{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:091221B4STR277.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-12-09","aktenzeichen":"4 StR 277/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 277/21\n\nvom\n9. Dezember 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:091221B4STR277.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2021 gemäß § 154a\nAbs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 19. November 2020 wird\n\na) im Fall II.1 der Urteilsgründe der Vorwurf des verbotenen\nKraftfahrzeugrennens von der Strafverfolgung ausgenommen;\n\nb) das vorgenannte Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nin den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, mit\nvorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz schuldig ist, und\n\nbb) im Ausspruch über die in den Fällen II.1 und II.2 der\nUrteilsgründe verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Besitzes von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen\nvorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen, mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit\nvorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine\nSperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jahren angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nach einer Verfolgungsbeschränkung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung im Fall II.1 der Urteilsgründe\nmit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen auf die Tatvorwürfe der vorsätzlichen Gefährdung\ndes Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2a) StGB, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und des vorsätzlichen\nVerstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz gemäß § 6 Abs. 1 PflVG. Die\nVerurteilung des Angeklagten auch wegen eines tateinheitlich begangenen verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Feststellungen der Strafkammer zu\nder nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründenden Absicht auf einer\nnicht tragfähigen Beweiswürdigung beruhen. Das Landgericht hat lediglich ein\n\nobjektiv tatbestandsmäßiges Fahrverhalten des Angeklagten beweiswürdigend\nbelegt, nicht jedoch, dass es dem Angeklagten bei seinem Handeln darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht vor der Polizei die\nnach den situativen Gegebenheiten höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Beschluss vom 29. April 2021 – 4 StR 165/20).\n\n3 2. Die Annahme selbständiger, real konkurrierender Taten in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Bei\nihrer konkurrenzrechtlichen Bewertung hat die Strafkammer übersehen, dass bei\neiner Beförderung von Rauschgift zu Handelszwecken weitere Gesetzesverstöße, die der Täter durch das Führen des Transportfahrzeugs verwirklicht, wegen der Teilidentität der Ausführungshandlungen zu dem in der Beförderung liegenden Betäubungsmittelhandel im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB\nstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 4 StR 590/18 mwN).\n\n4 3. Der Senat ändert den Schuldspruch zu diesem Tatkomplex mit Blick auf\ndie Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO und die konkurrenzrechtliche Bewertung in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend\nab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\nDie Schuldspruchänderung entzieht den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe die Grundlage.\n\n5 Die der Strafzumessung zu Grunde liegenden Feststellungen sind von\ndem Rechtsfehler nicht betroffen. Sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353\nAbs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen, insbesondere zum Wirkstoffgehalt des Marihuanas (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom\n23. März 2021 – 3 StR 53/21 Rn. 4; vom 7. Dezember 2011 – 4 StR 517/11,\n\nNStZ 2012, 339; vom 20. Juni 2017 – 1 StR 227/17) treffen, soweit diese nicht\nmit den bisherigen in Widerspruch stehen.\n\n6 Die Anordnung der isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 Satz 3, § 69 Abs. 1 StGB kann ebenfalls bestehen bleiben.\nSie stützt sich auf die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Angesichts der Vielzahl der im Verlauf der Fluchtfahrt begangenen gravierenden Verkehrsverstöße\nund der – unabhängig von deren rechtlichen Bewertung als verbotenes Kraftfahrzeugrennen – dadurch dokumentierten Bereitschaft des Angeklagten, sich zur\nVermeidung einer Verkehrskontrolle in schwerwiegender Weise über seine\nPflichten als Kraftfahrer hinwegzusetzen, kann der Senat ausschließen, dass das\nLandgericht auf Grundlage der geänderten rechtlichen Bewertung eine kürzere\nSperrfrist bestimmt hätte.\n\nQuentin Bender Bartel\n\nRommel Scheuß\n\nVorinstanz:\nLandgericht Itzehoe, 19.11.2020 - 1 KLs 315 Js 14276/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-09/4-str-277-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315d","ref_norm":"315d","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-09/4-str-277-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:47.686700+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-12-09/4-str-277-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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