{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:090221UXZR43.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-02-09","aktenzeichen":"X ZR 43/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 43/19 Verkündet am:\n9. Februar 2021\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:090221UXZR43.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 9. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und\nDr. Marx sowie den Richter Dr. Rensen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 11. April 2019 wird auf Kosten der\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 1 861 860 (Streitpatents), das am\n18. Februar 2006 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 22. März\n2005 angemeldet wurde und eine Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren Abschalten eines elektrischen Verbrauchers betrifft.\n\n2 Patentanspruch 1, auf den zehn weitere Ansprüche zurückbezogen sind,\nlautet in der Verfahrenssprache:\n\n\"Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren Abschalten eines elektrischen Verbrauchers (24, 26), insbesondere in einer automatisiert betriebenen Anlage (10),\nmit zumindest einem Eingang (38, 40) zum Zuführen eines Meldesignals von\neinem Meldegerät (16, 20), mit einer Auswerte- und Steuereinheit (82) und mit\nzumindest einem Schaltelement (56, 58), das von der Auswerte- und Steuereinheit (82) ansteuerbar ist, um einen Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher\n(24, 26) zu unterbrechen, dadurch gekennzeichnet, dass das Schaltelement (56,\n58) ein Wechselschalter mit zumindest zwei zueinander alternativen Schaltpfaden (66, 68) ist, wobei ein erster Schaltpfad (66) im Stromversorgungspfad zu\ndem Verbraucher (24, 26) liegt, und wobei ein zweiter Schaltpfad (68) zu einer\nÜberwachungseinheit (78) führt.\"\n\n3 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\nnicht patentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht wie erteilt und mit drei Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.\n\n4 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet\nsich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streitpatent mit den erstinstanzlichen Anträgen weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n6 I. Das Streitpatent betrifft eine Sicherheitsschaltvorrichtung zum\nsicheren Abschalten eines elektrischen Verbrauchers.\n\n7 1. In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, im Stand der\nTechnik seien Sicherheitsschaltvorrichtungen bekannt, bei denen das Schaltelement häufig ein zwangsgeführtes Relais sei (Abs. 4). Als Alternative würden\nTransistoren vorgeschlagen, die zwar kleiner, aber kostengünstiger seien, jedoch\nden Nachteil mit sich brächten, im Gegensatz zu einem Relais ein potentialbezogenes Ausgangssignal zu erzeugen (Abs. 5).\n\n8 Potentialfreie Ausgänge besäßen den Vorteil, dass sie Ströme, Spannungen und Frequenzen im Lastkreis über einen sehr weiten Variationsbereich hinweg schalten könnten. Demgegenüber sei das Schaltvermögen bei einer Sicherheitsschaltvorrichtung mit einem Transistor durch dessen Eigenschaften begrenzt (Abs. 6).\n\n9 2. Das Streitpatent betrifft vor dem aufgezeigten Hintergrund das technische Problem, eine Sicherheitsschaltvorrichtung mit möglichst variablem\nSchaltbereich zur Verfügung zu stellen, die möglichst klein ist und möglichst kostengünstig hergestellt werden kann.\n\n10 3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der erteilten Fassung eine\nVorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:\n\n1. Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren Abschalten eines\nelektrischen Verbrauchers, insbesondere in einer automatisiert betriebenen Anlage,\n2. mit zumindest einem Eingang zum Zuführen eines Meldesignals von einem Meldegerät,\n3. mit einer Auswerte- und Steuereinheit und\n\n4. mit zumindest einem Schaltelement,\na) das von der Auswerte- und Steuereinheit ansteuerbar\nist,\nb) um einen Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher zu\nunterbrechen.\n5. Das Schaltelement ist ein Wechselschalter mit zumindest zwei\nzueinander alternativen Schaltpfaden.\n6. Ein erster Schaltpfad liegt im Stromversorgungspfad zu dem\nVerbraucher.\n7. Ein zweiter Schaltpfad führt zu einer Überwachungseinheit.\n\n11 4. Zutreffend und von den Parteien nicht beanstandet hat das Patentgericht als maßgeblichen Fachmann einen Ingenieur mit Fachhochschulabschluss, einen Bachelor oder einen Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik\nmit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Sicherheitsschaltgeräten angesehen.