{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2021-12-09_I_ZR_196_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:091221BIZR196.15.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2021-12-09","aktenzeichen":"I ZR 196/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 196/15\n\nvom\n\n9. Dezember 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:091221BIZR196.15.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2021 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin\nDr. Schwonke und die Richter Feddersen und Odörfer\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2021\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1\nGG auf rechtliches Gehör ist durch den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2021 nicht\nverletzt.\n\n2 1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen,\nnicht jedoch, der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen. Die\nVerfahrensgarantie des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1\nGG kommt erst in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht\nzur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden\n\nist (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1584 f. [juris Rn. 14] mwN; FamRZ 2013,\n1953 Rn. 14).\n\n3 2. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in\nseinem Beschluss vom 8. Juli 2021 bei der Entscheidung über die Erinnerung\nund das Ablehnungsgesuch der Beklagten nicht verletzt.\n\n4 a) Die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses ist ohne Gehörsverletzung erfolgt.\n\n5 aa) Die Beklagte macht vergeblich geltend, eine Gehörsverletzung liege\ndarin, dass der Senat sich mit ihrem Vorbringen nicht befasst habe, sie beabsichtige, bis zum 31. Dezember 2020 eine Anwaltshaftungsklage, Amtshaftungsklage\nund Staatshaftungsklage anhängig zu machen. Eine solche Klage habe sie inzwischen eingereicht. Diese Klage könne einen Folgenbeseitigungsanspruch der\nBeklagten begründen, der zu einer Aufhebung des Berufungsurteils vom 15. April\n2015 führen würde.\n\n6 Für die Frage, ob das Berufungsurteil vom 15. April 2015 rechtskräftig ist\nund hierfür das Rechtskraftzeugnis erteilt werden kann, kommt es allein darauf\nan, ob der Senat über die von der Beklagten gegen das Berufungsurteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde abschlägig entschieden hat. Dies war der Fall,\nweil der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mit Beschluss vom\n29. Juni 2017 zurückgewiesen hat.\n\n7 Da schon von der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehene außerordentliche Rechtsbehelfe gegen die angegriffene Entscheidung wie die Nichtigkeitsklage und die Restitutionsklage (§ 578 ZPO), das Gesuch auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand (§ 233 ZPO), die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) oder die\nVerfassungsbeschwerde den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern, gilt dies erst\n\nrecht für eine Anwaltshaftungsklage, Amtshaftungsklage und Staatshaftungsklage der Beklagten, die sich zum einen nicht gegen das Berufungsurteil vom\n15. April 2015 richtet und zum anderen auch nicht gegen die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits, sondern andere Parteien. Dies musste der Senat nicht\nausdrücklich aussprechen.\n\n8 bb) Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, der Senatsbeschluss vom\n8. Juli 2021 berücksichtige im Erinnerungsverfahren gehaltenen Vortrag der Beklagten nicht, dass das Rechtskraftzeugnis sich unter anderem auf die im Berufungsurteil vom 15. April 2015 angeordnete Löschung der streitgegenständlichen\ndeutschen Marke beziehe.\n\n9 (1) Der Senat musste nicht auf das Vorbringen der Beklagten eingehen,\ndass sie durch das Berufungsurteil vom 15. April 2015 zur Erklärung der Einwilligung in die Löschung der streitgegenständlichen Marke gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt verurteilt worden ist. Dieses Vorbringen ist für die\nFrage unerheblich, ob das Rechtskraftzeugnis für das Berufungsurteil zu erteilen\nist. Hierfür ist allein maßgeblich, ob gegen dieses Urteil im Zeitpunkt der Erteilung\ndes Rechtskraftzeugnisses noch ein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist. Dies\nwar nicht der Fall.\n\n10 (2) Der Senat musste sich in dem Beschluss vom 8. Juli 2021 auch nicht\nmit dem Vortrag der Beklagten befassen, das Berufungsurteil und der dieses Urteil berichtigende Beschluss seien nicht miteinander verbunden worden. Der Senat hat in dem Beschluss vom 8. Juli 2021 entschieden, dass das Rechtskraftzeugnis nicht auf einer Ausfertigung der Entscheidung vermerkt werden muss,\nderen Rechtskraft bescheinigt werden soll, sondern dass es auch separat oder\n- wie hier - auf einer Ausfertigung des dieses Urteil berichtigenden Beschlusses\nerteilt werden kann. Danach kam es für die Entscheidung über die Erinnerung\ngegen die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses weder darauf an, dass die von\n\nder Klägerin vorgelegte Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses nicht mit einer Ausfertigung des Berufungsurteils untrennbar verbunden war, noch darauf,\nob die Klägerin mit der Beantragung des Rechtskraftzeugnisses eine Abschrift\ndes Berufungsurteils vorgelegt hatte.\n\n11 (3) Für die Frage, ob der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle das Rechtskraftzeugnis zu Recht erteilt hatte, spielte es auch keine Rolle, dass das Deutsche Patent- und Markenamt nach Vorlage des erteilten Rechtskraftzeugnisses\nund einer Urteilsabschrift die deutsche Marke gelöscht hatte. Dies gilt auch für\ndie Behauptung der Beklagten, sie habe die deutsche Marke vor der Löschung\nan einen Dritten übertragen.