{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2021-11-09_X_ZA_2_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:091121BXZA2.20.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-11-09","aktenzeichen":"X ZA 2/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZA 2/20\n\nvom\n\n9. November 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:091121BXZA2.20.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die\nRichterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Crummenerl\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird\nabgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde.\n\n2 Mit Beschluss vom 12. Februar 2019 hat das Amtsgericht Schwandorf für\nden Kläger unter anderem für den Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten die Betreuung angeordnet sowie bestimmt, dass er zu\nWillenserklärungen für diesen Aufgabenkreis der Einwilligung seines Betreuers\nbedarf. Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss sind ohne\nErfolg geblieben.\n\n3 Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die beiden Beklagten auf Auskehrung von Pensionsbezügen in Anspruch genommen, die auf das Konto der\nBeklagten zu 1 überwiesen wurden. Das Landgericht hat die Klage gegen die\nBeklagte zu 2 abgewiesen und die Beklagte zu 1 antragsgemäß verurteilt. Dagegen hat sich die Beklagte zu 1 mit der Berufung gewendet.\n\n4 Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts hat der Betreuer des Klägers\ndie vorangegangene Prozessführung genehmigt und dessen Prozessbevollmächtigten mit der Fortsetzung des Rechtsstreits beauftragt. Der Prozessbevollmächtigte hat erklärt, dass er nunmehr den Kläger, gesetzlich vertreten durch\nden Betreuer vertritt.\n\n5 Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 nach Beweisaufnahme abgewiesen.\n\n6 Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts. Der Betreuer hat diesem Antrag nicht zugestimmt.\n\n7 II. Das Prozesskostenhilfegesuch ist unzulässig, weil der Kläger nicht\nprozessfähig ist und der Betreuer dem Gesuch nicht zugestimmt hat.\n\n8 1. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt die Prozessfähigkeit des\nAntragstellers voraus (vgl. BVerfG, NZA-RR 2016, 495 Rn. 11; OLG Hamm, MDR\n2014, 1044, juris Rn. 9 ff.; BFH, Beschluss vom 2. September 2011 - II S 5/11\n(PKH), juris Rn. 7).\n\n9 2. Der Kläger ist gemäß § 52 ZPO nicht prozessfähig, weil er zu Erklärungen gegenüber Gerichten die Einwilligung seines Betreuers benötigt.\n\n10 Ein Einwilligungsvorbehalt hat innerhalb seines Anwendungsbereichs die\ngleichen Wirkungen wie eine beschränkte Geschäftsfähigkeit und steht der Prozessfähigkeit deshalb entgegen (vgl. BSG, Beschluss vom 24. August 2016\n- B 5 R 208/16 B, BeckRS 2016, 72295 Rn. 5).\n\n11 3. Seitdem der Betreuer die Führung des Rechtsstreits im Namen des\nKlägers übernommen hat, ist dieser zudem gemäß § 53 ZPO nicht prozessfähig.\n\n12 4. Der Kläger ist auch nicht deshalb als prozessfähig zu behandeln,\nweil in dem von ihm angestrebten Rechtsmittelverfahren seine Prozessfähigkeit\nzu prüfen wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88,\nBGHZ 110, 294 zu 1.; Urteil vom 4. November 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143,\n122, 123 zu I; Beschluss vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, NJW-RR 2011,\n284 Rn. 3).\n\n13 Die Bestellung eines Pflegers gemäß § 1900 BGB und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB können nur mit einem gegen die\nbetreffende Anordnung gerichteten Rechtsmittel angefochten werden.\n\n14 Die diesbezüglichen Rechtsmittel des Klägers sind erfolglos geblieben. Im\nvorliegenden Rechtsstreit unterliegen diese Entscheidungen keiner inhaltlichen\nÜberprüfung.\n\nBacher Hoffmann Deichfuß\n\nKober-Dehm Crummenerl\n\nVorinstanzen:\nLG Amberg, Entscheidung vom 12.02.2019 - 13 O 708/15 -\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.11.2020 - 14 U 453/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-09/x-za-2-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-09/x-za-2-20","retrieved":"2026-10-24 08:01:43.118624+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-11-09/x-za-2-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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