\n\n12 5. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.\n\n13 a) Eine Sicherheitsschaltvorrichtung im Sinne von Merkmal 1 ist eine\nVorrichtung, mit der ein elektrischer Verbraucher sicher abgeschaltet werden\nkann.\n\n14 Um ein sicheres Abschalten zu ermöglichen, muss die Vorrichtung eine\nAbschaltung auch dann ermöglichen, wenn einzelne Kontakte nicht mehr wie vorgesehen funktionieren.\n\n15 Im Stand der Technik wurden hierzu nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift häufig Relais eingesetzt, bei denen die zum Einschalten des Verbrauchers dienenden Schließerkontakte mittels einer mechanischen Zwangsführung mit einem Öffnerkontakt gekoppelt sind, und zwar so, dass der Öffnerkontakt und die Schließerkontakte nicht gleichzeitig geschlossen sein können. Diese\nAusgestaltung ermöglicht es, den Zustand der Schließerkontakte durch Anlegen\neines Signals an den Öffnerkontakt zu überwachen. Wenn ein Schließerkontakt\n\nverschweißt und funktionswidrig in seiner geschlossenen Stellung blockiert ist,\nbleibt der Öffnerkontakt geöffnet und eine Überwachungseinheit kann auf anderem Wege ein Abschalten des Verbrauchers veranlassen (Abs. 4).\n\n16 Wie bereits oben dargelegt wurde, knüpft das Streitpatent daran an und\nverfolgt das Ziel, eine Vorrichtung mit vergleichbarer Funktion ohne zwangsgeführte Relais zur Verfügung zu stellen. Aus dieser abstrakten Zielsetzung kann\naber nicht hergeleitet werden, welches konkrete Sicherheitsniveau die geschützte Vorrichtung gewährleisten muss.\n\n17 Nach der Beschreibung des Streitpatents definiert die einschlägige Norm\nEN 954-1 unterschiedliche Sicherheitskategorien, von denen die Kategorie 4 die\nhöchste ist. Diese Kategorie könne durch bestimmte Ausgestaltung einer erfindungsgemäßen Vorrichtung erreicht werden (Abs. 19 Z. 16-34). Insbesondere\nlehrt die Beschreibung als besonders vorzugswürdig, die Vorrichtung zweikanalig\nauszugestalten (Abs. 32, Abs. 33). Im gleichen Zusammenhang führt die Beschreibung aus, die Erfindung umfasse auch andere Ausgestaltungen (Abs. 19\nZ. 34-36).\n\n18 Vor diesem Hintergrund ist Patentanspruch 1 zwar zu entnehmen, dass\neine Sicherheitsschaltvorrichtung neben einem Schalter zusätzliche Einrichtungen aufweisen muss, die ein erhöhtes Maß an Sicherheit gewährleisten. Da\nPatentanspruch 1 weder auf eine Sicherheitskategorie gemäß EN 954-1 noch\nauf sonstige konkrete Sicherheitsanforderungen Bezug nimmt, können ihm aber\nkeine konkreten Festlegungen dazu entnommen werden, welches konkrete Maß\nan zusätzlicher Sicherheit diese Einrichtungen gewährleisten müssen.\n\n19 b) Ein Meldegerät im Sinn von Merkmal 2 ist ein Bauelement, das geeignet ist, ein elektrisches Signal abzugeben, wenn ein potentiell gefährlicher Zustand in der Umgebung eingetreten ist.\n\n20 In der Beschreibung des Streitpatents werden als Beispiele Not-Aus-Taster, Schutztüren, Schaltmatten, Zwei-Hand-Schalter, Endlagen- und andere Positionsschalter angeführt (Abs. 2). Bei dem Ausführungsbeispiel werden als Meldegeräte ein Schutztürsensor (Abs. 37) und ein Not-Aus-Taster (Abs. 39) eingesetzt.\n\n21 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Patentgericht die Funktion eines Meldegeräts dahin zusammengefasst hat, ein Signal abzugeben, wenn eine Störung vorliegt oder eine Gefahr für Mensch oder Maschine\nbesteht. Die dagegen gerichtete Argumentation der Berufung, das Meldegerät\nselbst weise keine Störung auf, wenn es eine sicherheitsgerichtete Funktion wie\nvorgesehen auslöse, ordnungsgemäß funktioniert, vermag schon deshalb nicht\nzu einer abweichenden Beurteilung zu führen, weil die Ausführungen des Patentgerichts sich auf eine Störung beziehen, die außerhalb des Meldegeräts auftritt.\nInsoweit ist die zusammenfassende Zeichnung als Störung oder gefahrenträchtige Situation zutreffend. Das Streitpatent geht davon aus, dass eine Meldung\nAnlass zu Maßnahmen gibt, die eine Gefährdung von Personen oder Sachen\nverhindern.\n\n22 Art und Beschaffenheit des Meldegeräts sind im Patentanspruch nicht näher festgelegt. Er normiert auch keine besonderen Anforderungen in Bezug auf\ndie Art der Störung oder den Grad der Gefahr.\n\n23 c) Ein Meldesignal im Sinne von Merkmal 2 ist ein vom Meldegerät\nabgegebenes Signal, mit dem das Vorliegen des zu meldenden Zustands angezeigt wird.