{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:090621B4STR503.20.1","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-06-09","aktenzeichen":"4 StR 503/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 503/20\n\nvom\n9. Juni 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nECLI:DE:BGH:2021:090621B4STR503.20.1\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten E. und V.\nwird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. Mai 2020, soweit es die Angeklagten betrifft, jeweils im Ausspruch über die\nEinziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n192.000 Euro mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten E. und V. wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu\nGesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und acht Monaten (Angeklagter E. )\nbzw. sechs Jahren (Angeklagte V. ) verurteilt. Außerdem hat es bei beiden Angeklagten unter anderem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in\n\nHöhe von 192.000 Euro in Gesamtschuldnerschaft angeordnet. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Die Rüge formellen Rechts des Angeklagten E. greift aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen Erfolg.\nIm Übrigen sind die Revisionen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hält\nrechtlicher Überprüfung nicht stand, da das Urteil Feststellungen zu einer Mitverfügungsgewalt der Angeklagten über die Erlöse aus den Betäubungsmittelgeschäften vermissen lässt und darüber hinaus die vollständige Begleichung des\nKaufpreises durch die Abnehmer nicht belegt ist.\n\n3 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieben die Angeklagten\nvon Januar bis September 2019 gemeinsam eine Marihuana-Plantage und veräußerten vier Ernten mit jeweils 12 Kilogramm gemeinsam zu einem Kilogrammpreis von wenigstens 4.000 Euro.\n\n4 b) Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass die Angeklagten\ndie Erlöse aus den Betäubungsmittelgeschäften erlangten (§ 73 Abs. 1 StGB).\nDas Landgericht hat eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht der\nAngeklagten über die Verkaufserlöse angenommen. Die Mitverfügungsmacht hat\nes auf die mittäterschaftliche Begehensweise der Angeklagten gestützt, „die sich\nbis auf die Abwicklung des Veräußerungsgeschäftes erstreckte, welches auch\ndie Entgegennahme der Erlöse beinhaltet.“\n\n5 Zwar genügt für das Erlangen im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, dass ein\nTatbeteiligter in irgendeiner Phase der Tatbestandsverwirklichung die faktische\n\noder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über das Erlangte innehat (vgl. BGH,\nUrteil vom 18. Juli 2018 ‒ 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279 mwN). Es ist\ndaher nicht erforderlich, dass er an der Übergabe des Kaufpreises für die gehandelten Drogen selbst beteiligt ist. Ausreichend ist, wenn er anschließend ungehinderten Zugriff auf das übergebene Geld nehmen kann (vgl. BGH, Beschluss\nvom 24. September 2019 ‒ 5 StR 213/19, juris Rn. 8 mwN). Die bloße Annahme\nmittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlende Darlegung des tatsächlichen\nGeschehens hierzu nicht zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018\n‒ 4 StR 63/18, BGHR StGB § 73c Abs. 1 Erlangtes 1 Rn. 12).\n\n6 Zu der Entgegennahme der Erlöse und deren anschließendem Verbleib\nhat das Landgericht kein tatsächliches Geschehen festgestellt. Es hat lediglich\ndargelegt, dass der Angeklagte E. das geerntete Betäubungsmittel mit seinem Firmenfahrzeug an die Abnehmer transportierte. Das Urteil enthält hingegen\nkeine Feststellungen dazu, wie die Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises erfolgte\nund ob beide Angeklagte hierauf Zugriff erlangten.\n\n7 c) Zudem ist die Annahme des Landgerichts, dass die Abnehmer der Angeklagten den Kaufpreis vollständig bezahlten, nicht beweiswürdigend belegt.\nDas Landgericht hat hierzu keine Erwägungen angestellt. Im illegalen Betäubungsmittelhandel versteht sich eine vollständige Begleichung des Kaufpreises\nnicht von selbst.\n\n8 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nergeben.\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nLutz Maatsch\n\nVorinstanz:\nHagen, LG, 26.05.2020 ‒ 200 Js 2302/19 46 KLs 30/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-09/4-str-503-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-09/4-str-503-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:45.149658+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-09/4-str-503-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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