{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:090921U3STR327.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-09-09","aktenzeichen":"3 StR 327/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 327/20\nvom\n\n9. September 2021\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:090921U3STR327.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September\n2021, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Berg\nals Vorsitzender,\n\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof\nWimmer,\nDr. Erbguth,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Kreicker,\nDr. Voigt\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\nRechtsanwältin\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 9. April 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Anordnung der\nSicherungsverwahrung und deren Vorbehalt abgesehen hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren\nVerurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten\nsowie wegen Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten\nverurteilt. Von der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung\nhat es abgesehen. Die auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte und vom\nGeneralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\n3 a) Der im Jahr 1987 geborene Angeklagte, der dissoziale und emotional\ninstabile Persönlichkeitsakzentuierungen mit wutgeprägter Aggressivität sowie\ngesteigerter Eifersucht (impulsiver Typ) aufweist, ist mehrfach wegen Gewaltstraftaten vorbestraft. So wurde er im Jahr 2005 wegen gefährlicher Körperverletzung und Betruges in mehreren Fällen zu einer bedingten Jugendstrafe von\nacht Monaten verurteilt. Im Jahr 2007 wurde er des versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen und gegen ihn unter\nEinbeziehung des vorgenannten Urteils eine Jugendstrafe von acht Jahren und\ndrei Monaten verhängt. Dieser Verurteilung lag ein Angriff des Angeklagten auf\neine Prostituierte zu Grunde, in dessen Verlauf er mit einem Messer mehrfach\nauf ihren Hals und Rücken einstach und durch den sie unter anderem eine dauerhafte Lähmung beider Beine davontrug. Nach Verbüßung der Jugendstrafe bis\nNovember 2014 folgte eine neunmonatige einstweilige Unterbringung wegen des\nAntrags der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die im August 2015 rechtskräftig abgelehnt wurde. Seitdem befindet\nsich der Angeklagte auf freiem Fuß und steht zugleich unter Führungsaufsicht,\nderen Ende im März 2022 datiert.\n\n4 b) Der Angeklagte führte ab Ende 2017 bis September 2019 mit Unterbrechungen eine Beziehung zu der Nebenklägerin. Die Beziehung war geprägt von\nzahlreichen Streitigkeiten bis hin zu körperlichen Auseinandersetzungen, wobei\nHintergrund oftmals die übersteigerte Eifersucht des Angeklagten war.\n\n5 An einem nicht näher bestimmbaren Tag in der Zeit zwischen dem 1. Mai\n2018 und dem 30. Juni 2018 zog der Angeklagte die - wie er wusste - schwangere Nebenklägerin grundlos an den Haaren kräftig zu Boden und durch die Balkontür in das Wohnzimmer. Dabei stieß er sie mit dem Kopf gegen die Ecke eines\n\nWohnzimmerschranks. Anschließend schlug er ihr mit dem rechten Handrücken\nins Gesicht. Die Geschädigte hatte am Tattag Kopfschmerzen und erlitt ein Hämatom am Auge, welches folgenlos verheilte (Fall III. 2.] 1. der Urteilsgründe;\nnachfolgend: Fall 1).