\n\n24 Dieses Signal kann dadurch erzeugt werden, dass ein im Normalzustand\ngeschlossener Stromkreis bei Auftreten des zu meldenden Zustands geöffnet\nwird. Wie auch das Patentgericht zutreffend gesehen hat, kommen aber auch\nandere Signale in Betracht, etwa das Schließen eines im Normalzustand geöffneten Stromkreises.\n\n25 d) Die in Merkmal 3 vorgesehene Auswerte- und Steuereinheit muss\ngemäß Merkmalsgruppe 4 geeignet sein, das zur geschützten Vorrichtung gehörende Schaltelement anzusteuern, um einen Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher zu unterbrechen. Diese Ansteuerung muss insbesondere dann möglich\nsein, wenn das Meldesignal anliegt.\n\n26 aa) Die zuletzt genannte Anforderung ergibt sich zwar, wie das Patentgericht insoweit zutreffend dargelegt hat, nicht aus dem Wortlaut von Patentanspruch 1. Sie kann entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht daraus abgeleitet werden, dass Merkmal 2 und 3 im Patentanspruch durch ein Komma verbunden sind. Sie folgt aber aus dem der Erfindung zugrundeliegenden funktionellen Zusammenhang, wonach das Vorliegen eines Meldesignals zum Abschalten eines Verbrauchers führen soll.\n\n27 Dieser Zusammenhang besteht auch bei dem in der Streitpatentschrift geschilderten Ausführungsbeispiel, das in der nachfolgend wiedergegebenen\nFigur 2 dargestellt ist.\n\n28 Bei diesem Ausführungsbeispiel sind vier Schaltelemente (56, 58, 56', 58')\nvorhanden (Abs. 45). Diese können jeweils zwei unterschiedliche Schaltpfade\n(68, 66) ausbilden (Abs. 46). Die Schaltpfade (68), die die Schaltelemente in Ruhestellung ausbilden, sind in Reihe geschaltet (Abs. 49). Die anderen Schaltpfade sind so ausgestaltet, dass zwei an die Anschlüsse (72, 76) angeschlossene\nVerbraucher mit der an den Anschlüssen (70, 74) anliegenden Arbeitsspannung\n(30) versorgt werden, wenn jeweils zwei aufeinanderfolgende Schaltelemente\n(56, 58) bzw. (56', 58') den Schaltpfad (66) ausbilden (Abs. 48). Zum Umschalten\nbenötigen die Schaltelemente eine Versorgungsspannung (42), die an einer Leitung (84) anliegt. Ein Mikrokontroller (82) kann mit Hilfe von Transistoren (90, 92)\nden Erregerkreis der Schaltelemente schließen oder unterbrechen (Abs. 51).\n\n29 Der eingesetzte Mikrokontroller (82) stellt eine Auswerte- und Steuereinheit im Sinne der Erfindung dar (Abs. 50). Er kann die Schaltelemente (56, 58,\n56', 58') nach Einschalten der Vorrichtung zunächst einzeln ansteuern, um deren\nFunktionsfähigkeit zu überprüfen. Hierzu sendet die Überwachungseinheit (78)\n\nein Testsignal aus, das sich nur dann zurücklesen lässt, wenn alle vier Schaltelemente (56, 58, 56', 58') in ihrem Ausgangszustand sind, d.h. im Schaltpfad (68)\n(Abs. 49). Während des Funktionstests schaltet der Mikrokontroller (82) die\nSchaltelemente (56, 58, 56', 58') nacheinander einzeln um auf den Schaltpfad\n(68). Wenn dies gelingt, ist das Testsignal nicht mehr lesbar. Wenn das betreffende Schaltelement einen Kurzschluss aufweist, ist das Testsignal weiterhin lesbar. Dann informiert die Überwachungseinheit (78) den Mikrokontroller (82) und\ndieser verhindert ein Schließen des Stromversorgungspfads (Abs. 57). Diese\nAusgestaltung ermöglicht die Einhaltung der Sicherheitskategorie 4, sofern die\nSchaltelemente aufgrund ihrer Konstruktion die Gewähr dafür bieten, dass sie\nnach einem erfolgreichen Test der Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher\nzumindest noch einmal unterbrechen können (Abs. 19 Z. 21-30).\n\n30 Die in Figur 2 dargestellte Ausführungsform gewährleistet aber auch, dass\ndie Versorgung der Verbraucher, die an die Anschlüsse (72) und (76) angeschlossen sind (Abs. 48), bei Betätigung des Not-Aus-Tasters (20) unterbrochen\nwird. Letzteres wird dadurch erreicht, dass der Not-Aus-Taster (20) bei Betätigung den Stromkreis mit der Versorgungsspannung (42) unterbricht (Abs. 43), so\ndass der Mikrokontroller (82) die Erregerkreise der Schaltelemente (56, 58, 56',\n58') nicht mehr schließen kann und diese auf den Schaltpfad (68) zurückfallen\n(Abs. 51).\n\n31 bb) Entgegen der Auffassung der Berufung hat die weitergehende\nFunktion der Auswerte- und Steuereinheit, nämlich die Ermöglichung des oben\nbeschriebenen Funktionstests durch separates Ansteuern der einzelnen Schaltelemente, in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden.\n\n32 Eine Vorrichtung mit dieser Funktion wird in der Beschreibung als bevorzugte weitere Ausgestaltung der Erfindung bezeichnet (Abs. 18). Als alternativ\noder zusätzlich (Abs. 19) mögliche Ausgestaltung führt die Beschreibung aber\neine Vorrichtung an, deren Funktion sich darin erschöpft, den Stromversorgungs-\n\npfad zu dem Verbraucher durch Zurückfallen eines Wechselschalters in den Normalzustand zu unterbrechen, wenn die Spannungsversorgung für die gesamte\nSicherheitsschaltvorrichtung wegfällt (Abs. 16).