{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:091121B2STR384.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-11-09","aktenzeichen":"2 StR 384/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 384/21\nvom\n9. November 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:091121B2STR384.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2021\n\na) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des\nschweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit\nSachbeschädigung in vier Fällen schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 21.616 €, davon in Höhe von 14.886 € als\nGesamtschuldner angeordnet wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, „die Einziehung in\nHöhe von 21.616 EUR“ angeordnet und eine Anrechnungsentscheidung für die\n\nvollstreckte Auslieferungshaft vorgenommen. Die auf die Rüge der Verletzung\nmateriellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen (geringen) Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Der Senat hat die Verurteilung wegen „Wohnungseinbruchsdiebstahls\nin vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung“ klarstellend berichtigt,\num die rechtsfehlerfrei festgestellte und der Strafzumessung zugrunde gelegte\nVerwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 244 Abs. 4 StGB im Schuldspruch erkennbar zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2020\n– 2 StR 523/19, juris Rn. 4).\n\n3 2. Die vom Landgericht getroffene Entscheidung über die Einziehung des\nWertes von Taterträgen bedarf der Ergänzung (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Das\nLandgericht hat nicht bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte, die aus einer rechtswidrigen Tat etwas erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (vgl. Senat, aaO,\njuris Rn. 6 f. mwN). Dies gilt auch dann, wenn der Mittäter unbekannt geblieben\nist, soweit er neben dem Angeklagten die tatsächliche Verfügungsgewalt über\ndas Taterlangte gehabt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 6 StR\n161/20, juris Rn. 1). Insoweit haftet der Angeklagte in Höhe von 14.886 € (136 €\nbei der Tat II.1 und 14.750 € bei der Tat II.4 der Urteilsgründe) nicht als Allein-,\nsondern als Gesamtschuldner.\n\n4 3. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Frankfurt am Main, 30.03.2021 - 5/27 KLs - 3550 Js 220259/19 (32/20)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-09/2-str-384-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-09/2-str-384-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:40.628905+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-11-09/2-str-384-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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