\n\n6 Am 5. Oktober 2018 begaben sich der Angeklagte und die weiterhin\nschwangere Nebenklägerin während eines erneuten Streits in deren PKW, um\ndie Diskussionen an einem anderen Ort fortzusetzen. Im Fahrzeug warf der Angeklagte zunächst eine brennende Zigarette in Richtung der Nebenklägerin, die\nsie an ihren Haaren streifte, und schlug ihr mit seinem rechten Handrücken im\nBereich des Jochbeins ins Gesicht. Anschließend verbrachte er sie auf einen abgelegenen Parkplatz, forderte sie auf, das Auto zu verlassen, und brachte sie\ndaraufhin außerhalb des PKW zu Boden, indem er an ihren Haaren zog und an\nihrem Körper zerrte. Sodann trat der Angeklagte mindestens viermal unkontrolliert und wuchtig mit seinen Freizeitschuhen auf die am Boden kauernde Nebenklägerin ein. Diese versuchte, mit ihren Armen und mit ihren an den Oberkörper\ngezogen Beinen ihren Bauch zu schützen, so dass die Tritte ihren linken Oberarm\nund ihren linken Oberschenkel trafen. Die Geschädigte erlitt zahlreiche Hämatome, die nach einer Woche folgenlos verheilten. Zur Abklärung von Schäden für\ndas ungeborene gemeinsame Kind begab sie sich in stationäre Behandlung,\nwobei solche Schäden nicht festgestellt wurden. Die Nebenklägerin kehrte in\nder Folge zum Angeklagten zurück, und beide setzten ihre Beziehung fort\n(Fall III. 2.] 2. der Urteilsgründe; nachfolgend: Fall 2).\n\n7 An einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 1. April 2019 und\ndem 30. Juni 2019 versetzte der Angeklagte der Nebenklägerin einen Kopfstoß\nauf den Nasenrücken, wodurch sie dort eine blutige Wunde, Nasenbluten und\nzwei mehrere Tage anhaltende Hämatome um die Augen sowie über mehrere\nTage Kopfschmerzen erlitt. Die Verletzungen heilten folgenlos aus (Fall III. 2.] 3.\nder Urteilsgründe; nachfolgend: Fall 3).\n\n8 Am 18. September 2019 schubste der Angeklagte die Nebenklägerin zu\nBoden. Geraume Zeit später drückte er sie gegen die Wand und stieß sein Knie\nwuchtig gegen ihren Oberschenkel, was zu einem Hämatom führte. Außerdem\nhielt er sie durch Verschließen der Haustür und unter Androhung von Gewalt für\nein bis zwei Stunden davon ab, das Haus zu verlassen; dabei trug er ein ca.\n30 cm langes Messer bei sich, (Fall III. 2.] 4. der Urteilsgründe; nachfolgend:\nFall 4).\n\n9 2. Das Landgericht hat Fall 2 als - mittels eines gefährlichen Werkzeugs\nbegangene - gefährliche Körperverletzung und die Fälle 1, 3 und 4 jeweils als\nKörperverletzung gewertet, Fall 4 darüber hinaus als idealkonkurrierende Nötigung. Im Fall 2 hat es auf eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei\nMonaten, im Fall 1 auf eine solche von einem Jahr und zwei Monaten sowie in\nden Fällen 3 und 4 jeweils auf eine solche von einem Jahr erkannt. Es hat aufgrund der Zäsurwirkung einer Vorverurteilung durch das Amtsgericht Trier vom\n26. Februar 2019 auf zwei getrennte Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und\ndrei Monaten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dieser Vorverurteilung\nsowie von einem Jahr und drei Monaten erkannt.\n\n10 Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht abgelehnt.\nZwar lägen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB vor,\nebenso ein Hang des Angeklagten zu Straftaten und seine daraus folgende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB.\nJedoch hat das Landgericht diese Straftaten, zu denen der Hang bestehe und\ndie dementsprechend vom Angeklagten konkret zu erwarten seien, nicht als erheblich angesehen.\n\nII.\n\n11 1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die unterbliebene Anordnung\nder Sicherungsverwahrung in jeder in Betracht kommenden Form ist wirksam.\n\nGrundsätzlich ist eine Beschränkung der Revision auf das Unterlassen einer\nMaßregelanordnung möglich; dies gilt auch für die Sicherungsverwahrung. Zwischen Strafe und Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung besteht aufgrund\nder Zweispurigkeit des Sanktionssystems grundsätzlich keine Wechselwirkung.\nEtwas Anderes ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatgericht die Höhe der\nStrafe von der unterbliebenen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abhängig macht und damit Strafe und Maßregel in einen inneren, eine getrennte\nPrüfung beider Rechtsfolgen ausschließenden Zusammenhang setzt (vgl. BGH,\nUrteile vom 6. August 2020 - 3 StR 66/20, NStZ-RR 2020, 339, 340; vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, juris Rn. 3; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, juris\nRn. 2). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte.\n\n12 2. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen für die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66\nAbs. 3 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei bejaht. Die Begründung, mit der das Landgericht einen Hang zu erheblichen Straftaten verneint hat, hält hingegen sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n13 a) Das Merkmal des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB\nverlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu\nStraftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu\nwiderstehen vermag. Das Vorliegen eines solchen Hangs hat das Tatgericht unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des\nTäters und seiner Taten maßgebenden Umstände darzulegen (st. Rspr.; s. etwa\nBGH, Urteile vom 6. Mai 2021 - 3 StR 350/20, juris Rn. 20; vom 29. November\n2018 - 3 StR 300/18, juris Rn. 6).\n\n14 Erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sind\nnach ständiger Rechtsprechung solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören. Dabei kann zur Beurteilung der Erheblichkeit der hangbedingt zu erwartenden Taten kein genereller Maßstab angelegt werden; erforderlich ist vielmehr\neine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw.\ntypischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer etwa die Tathäufigkeit oder\ndie Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, juris Rn. 10 mwN; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17,\nBGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 8 Rn. 18). Kriterien ergeben sich zunächst\naus den gesetzgeberischen Wertungen, die maßgeblich für die Normierung der\nformellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung geworden sind. Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in\nBetracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c\nStGB fallen und die im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe\nzu ahnden wären, wobei dieser Gesichtspunkt allein zur Annahme der Erheblichkeit allerdings nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2018\n- 3 StR 300/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 28. November 2002 - 5 StR 334/02,\nNStZ-RR 2003, 73, 74). Ein weiterer entscheidender Maßstab zur Bestimmung\nder Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder\nkörperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, wobei das\nGesetz durch die Verwendung des Wortes \"namentlich\", welches der Wortbedeutung und dem Sinne nach wie \"beispielsweise\" oder \"vor allem\" zu verstehen\nist, zum Ausdruck bringt, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist; damit sollen vielmehr lediglich Straftaten von\ngeringerem Schweregrad ausgeschieden werden (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, juris Rn. 10; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17,\nBGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 8 Rn. 17). Zudem ist im Bereich der mittleren Kriminalität dem Tatgericht, das allein in der Lage ist, eine umfassende\n\nWürdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn das Tatgericht nicht alle für\ndie Gesamtwürdigung bedeutsamen Umstände gewürdigt hat oder das Ergebnis\nseiner Würdigung den Rahmen des noch Vertretbaren sprengt (vgl. BGH, Urteile\nvom 25. April 2019 - 4 StR 478/18, NStZ 2020, 84 Rn. 13; vom 24. Mai\n2018 - 4 StR 643/17, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 8 Rn. 18).\n\n15 b) Gemessen hieran hat das Landgericht - auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs - die Erheblichkeit hangbedingter Straftaten nicht rechtsfehlerfrei verneint.