\n\n33 Vor diesem Hintergrund ist dem Umstand, dass Patentanspruch 1 zwar\neine Auswerte- und Steuereinheit vorsieht, deren Funktion aber nicht näher festlegt, zu entnehmen, dass die Möglichkeit, einen Funktionstest der genannten Art\ndurchzuführen, nicht zwingend vorhanden sein muss.\n\n34 Die Auswerte- und Steuereinheit wird bei der Beschreibung des in Figur 2\ndargestellten Ausführungsbeispiels zwar nur im Zusammenhang mit dem Funktionstest erwähnt. Auch die Grundfunktion, dass der Stromversorgungspfad zu\ndem Verbraucher bei Anliegen des Meldesignals unterbrochen wird, umfasst\naber Elemente der Auswertung und Steuerung, die in der Beschreibung mehrfach als für sich gesehen erfindungsgemäß bezeichnet werden.\n\n35 cc) Aus den bereits oben im Zusammenhang mit Merkmal 1 aufgezeigten Gründen lassen sich Patentanspruch 1 auch keine konkreten Vorgaben dazu\nentnehmen, welchen Sicherheitsanforderungen die Vorrichtung genügen muss.\n\n36 dd) Auch im Übrigen überlasst Patentanspruch 1 die konkrete Ausgestaltung der Auswerte- und Steuereinheit dem Fachmann.\n\n37 Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus der Bezeichnung\nals Einheit nicht, dass die Auswerte- und Steuerfunktionen von einem räumlich\nzusammengehörenden Bauteil wahrgenommen werden müssen. Mangels abweichender Festlegungen in der Patentschrift ist als Einheit vielmehr jede Einrichtung anzusehen, die in funktionellem Zusammenwirken eine Auswertung bestimmter Signale und eine Ansteuerung des Schaltelements ermöglicht.\n\n38 e) Weiteren von der Berufung erörterten Details, insbesondere den\nFragen, wie der Verbraucher beschaffen ist und ob die in Figur 1 dargestellte\nAusführungsform einen zusätzlichen Ein/Aus-Schalter benötigt, kommt schon\n\ndeshalb keine Bedeutung zu, weil Patentanspruch 1 insoweit keine Festlegungen\ntrifft.\n\n39 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n40 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sei durch\ndie deutsche Offenlegungsschrift 36 42 233 (NK 6) vorweggenommen. Hierbei\nsei unerheblich, ob es sich um ein aus einem Gehäuse bestehendes Gerät handele und ob zwei alternative Abschaltwege vorhanden seien. Der Fachmann folgere aus dem Umstand, dass NK6 eine Schließkantensicherung oder dergleichen vorsehe, dass ein Eingang zum Zuführen eines streitpatentgemäßen Meldesignals vorhanden sein müsse. Die in NK6 vorgesehene optische Signalisierung sei ein Meldesignal im Sinne von Patentanspruch 1.\n\n41 Der mit Hilfsantrag I verteidigte Gegenstand sei ebenfalls von NK6 vorweggenommen. Die dort offenbarte Überwachungseinheit (6) erzeuge ein Testsignal im Sinn des Streitpatents. Auch die im Streitpatent vorgesehene Überwachungseinheit (78) forme lediglich die extern angelegte Versorgungsspannung\n(42) zu einem Testsignal um. Hinsichtlich der konkreten Dauer oder Amplitude\ndes Testsignals mache das Streitpatent keine nähere Vorgabe.\n\n42 Ebenfalls nicht neu sei der mit Hilfsantrag II verteidigte Gegenstand. Der\nFachmann entnehme Figur 1 der NK6, dass der Stromkreis des zweiten Schaltpfades potentialfrei an einer separaten Sekundärwicklung (6 V) des Transformators (10) angeschlossen sei. Hierdurch werde verhindert, dass das Testsignal\neinen Verbraucher, der an den Ausgängen (A, B) angeschlossen sei, in Betrieb\nsetze. Der in NK6 formulierte Patentanspruch 11 lege fest, dass die Spannungsquelle (5) für den Überwachungskreis durch die Ausgänge einer einer weiteren\nPrimärwicklung eines Transformators (10) nachgeschalteten Gleichrichterschaltung gebildet werde, während die Primärwicklung des Transformators (10) am\nNetz liege und die Betriebsspannung für die Relais und andere elektronische\nKreise am Transformator sekundärseitig erzeugt würden. Ausgehend von der\n\nDIN EN 954-1 in der Fassung von März 1996 (NK10) sei dem Fachmann auch\nbekannt, dass die Prüfung von Sicherheitsfunktionen nicht zu einem gefährlichen\nZustand führen dürfte.\n\n43 III. Das hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.\n\n44 1. Zutreffend hat das Patentgericht ausgeführt, dass NK6 sämtliche\nMerkmale der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 offenbart.