigkeit stellt sicher, dass ein Griffelement erst dann\nentriegelt wird und damit vom ortsfesten Sicherungselement gelöst werden kann,\nwenn das andere Griffelement verriegelt wurde. Unter diesen Umständen ist kein\nAnlass dafür ersichtlich, einen Sicherungshebel vorzusehen, der den Verriegelungszustand sichert und damit die Entriegelung nicht nur von der Verriegelung\ndes anderen Griffelements, sondern zusätzlich davon abhängig zu machen, dass\nein solcher Hebel verstellt und damit die Riegeleinrichtung entsichert wird.\n\n81 bb) Ein solcher Anlass ergab sich auch nicht aus der DIN EN 362 (K12),\noder der DIN EN 354 (K17). Dabei handelt es sich um technische Normen für\npersönliche Schutzausrüstungen oder deren Bestandteile, die nach der Richtlinie\n89/686/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (vom 21. Dezember 1989, ABl. 1989\nL 399/18, B1) und der zu deren Umsetzung erlassenen Achten Verordnung zum\nGerätesicherheitsgesetz (BGBl. 1997 I, 317, K15) zu beachten sind, wenn solche\nSchutzausrüstungen in den Verkehr gebracht werden.\n\n82 (1) Es kann offenbleiben, ob die DIN EN 362 auch für Verbindungselemente gilt, die als Element einer komplexen Sicherungseinrichtung, wie sie in K8\nbeschrieben ist, verwendet werden.\n\n83 Nach dieser technischen Norm müssen Verbindungselemente, die entweder einen selbstverriegelnden Verschluss oder einen manuell verriegelbaren Verschluss aufweisen, so gestaltet sein, dass mindestens zwei unterschiedliche absichtliche Betätigungen erforderlich sind, um den Verschluss zu öffnen\n(Punkt 4.1.4 und 4.1.5 der K12). Diese Anforderung, die sich nach ihrem Sinn\nund Zweck auf den Zeitpunkt bezieht, in dem das Verbindungselement an einem\nSicherungselement angebracht ist, soll einem unbeabsichtigten Öffnen des Verbindungselements entgegenwirken.\n\n84 (2) Auch wenn dies anzunehmen sein sollte, erfüllt eine Vorrichtung\nnach K8 die sich danach ergebenden Anforderungen. Damit ergab sich aus K12\nkeine Anregung, eine weitere Sicherung in Form eines Hebels zum Sichern des\nEntriegelungszustands vorzusehen.\n\n85 Wie aus Figur 2 und der zugehörigen Beschreibung ersichtlich ist, kann\ndie Riegeleinrichtung des Griffelements 13, das an einer als Sicherungselement\ndienenden Sprosse angebracht ist, nicht geöffnet werden, solange sich die Riegeleinrichtung des anderen Griffelements im Entriegelungszustand befindet. Dies\nergibt sich aus der in K8 beschriebenen Verknüpfung der Riegeleinrichtungen\nder beiden Griffelemente, wonach die eine verriegelt bleibt, solange die andere\nentriegelt ist (Sp. 2 Z. 44-47).\n\n86 Damit erfüllt die in K8 beschriebene Vorrichtung nicht nur die sich aus\nPunkt 4.1.4 und 4.1.5 der K12 ergebenden Anforderungen, sondern übertrifft sie\nsogar. Während es nach K12 genügt, dass zwei unterschiedliche absichtliche\n\nBetätigungen erforderlich sind, um den Verschluss eines Verbindungselements\nzu öffnen, ist ein Entriegeln eines Griffelelements bei der K8 ausgeschlossen,\nsolange die Riegeleinrichtung des jeweils anderen Griffelements entriegelt ist.\n\n87 Die Einholung eines Gutachtens zu der Rechtsfrage, ob die in K8 beschriebene Vorrichtung den Anforderungen der K12 entspricht, war nicht veranlasst.\n\n88 5. Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, geht der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags nicht über den\nInhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, ferner ist die beanspruchte Erfindung so offenbart, dass der Fachmann sie ausführen kann. Diese Beurteilung\ngreift die Berufung nicht an.\n\n89 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG mit § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\nGrabinski Hoffmann Deichfuß\n\nKober-Dehm Cummenerl\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 16.07.2019 - 4 Ni 3/17 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-09/x-zr-1-20","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-09/x-zr-1-20","retrieved":"2026-10-24 08:01:43.547260+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-12-09/x-zr-1-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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