\n\n12 cc) Die Beklagte rügt weiter ohne Erfolg als Verletzung ihres Anspruchs\nauf rechtliches Gehör, der Senat habe ihren Vortrag in ihrer dritten Ergänzung\nihrer Erinnerung nicht berücksichtigt, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle\nhabe sich zu der zweiten Ergänzung des gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuchs der Beklagten nicht geäußert, der Senat habe auch nicht über die darin\nvorgetragenen sechs weiteren Gründe für die eingelegte Erinnerung entschieden.\n\n13 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 entschieden, dass\nder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf der Grundlage der vorgelegten Akten\nin der Lage war, die Rechtskraft des Berufungsurteils zu prüfen, und er bei dieser\nPrüfung zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt ist, dass im Hinblick auf das Berufungsurteil vom 15. April 2015 Rechtskraft eingetreten ist. Damit hat er die von\nder Beklagten geltend gemachten entscheidungserheblichen Erinnerungsgründe\nbeschieden. Auf die weiteren geltend gemachten Erinnerungsgründe kam es für\ndie Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses vorliegen, nicht an.\n\n14 b) Auch die Entscheidung des Senats über das Ablehnungsgesuch gegen\nden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verletzt die Beklagte nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.\n\n15 aa) Der Senat brauchte sich im Rahmen der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht mit dem\nVorbringen der Beklagten zu befassen, dieser habe ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen, sie werde eine Anwaltshaftungsklage, Amtshaftungsklage und\nStaatshaftungsklage erheben. Dieser Vortrag der Beklagten ist ungeeignet, gegenüber dem Urkundsbeamten die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.\nDie Erhebung einer solchen Klage ist für die Beantwortung der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zu prüfenden Frage unerheblich, ob das Berufungsurteil rechtskräftig geworden ist.\n\n16 bb) Dies gilt auch für das Vorbringen der Beklagten, der Urkundsbeamte\nder Geschäftsstelle habe den Vortrag der Beklagten zur Löschung der deutschen\nMarke durch das Deutsche Patent- und Markenamt und zu der von ihr für erforderlich erachteten Verbindung einer Ausfertigung des Berufungsurteils vom\n15. April 2015 mit dem Berichtigungsbeschluss vom 13. September 2016 unberücksichtigt gelassen.\n\n17 cc) Der Senat hat im Rahmen der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle berücksichtigt, dass die Beklagte mit der dritten Ergänzung des Ablehnungsgesuchs vom\n28. April 2021 darauf aufmerksam gemacht hat, dass sich der Urkundsbeamte\nder Geschäftsstelle in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 16. April 2021\nnicht zu der zweiten Ergänzung des Ablehnungsgesuchs vom 20. April 2021 geäußert hat.\n\n18 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat sich am 16. April 2021 ausführlich dienstlich geäußert. Er hat in seiner dienstlichen Äußerung den Verfahrensgang beschrieben, sein Vorgehen erläutert und insbesondere erklärt, dass\ner die Rechtskraft des Berufungsurteils vom 15. April 2015 anhand der Prozessakten geprüft hat. Hierzu hat die Beklagte Stellung nehmen können.\n\n19 In der nach Abgabe dieser dienstlichen Äußerung beim Bundesgerichtshof\neingegangenen zweiten Ergänzung zum Ablehnungsgesuch vom 20. April 2021\nhat die Beklagte geltend gemacht, da der die Nichtzulassungsbeschwerde der\nBeklagten zurückweisende Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 das Aktenzeichen des Berufungsgerichts in dieser Sache nicht erkennen lasse, habe der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine Prüfung der Rechtskraft der Entscheidung\ndes Berufungsurteils nicht vornehmen können. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf Anfrage des Senats am 20. Mai 2021 mitgeteilt, dass ihm\ndie zweite (und dritte) Ergänzung des Ablehnungsgesuchs keinen Anlass gäben,\nsich hierzu erneut dienstlich zu äußern. Hierzu war er im Hinblick auf den Inhalt\nseiner dienstlichen Äußerung vom 16. April 2021 auch nicht verpflichtet.\n\n20 Der Senat hat sich in dem Beschluss vom 8. Juli 2021 mit dem von der\nanwaltlich nicht vertretenen Beklagten in der zweiten Ergänzung zum Ablehnungsgesuch vom 20. April 2021 gehaltenen Vorbringen ausdrücklich befasst\nund darauf hingewiesen, dass die Akten des Bundesgerichtshofs zu den vom\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle bei der Rechtskraftprüfung herangezogenen Prozessakten gehören und dass diese Akten zweifelsfrei erkennen lassen,\nwelches Urteil des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen worden und durch deren Zurückweisung rechtskräftig geworden ist.\n\n21 dd) Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, der Senat habe es unterlassen, bei der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Gesamtbetrachtung aller geltend gemachten\nAblehnungsgründe vorzunehmen.\n\n22 Der Senat hat sämtliche von der Beklagten vorgebrachten Ablehnungsgründe geprüft. Er hat die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommene Rechtsanwendung nicht beanstandet und die Verfahrensgestaltung als zumindest vertretbar angesehen. Damit hat der Senat eine Gesamtbetrachtung vorgenommen. Dass er zu dem von der Beklagten für unrichtig gehaltenen Ergebnis\ngelangt ist, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu rechtfertigen, begründet keinen Gehörsverstoß.\n\n23 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.\n\nKoch Löffler Schwonke\n\nFeddersen Odörfer\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 15.03.2011 - 16 O 84/10 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2015 - 5 U 60/11 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-09/i-zr-196-15","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 578","ref_norm":"578","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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