\n\n45 a) NK6 befasst sich mit einer Einrichtung zur Selbstüberwachung von\nredundant ausgebildeten Relaiskontakten, durch die automatisch der Zustand erfasst wird, in dem ein Relais funktionsunfähig geworden ist (Sp. 2 Z. 59-64). Dies\nermöglicht die Verwendung der Vorrichtung in Sicherheitsschaltvorrichtungen für\ndie Schließkantensicherung an Vorrichtungen wie Hebebühnen, automatischen\nTüren und Toren, Schleusen im OP-Bereich, OP-Tischen und Werkzeugmaschinen sowie Stanzen (Sp. 3 Z. 10-20). Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.\n\n46 Zwei Relais (1, 3) betätigen zwei in Reihe geschaltete Schaltkontakte (2,\n4), die in erregtem Zustand der Relais eine Verbindung zwischen den Anschlusspunkten (A, B) herstellen (Sp. 3 Z. 28-33). An diese Anschlusspunkte sind ein\nAntriebselement, zum Beispiel für einen Operationstisch oder eine Werkzeugmaschine, oder eine Steuereinheit angeschlossen, die durch Erregung der Relais\n(1, 3) zur Funktion freigegeben oder in Betrieb gesetzt werden. Nach eingeschaltetem Antrieb werden die Relais (1, 3) automatisch durch eine Schließkantensicherung o.ä. abgeschaltet (Sp. 3 Z. 43-53). Die mit der Reihenschaltung hergestellte Redundanz stellt sicher, dass die Verbindung zwischen den Anschlusspunkten (A, B) auch dann unterbrochen wird, wenn eines der beiden Relais einen\nFehler aufweist und die Verbindung in abgefallenem Zustand nicht mehr unterbricht (Sp. 3 Z. 31-43).\n\n47 Diese Ausgestaltung gewährleistet indes nur, dass die Vorrichtung insgesamt auch dann wie vorgesehen funktioniert, wenn eines der Relais einen Fehler\nder genannten Art aufweist. Sie ermöglicht jedoch nicht die Detektion eines solchen Fehlers und der daraus resultierenden Folge, dass es zum Verlust der Redundanz gekommen ist (Sp. 2 Z. 47-52).\n\n48 Um insoweit Abhilfe zu schaffen, sind bei der in Figur 1 dargestellten Ausführungsform die Anschlusspunkte (1C, 3C) über eine Spannungsquelle (5) und\neinen dazu in Reihe geschalteten Signalgeber (6) miteinander verbunden. Wenn\ndie beiden Relais (1, 3) ordnungsgemäß funktionieren, entsteht so in entregtem\nZustand beider Relais ein geschlossener Stromkreis, so dass der Signalgeber (6)\nein wahrnehmbares Signal erzeugt. Kehrt mindestens eines der beiden Relais\n(1, 3) in entregtem Zustand nicht in seine Ruhestellung zurück, bleibt das Signal\naus. Dann erzeugt der Signalgeber (6) am Ausgang (C) ein Warnsignal, das anzeigt, dass die Redundanz verloren gegangen ist (Sp. 4 Z. 1-27).\n\n49 Als Signalgeber wird bei dem in Figur 1 dargestellten Beispiel ein aus einer\nFotodiode (6A) und einem Fototransistor (6B) bestehender Optokoppler eingesetzt. Dieser bewirkt, dass am Ausgang (C) Erdpotential anliegt, wenn der\nSignalstromkreis geschlossen ist. Wenn dieser Stromkreis geöffnet ist, liegt am\nAusgang (C) eine Spannung an, die eine daran angeschlossene Signallampe (7)\naufleuchten lässt. Das Aufleuchten dieser Lampe zeigt mithin an, dass die Redundanz nicht mehr besteht (Sp. 4 Z. 28-57).\n\n50 Ein Beispiel für den Einsatz einer solchen Anordnung ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.\n\n51 Eine Schaltleiste (11) wird über einen Signalübertrager (13) mit einer Komparator- und Verknüpfungseinrichtung (14) verbunden. Diese steuert über zwei\ngetrennte Kanäle mittels Relais-Endstufen (17, 18) die beiden redundanten Relais (1, 3) an. Diese sind in der in Figur 1 dargestellten Weise mit einem Signalgeber (6) verbunden (Sp. 5 Z. 6-54).\n\n52 Der Ausgang (C) des Signalgebers (6) ist mit einem Eingang einer zur\nKomparator- und Verknüpfungseinheit (14) gehörenden Schaltung (21) verbunden, die über weitere Eingänge auch mit den beiden Kanälen (I, II) in Verbindung\nsteht. Das Ausgangssignal der Schaltung (21) wird einer Störerkennungseinrichtung (12) zugeführt, die über je einen Ausgang die beiden Relais-Endstufen (17,\n18) ansteuern kann (Sp. 5 Z. 55-68).\n\n53 Die Schaltung (21) gibt der Störerkennungseinrichtung (12) ein im zum\nAbschalten der beiden Relais (1, 3) führendes Signal, wenn die Kanäle (I, II) nicht\n\nsynchron arbeiten. Diese Ausgestaltung bezeichnet NK6 als im Stand der Technik bekannt (Sp. 6 Z. 2-10). Als Neuerung wird vorgeschlagen, dass die Schaltung (21) ein entsprechendes Signal ausgibt, wenn sie ein Warnsignal vom Ausgang (C) des Signalgebers (6) erhält (Sp. 6 Z. 11-24).\n\n54 b) Zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen hat das Patentgericht die Merkmale 4, 4a, 4b, 5 und 6 als offenbart angesehen.\n\n55 c) Entgegen der Auffassung der Berufung ist auch Merkmal 1 offenbart.