{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-03-09_3_StR_504_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:090321B3STR504.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-03-09","aktenzeichen":"3 StR 504/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 504/20\n\nvom\n9. März 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:090321B3STR504.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Oktober 2020 im Ausspruch\nüber die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe\nvon 890 € als Gesamtschuldner mit dem gesondert Verfolgten R. angeordnet wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zum versuchten schweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten\nverurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 890 € angeordnet, in Höhe eines Teilbetrages von 250 € gesamtschuldnerisch mit den\ngesondert Verfolgten H. und R. . Die auf die Rüge der\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus\n\nder Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum\nSchuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Auch die Einziehungsentscheidung erweist sich als im Wesentlichen rechtsfehlerfrei. Lediglich hinsichtlich der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung hält sie rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. Januar\n2021 hierzu Folgendes ausgeführt:\n\n\"Was die Einziehungsentscheidung betrifft, so hat es das Landgericht unterlassen, auch hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 640,00 EUR\neine gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten festzustellen.\n\nNach den Urteilsgründen zahlte der gesondert verfolgte R. auch\nim Fall drei und vier der Urteilsgründe die Entlohnung für die Unterstützung\ndes Angeklagten aus dem für die gestohlenen Wohnwagen erzielten Verkaufserlös (UA S. 9 zweiter Absatz am Ende, S. 10 erster Absatz am\nEnde). Damit hatte jedenfalls der gesondert verfolgte Mittäter R.\ninsoweit eine die gesamtschuldnerische Haftung begründende tatsächliche Mitverfügungsbefugnis.\"\n\n4 Dem schließt sich der Senat an.\n\n5 Soweit das Landgericht betreffend Fall 1 der Urteilsgründe eine gesamtschuldnerische Haftung auch mit dem gesondert Verfolgten H. angeordnet hat, gelangt diese in Wegfall, denn aus den Feststellungen ergibt sich\nnicht hinreichend, dass H. Verfügungsgewalt über die Tatbeute hatte.\n\n6 Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst getroffen.\n\n7 Der nur geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen,\ndem Beschwerdeführer die gesamten Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSchäfer Wimmer Paul\n\nAnstötz Kreicker\n\nVorinstanz:\nOldenburg, LG, 16.10.2020 - 1410 Js 73707/19 4 KLs 82/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-09/3-str-504-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-09/3-str-504-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:41.675818+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-09/3-str-504-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2021-03-09","dockets":["3 StR 504/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:090321B3STR504.20.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-03-09_3_StR_504_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:090321B3STR504.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – 3 StR 504/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-09/3-str-504-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Oktober 2020 im Ausspruch\nüber die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe\nvon 890 € als Gesamtschuldner mit dem gesondert Verfolgten R. angeordnet wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:41.675818+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}