{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:090221BAK8.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-02-09","aktenzeichen":"AK 8/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 8/21\n\nvom\n9. Februar 2021\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:090221BAK8.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 9. Februar 2021 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Stuttgart übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Angeschuldigte wurde am 14. Februar 2020 vorläufig festgenommen\nund befindet sich seit dem 15. Februar 2020 aufgrund des Haftbefehls des\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (3 BGs 104/20) in\nUntersuchungshaft. Diese wurde vom 8. Mai bis zum 6. Juli 2020 zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen unterbrochen.\n\n2 Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe in\nA. , M. und anderen Orten eine Vereinigung unterstützt, deren Zwecke\noder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag\n(§ 212 StGB) zu begehen, und ohne Erlaubnis eine Schusswaffe nebst passender Munition besessen; strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 52\n\nAbs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b, § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 sowie Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.4 und Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG.\n\n3 Mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 (AK 32/20, juris) hat der Senat die\nFortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Rechtlich hat er das dem Angeschuldigten im Sinne eines dringenden Tatverdachts\nangelastete Verhalten jedenfalls wie im Haftbefehl als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gewertet und offengelassen, ob darin gegebenenfalls eine\nmitgliedschaftliche Beteiligung zu erblicken ist. Unter dem 2. November 2020 hat\nder Generalbundesanwalt gegen den Angeschuldigten Anklage zum Oberlandesgericht Stuttgart wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in\nTateinheit mit Verstößen gegen das Waffengesetz erhoben. Das Oberlandesgericht hat die Fortdauer der Untersuchungshaft mit Verfügung vom 20. Januar\n2021 für erforderlich gehalten.\n\nII.\n\n4 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft auch über\nneun Monate hinaus liegen vor.\n\n5 1. Hinsichtlich der Einzelheiten des Tatvorwurfs, der den dringenden Tatverdacht belegenden Umstände und der Haftgründe wird auf die weiter geltenden\nAusführungen in der Haftfortdauerentscheidung vom 29. Oktober 2020 sowie die\nDarstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift\nverwiesen. Für die Haftfrage bedarf es nach wie vor keiner Entscheidung darüber, ob das dem Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten rechtlich nicht nur\neine Unterstützung, sondern eine mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung darstellt.\n\n6 2. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) sind gegeben. Die Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil noch\nnicht zugelassen. Auch nach der Haftfortdauerentscheidung des Senats ist das\nVerfahren mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Am\n4. November 2020 und damit am Tag des Eingangs beim Oberlandesgericht\nStuttgart hat der Vorsitzende des dortigen 5. Strafsenats die Zustellung der Anklage verfügt und eine Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Dezember 2020 eingeräumt. Die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens ist für Anfang/\nMitte Februar 2021 angestrebt. Für den Fall der Eröffnung ist ein Vorgespräch\nam 23. März 2021 und ein Verhandlungsbeginn am 13. April 2021 geplant. Weitere Termine sind bis Sommer 2022 mit den Prozessbeteiligten abgestimmt. In\ntechnischer Hinsicht wird die mögliche Hauptverhandlung unter Pandemiebedingungen derzeit von der Verwaltung des Oberlandesgerichts im Zusammenwirken\nmit den Gesundheitsämtern vorbereitet.\n\n7 3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht\naußer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung\nzu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nSchäfer Berg Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-09/ak-8-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-09/ak-8-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:41.157675+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-09/ak-8-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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