\n\n56 Wie bereits oben dargelegt wurde, erfordert Merkmal 1, dass die Schaltvorrichtung neben einem Schalter zusätzliche Einrichtungen aufweist, die ein erhöhtes Maß an Sicherheit gewährleisten. Eine solche Einrichtung weist die in\nNK6 offenbarte Vorrichtung in Gestalt des Signalgebers (6) auf, mit dessen Hilfe\nüberwacht werden kann, ob beide Relaiskontakte in entregtem Zustand in der\nvorgesehenen Schaltstellung sind.\n\n57 Entgegen der Auffassung der Berufung ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der in NK6 offenbarte Signalgeber (6) keinen Fehler meldet, wenn\nein Relais aufgrund eines Defekts gleichzeitig beide Kontakte durchschaltet. Solche Fehler können zwar mit der in Figur 2 des Streitpatents dargestellten Funktionsprüfung erkannt werden. Diese Möglichkeit der Fehlererkennung gehört aber\naus den oben genannten Gründen nicht zu den Funktionen, die eine Sicherheitsschaltvorrichtung im Sinne von Merkmal 1 zwingend aufweisen muss.\n\n58 d) Zutreffend hat das Patentgericht auch Merkmal 2 als offenbart angesehen.\n\n59 Aus der Darstellung in Figur 1 von NK6 geht ein Eingang, über den ein\nMeldesignal zugeführt werden kann, zwar nicht hervor. Die in der Beschreibung\nzu dieser Figur erwähnte Schließkantensicherung, die nach eingeschaltetem Antrieb die Relais (1, 3) abschaltet, ist aber, wie die Berufungserwiderung zu Recht\naufzeigt, eine Meldeeinrichtung, deren Signal die in Figur 1 dargestellte Vorrichtung aufnimmt.\n\n60 Unabhängig davon stellt auch die in Figur 2 dargestellte Schaltleiste (11),\nwie die Berufungserwiderung ebenfalls zutreffend darlegt, eine Meldeeinrichtung\ndar. Deren Signal wird der Komparator- und Verknüpfungseinheit (14) über den\nSignalübertrager (13) zugeführt.\n\n61 e) Entgegen der Auffassung der Berufung ist in NK6 auch Merkmal 3\noffenbart.\n\n62 Auch insoweit ist den Ausführungen in der Beschreibung von NK6, wonach bei der in Figur 1 dargestellten Ausgestaltung die Schließkantensicherung\ndie Relais (1, 3) gegebenenfalls abschaltet, zu entnehmen, dass eine Einrichtung\nvorhanden ist, die das zugeführte Meldesignal entgegennimmt und die Abschaltung veranlasst. Dies reicht zur Verwirklichung von Merkmal 3 aus.\n\n63 Unabhängig davon stellt bei der in Figur 2 dargestellten Ausführungsform\ndie Schaltung (21) eine Auswerte- und Steuereinheit im Sinne von Merkmal 3\ndar. Wie bereits oben dargelegt wurde, nimmt diese Schaltung sowohl von den\nbeiden Kanälen der Komparator- und Verknüpfungseinheit (14) als auch vom\nAusgang (C) des Signalgebers (6) Signale entgegen und veranlasst unter bestimmten Umständen eine Abschaltung der beiden Relais (1, 3).\n\n64 Entgegen der Auffassung der Berufung steht dem nicht entgegen, dass\ndie Schaltung (21) das Abschalten nur mit Hilfe der Störerkennungseinrichtung\n(12) veranlassen kann. Wie bereits oben dargelegt wurde, erfordert Merkmal 3\nnicht, dass die Auswerte- und Steuereinheit ein räumlich zusammenhängendes\nGebilde sein muss.\n\n65 f) In NK6 ist auch Merkmal 7 offenbart.\n\n66 aa) Der in NK6 offenbarte Signalgeber (6) ist eine Überwachungseinheit im Sinne von Merkmal 7.\n\n67 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Signalgeber (6) bei der in Figur 1\ndargestellten Anordnung als Überwachungseinheit angesehen werden kann, obwohl bei Detektion einer Störung nur die Signallampe einschalten, nicht aber das\nAbschalten des Verbrauchers veranlassen kann.\n\n68 Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, ist eine solche Abschaltmöglichkeit jedenfalls bei der in Figur 2 dargestellten Anordnung offenbart.\nWie bereits oben aufgezeigt wurde, wird bei dieser Ausführungsform das Ausgangssignal (C) des Signalgebers (6) der Schaltung (21) zugeführt, die eine Abschaltung der Relais veranlasst. Dass hierzu zusätzlich die Störerkennungseinrichtung (12) eingesetzt wird, ist aus den bereits im Zusammenhang mit Merkmal 3 dargelegten Gründen unerheblich.\n\n69 Entgegen der Auffassung der Berufung bildet der Signalgeber (6) bei dieser Ausgestaltung nicht nur zusammen mit der Schaltung (21) eine Überwachungseinheit. Der Signalgeber (6) ist in der Lage, ein Signal zu senden, wenn\nder zur Überwachung eingerichtete Stromkreis in entregtem Zustand der Relais\n(1, 3) nicht geschlossen ist. Schon darin liegt eine Überwachungsfunktion im\nSinne von Merkmal 7.\n\n70 bb) Wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt, liegt der Signalgeber (6) im zweiten Schaltpfad der Relais (1,3). Dies reicht zur Offenbarung von\nMerkmal 7 aus.