\n\n16 aa) Die sachverständig beratene Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe die fest eingewurzelte Neigung, in Beziehungen immer wieder Gewalttaten zu Lasten seiner Partnerinnen zu begehen (UA S. 54 f.). Da bisher\nkeine grundlegende Veränderung seiner deliktsrelevanten Persönlichkeitsstruktur eingetreten sei, bestehe, sollte er aus der Haft entlassen werden, eine hohe\nWahrscheinlichkeit dafür, dass er während einer neuen Beziehung in Konfliktund Belastungssituationen wiederum gewalttätige Übergriffe verüben werde\n(UA S. 56, 60). Die zu erwartenden Straftaten würden hinsichtlich ihrer Schwere\nallerdings denjenigen zum Nachteil der Nebenklägerin höchstens gleichen\n(UA S. 60).\n\n17 Die Strafkammer hat zwar die gefährliche Körperverletzung im Fall 2 - anders als die Körperverletzungen in den Fällen 1, 3 und 4 - als erheblich beurteilt,\njedoch der Sache nach als einen für den Hang des Angeklagten atypischen Ausnahmefall bewertet, nämlich um eine \"aus der Tatserie abweichende, in ihrer Tatschwere singuläre Tat\" (UA S. 61). So ist in den Urteilsgründen ausgeführt, die\nTat vom 5. Oktober 2018 (Fall 2) hätte zu gravierenden körperlichen Schädigungen des Opfers führen können, dies folge jedoch aus dem besonderen Umstand,\n\n\"dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt der Tat schwanger war und der Angeklagte in die unmittelbare Nähe ihres Bauches getreten hat\". Aus diesem Umstand lasse \"sich jedoch kein zwingender Schluss auf die Schwere der von dem\nAngeklagten in Zukunft typischerweise noch zu erwartenden Straftaten ziehen\"\n(UA S. 59).\n\n18 bb) Diese Erwägungen lassen besorgen, dass die Tat im Fall 2 bei der\nBeurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB im Ergebnis zu Unrecht vollständig außer Betracht geblieben ist. Die nicht näher dargelegte Bewertung dieser Tat als für die Schwere hangbedingter Straftaten nicht\naussagekräftiger atypischer Ausnahmefall erweist sich unter mehreren Gesichtspunkten als rechtsfehlerhaft:\n\n19 Dem Urteil lässt sich schon nicht entnehmen, ob sich die Strafkammer damit befasst hat, inwieweit sich aus der psychischen Verfassung des Angeklagten\nbei Tatbegehung Rückschlüsse auf die Erheblichkeit zu erwartender weiterer Gewalttaten ziehen lassen. So hat die Strafkammer angenommen, dass das von der\nNebenklägerin zu Fall 2 glaubhaft geschilderte Geschehen \"dem üblichen Verhalten des Angeklagten\" entspreche, \"der sich in dem Moment, in dem er in Rage\nist und zutritt oder zuschlägt, nicht unter Kontrolle hat\" (UA S. 38), und dies trotz\nder dem Angeklagten bekannten Schwangerschaft. Gerade das von grundloser\nEifersucht geprägte rücksichtslose Vorgehen des in seiner Impulskontrolle gestörten Angeklagten gegenüber seinem in der körperlichen Unversehrtheit besonders gefährdeten Opfer könnte auf eine deliktsursächliche innere Haltung\nschließen lassen, die in die Beurteilung der Erheblichkeit einzubeziehen wäre.\nInsoweit ist außerdem von Bedeutung, dass die Geschädigte im Fall 1 ebenfalls\nschwanger war, als der Angeklagte sie an den Haaren zu Boden und ins Wohnungsinnere zog, dabei am Kopf verletzte, und anschließend ins Gesicht schlug;\ninsoweit wäre zu erwägen gewesen, ob Fall 2 trotz dieses Hintergrundes eine\nAusnahmestellung zukommt.\n\n20 Überdies verhalten sich die Urteilsgründe nicht zu der Frage, ob die Tat\nim Fall 2 auch ungeachtet der Schwangerschaft des Tatopfers als erheblich zu\nbewerten ist. Im Hinblick auf das Tatbild (vielfache unkontrollierte wuchtige Tritte\nmit dem beschuhten Fuß gegen den Körper des am Boden liegenden Opfers im\nBereich des Bauches) wäre eine Erörterung geboten gewesen. Nach den Darlegungen zur Beweiswürdigung (UA S. 36 ff.) dürfte es naheliegend nur glücklichen\nUmständen zu verdanken gewesen sein, dass die Tritte lediglich den Oberarm\nund den Oberschenkel trafen, welche die Nebenklägerin schützend um ihren\nBauch gelegt hatte (UA S. 42).