{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2021-06-09_4_StR_117_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:090621B4STR117.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-06-09","aktenzeichen":"4 StR 117/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 117/21\n\nvom\n9. Juni 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nECLI:DE:BGH:2021:090621B4STR117.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. Dezember 2020 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes\nvon Taterträgen in Höhe von 86.100 € gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.\n\n3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 43 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des\nWertes von Taterträgen in Höhe von 86.100 € angeordnet. Hiergegen richtet sich\n\ndie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Ergänzung des Einziehungsausspruchs und zur Nachholung des unterbliebenen Teilfreispruchs; im Übrigen ist\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Bei ihrer Einziehungsentscheidung hat die Strafkammer übersehen,\ndass die Veräußerungserlöse aus den abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäften zunächst von dem die Straßenverkäufe durchführenden Tatgenossen vereinnahmt und erst im Anschluss jeweils an den Angeklagten weitergeleitet wurden.\nDies hat zur Folge, dass der Angeklagte für die Einziehung des Wertes der\nTaterträge lediglich als Gesamtschuldner haftet. Da die gesamtschuldnerische\nHaftung im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist, ergänzt der Senat die Einziehungsanordnung entsprechend.\n\n3 2. Von den dem Angeklagten in der ohne Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage als tatmehrheitlich begangen zur Last gelegten\n65 Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge hat das Landgericht 20 Taten als nicht erwiesen erachtet. Es hat aber\n‒ wie es in den Urteilsgründen selbst ausführt ‒ versehentlich versäumt, den insoweit zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses erforderlichen Teilfreispruch\n\nin die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,\n64. Aufl., § 260 Rn. 10, 13 mwN). Der Senat holt dies mit der Kostenfolge des\n§ 467 Abs. 1 StPO nach.\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nRommel Lutz\n\nVorinstanz:\nLandgericht Dortmund, 17.12.2020 ‒ 34 KLs - 801 Js 559/19 - 8/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-09/4-str-117-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-09/4-str-117-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:45.109594+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-09/4-str-117-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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