\n\n71 Eine abweichende Beurteilung ergäbe sich selbst dann nicht, wenn der\nSignalgeber (6), wie die Berufung geltend macht, nur zusammen mit der Schaltung (21) als Überwachungseinheit angesehen werden könnte. Auch unter dieser\nVoraussetzung führte der mit dem Signalgeber (6) verbundene zweite Schaltpfad\n\nder beiden Relais (1, 3) zu einem Teil der Überwachungseinheit. Eine separate\nVerbindung zu jedem einzelnen Bestandteil der Überwachungseinheit ist zur Verwirklichung von Merkmal 7 nicht erforderlich.\n\n72 cc) Dass NK6 keine Vorkehrungen für den Fall vorsieht, dass der Signalgeber (6) einen Fehler aufweist, ist schon deshalb unerheblich, weil Patentanspruch 1 aus den oben dargelegten Gründen kein konkretes Maß an zusätzlicher\nSicherheit vorsieht. Unabhängig davon ist, wie die Berufungserwiderung zu\nRecht ausführt, eine Einrichtung, die einen solchen Fehler detektiert, auch in der\nStreitpatentschrift nicht offenbart.\n\n73 2. Der mit Hilfsantrag I verteidigte Gegenstand von Patentanspruch 1\nist ebenfalls nicht patentfähig.\n\n74 a) Hilfsantrag I sieht folgende Merkmale vor:\n\n1. Sicherheitsschaltvorrichtung zum sicheren Abschalten eines\nelektrischen Verbrauchers, insbesondere in einer automatisiert betriebenen Anlage,\n2. mit zumindest einem Eingang zum Zuführen eines Meldesignals von einem Meldegerät,\n3. mit einer Auswerte- und Steuereinheit und\n4. mit zumindest einem zwei Schaltelementen,\na) das die von der Auswerte- und Steuereinheit ansteuerbar sind ist,\nb) um einen Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher zu\nunterbrechen.\n5. Das Die Schaltelemente ist ein sind Wechselschalter mit zumindest zwei zueinander alternativen Schaltpfaden.\n6. Ein erster Schaltpfad jedes Wechselschalters liegt im Stromversorgungspfad zu dem Verbraucher.\n7. Ein zweiter Schaltpfad jedes Wechselschalters führt zu einer\nÜberwachungseinheit.\n\n8. Die zweiten Schaltpfade der zumindest zwei Wechselschalter\nsind in Serie zueinander angeordnet.\n9. Die Auswerte- und Steuereinheit und die Überwachungseinheit sind zusammen dazu ausgebildet, vor dem Schließen des\nStromversorgungspfades einen Funktionstest der Wechselschalter durchzuführen, der die Erzeugung eines Testsignals\nbeinhaltet, das über die zweiten Schaltpfade geführt ist.\n10. Die Überwachungseinheit ist mit der Auswerte- und Steuereinheit verbunden, um bei einem Wechselschalterfehler ein\nSchließen der ersten Schaltpfade zu unterbinden.\n11. Die Überwachungseinheit ist dazu ausgebildet, das Testsignal\nzu erzeugen und über die zweiten Schaltpfade zurückzulesen.\n\nb) Die modifizierten Merkmale 4 bis 7 sowie das zusätzliche Merkmal 8 sind in NK6 offenbart. Die dort vorgeschlagene Vorrichtung wist zwei Relais (1, 3) mit Wechselkontakten auf, deren Kontakte in Reihe geschaltet sind.\n\n76 c) Zu Recht hat das Patentgericht auch die Merkmale 9 und 10 als offenbart angesehen.\n\n77 aa) Entgegen der Auffassung der Berufung muss der Funktionstest,\nden die Vorrichtung nach Merkmal 9 ermöglichen muss, nicht zwingend so ausgestaltet sein, wie dies die Beschreibung des Streitpatents im Zusammenhang\nmit der in Figur 2 dargestellten Ausführungsform schildert.\n\n78 Wie bereits oben dargelegt wurde, bezeichnet die Beschreibung diese\nAusgestaltung nur als eine von mehreren, die für eine erfindungsgemäße Vorrichtung in Betracht kommen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Umstand, dass der Patentanspruch einen Funktionstest vorsieht, diesen aber nicht\nnäher spezifiziert, dass auch andere Tests zur Verwirklichung von Merkmal 9\nausreichen, sofern sie Aufschluss über die ordnungsgemäße Funktion der\nSchaltelemente geben.\n\n79 bb) Aus Merkmal 10 ergibt als weitere Anforderung lediglich, dass ein\nSchließen der ersten Schaltpfade bei einem Wechselschalterfehler zu unterbinden ist. Daraus ist nicht zu entnehmen, dass der Test dazu geeignet sein muss,\njede Art von Fehler an einem der Wechselschalter zu detektieren.\n\n80 Nach der Beschreibung des Streitpatents kann mit dem Test, den die in\nFigur 2 dargestellte Ausführungsform durchführt, nicht detektiert werden, ob die\nSchaltelemente (56, 58, 56', 58') ordnungsgemäß auf den ersten Schaltpfad (66)\numschalten (Abs. 57 Z. 45-49). Daraus ergibt sich, dass eine Detektion aller\ndenkbaren Fehler nicht erforderlich ist.\n\n81 Der Umstand, dass der zuletzt genannte Fehler im Gegensatz zu den beiden anderen nach der Norm IEC 62061 zu berücksichtigenden Fehlern - Verbleiben in der Schaltposition (66) sowie ein Schluss zwischen allen Anschlüssen (60,\n62, 64) (Abs. 56) - nicht sicherheitsrelevant ist, führt nicht zu einer abweichenden\nBeurteilung. Auch Merkmal 10 lässt sich kein konkretes Sicherheitsniveau entnehmen. Deshalb ist ausreichend, wenn ein Schließen der Schaltpfade zumindest bei Detektion einer Fehlerart unterbunden werden kann.