\n\n21 Schließlich ist zu besorgen, dass die Strafkammer den Blick allein auf die\nSchwangerschaft der Nebenklägerin verengt und nicht Bedacht darauf genommen hat, dass künftige Partnerinnen aus anderen Gründen in der körperlichen\nUnversehrtheit besonders gefährdet sein können. Es stößt auf Bedenken, die\nfehlende Erheblichkeit zu erwartender Straftaten der beschriebenen Art davon\nabhängig zu machen, dass der - rücksichtslos zuschlagende und zutretende - Angeklagte künftig auf gesundheitlich robuste Opfer trifft.\n\n22 3. Das Absehen von der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unterliegt somit der Aufhebung; dies erfasst zugleich den unterbliebenen Vorbehalt.\nDer Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen -\neine in sich stimmige und widerspruchsfreie Entscheidung über die Maßregel zu\nermöglichen.\n\n23 Für die Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n24 a) Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird bei der Prüfung der Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder des\n\nVorbehalts einer solchen stärker zwischen dem Hang des Angeklagten und seiner Gefährlichkeit zu differenzieren und näher in den Blick zu nehmen haben, ob\nzwischen den abgeurteilten Taten (Anlasstaten) und der Tat, die Gegenstand der\nVorverurteilung im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB war (Symptomtat), ein\nsymptomatischer Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2020\n- 3 StR 66/20, NStZ-RR 2020, 339, 340; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl.,\n§ 66 Rn. 218 f.).\n\n25 Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Symptomtat für den Hang bedeutsam ist. Es hat der Sache nach einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dieser und den Anlasstaten angenommen;\ndenn in den Urteilsgründen ist unter anderem ausgeführt, sämtliche Taten des\nAngeklagten hätten ihre Ursache in seiner - durch seine Persönlichkeitsstruktur\nbegünstigten - eingewurzelten Neigung, immer wieder Gewalttaten zu begehen\n(UA S. 55). Hiermit ist aber nicht ohne Weiteres zu vereinbaren, dass sich nach\nder an anderer Stelle dargelegten Wertung der Strafkammer bereits der Hang\nallein auf Körperverletzungstaten zum Nachteil seiner Partnerinnen beziehen\nsoll. Wie das Landgericht den Hang letztlich bestimmt hat, wird daher nicht hinreichend klar. Sollte die Symptomtat lediglich bei der Beurteilung der Gefährlichkeit außer Betracht zu bleiben haben, verstünde sich dies nicht ohne Weiteres\nvon selbst und bedürfte daher einer Begründung.\n\n26 b) Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird sich gegebenenfalls mit der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 62 StGB) zu befassen und ihr Ermessen auszuüben haben.\n\n27 Zutreffend hat der Vertreter der Nebenklägerin darauf hingewiesen, dass\ndie Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB dem Tatgericht ein Entschließungsermessen eröffnet, wenn ihre formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 3 StR 207/12, juris Rn. 3\n\nmwN). Zur Ausübung des Ermessens verhält sich das Urteil allerdings - aus Sicht\ndes Landgerichts konsequent - nicht. Auch die Verhältnismäßigkeit der Maßregel\n(§ 62 StGB) wird nur beiläufig vor dem Hintergrund der rechtsfehlerhaften Bewertung der Erheblichkeit hangbedingter Straftaten erwähnt (UA S. 61). Eine eigene\nBeurteilung ist dem Revisionsgericht indes verwehrt.\n\nBerg RiʽinBGH Wimmer und RiʽinBGH\nDr. Erbguth befinden sich im Urlaub und sind deshalb gehindert\nzu unterschreiben.\n\nBerg\n\nKreicker Voigt\n\nVorinstanz:\nTrier, LG, 09.04.2020 - 8011 Js 28424/19 4 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-09/3-str-327-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-09/3-str-327-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:48.151542+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-09-09/3-str-327-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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