\n\n82 cc) Diese Voraussetzungen erfüllt der in NK6 zur Überwachung vorgesehene Stromkreis mit dem Signalgeber (6).\n\n83 Durch das Anlegen einer Spannung an diesen Stromkreis wird ein Testsignal erzeugt, das über die zweiten Schaltpfade der Relais (1, 3) geführt wird.\nIst der Stromkreis in entregtem Zustand der Relais nicht geschlossen, verhindern\nder Signalgeber (6), die Schaltung (21) und die Störerkennungseinrichtung (12)\neine Erregung der beiden Relais und damit ein Schließen des Stromversorgungspfads.\n\n84 Damit ist einer der möglichen Fehlerfälle abgedeckt. Dass sonstige Fehler\ndes Wechselschalters nicht detektiert werden können, ist aus den oben genannten Gründen unerheblich.\n\n85 d) Ebenfalls offenbart ist Merkmal 11.\n\n86 aa) Merkmal 11 enthält keine näheren Vorgaben dazu, wie das Testsignal zu gestalten ist.\n\n87 Entgegen der Auffassung der Berufung ist dem Merkmal insbesondere\nnicht zu entnehmen, dass das Signal durch ein \"aktives\" Bauteil erzeugt werden\nmuss. Die diesbezügliche Ausgestaltung in dem in Figur 2 offenbarten Ausführungsbeispiel hat im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden.\n\n88 bb) Bei der in NK6 offenbarten Vorrichtung wird das Testsignal durch\ndie Spannungsquelle (5) erzeugt und durch den Signalgeber (6) ausgewertet. Die\nSpannungsquelle (5) ist, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, als\nTeil der Überwachungseinheit im Sinne von Merkmal 11 anzusehen.\n\n89 Dass die Spannung von außen zugeführt und nicht vom Signalgeber (6)\nerzeugt wird, ist unerheblich, weil Merkmal 11 auch insoweit keine näheren Vorgaben enthält.\n\n90 Selbst wenn Merkmal 11 zu entnehmen sein sollte, dass das Signal eigens\nzum Zwecke des Tests erzeugt werden muss, wäre auch dies in NK6 offenbart.\nWie die Berufungserwiderung zutreffend darlegt, wird die eingesetzte Spannung\ndurch eine eigens dafür vorgesehene Zusatzwicklung des Transformators (10)\nund einen nachgeschalteten Gleichrichter gebildet (Sp. 4 Z. 65-68).\n\n91 3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags II ist ebenfalls nicht patentfähig.\n\n92 a) Hilfsantrag II basiert auf Hilfsantrag I und sieht anstelle des Merkmals 11 das folgende Merkmal vor:\n\n12. Das Testsignal ist so ausgewählt, dass es für sich genommen\nnicht in der Lage ist, den an die ersten Schaltpfade angeschlossenen Verbraucher zu treiben.\n\n93 b) Zur Verwirklichung dieses Merkmals kommen nach der Beschreibung unterschiedliche Vorgehensweisen in Betracht.\n\n94 Das Testsignal kann kurze Impulse beinhalten, deren Impulsdauer kürzer\nist als die Ansprechzeit eines angeschlossenen Verbrauchers. Alternativ oder ergänzend dazu, können Amplitude, Frequenz oder andere Parameter des Signals\nso ausgestaltet sein, dass der Verbraucher es nicht verarbeiten oder detektieren\nkann. Als bevorzugte Ausgestaltung wird eine Filtereinheit bezeichnet, die das\nSignal an oder vor der Anschlussstelle für den Verbraucher ausfiltert oder unterdrückt (Abs. 21).\n\n95 c) Dieses Merkmal ist in NK6 ebenfalls offenbart.\n\n96 In NK6 wird zwar nicht ausdrücklich angegeben, mit welcher Spannung\ndie an die Ausgänge (A, B) angeschlossenen Verbraucher betrieben werden.\nSelbst wenn angenommen wird, dass es sich hierbei nur um Relais- oder Schützspulen oder elektronische Bauteile handelt, ergibt sich aber aus dem Umstand,\ndass in Figur 2 für den Stromkreis mit dem Signalgeber (6) eine Spannung von\n6 V angegeben ist, während die Spulen der Relais (1, 3) mit 24 V und die Signallampe (7) mit 12 V betrieben wird, dass die Spannung des Testsignals niedriger\nist als die Spannung, die typischerweise für einen Verbraucher eingesetzt wird.\n\n97 4. Hilfsantrag III sieht eine Kombination der Merkmale aus den Hilfsanträgen I und II vor. Alle diese Merkmale sind aus den oben dargelegten Gründen in NK6 offenbart.\n\n98 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nBacher Deichfuß Kober-Dehm\n\nMarx Rensen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 11.04.2019 - 6 Ni 22/17 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-09/x-zr-43-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-09/x-zr-43-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:38.582124+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-09/x-zr-43-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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