{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:090221B6STR17.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-02-09","aktenzeichen":"6 StR 17/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 17/21\n\nvom\n9. Februar 2021\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:090221B6STR17.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2021 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nSaarbrücken vom 15. September 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch,\n\nb) soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines früher gegen ihn ergangenen Urteils zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die\nauf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen\nist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, hat keinen Bestand.\n\n3 a) Das sachverständig beratene Landgericht hat einen Hang des Angeklagten im Sinne des § 64 Satz 1 StGB verneint. Bei dem Angeklagten bestehe\nzwar eine deutliche Suchtgefährdung in Bezug auf den Konsum von Alkohol und\nCannabis, die ohne therapeutische Intervention in eine Suchterkrankung einmünden werde. Eine Neigung zum Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum sei bei dem\nAngeklagten gegeben, ein Konsum im Übermaß jedoch nicht (UA S. 47).\n\n4 Im Übrigen gingen die Straftaten des Angeklagten nicht auf seinen\nRauschmittelkonsum zurück, sondern auf seine Persönlichkeitsproblematik. Dies\nverdeutliche „der Umstand der Tatbegehungen seit November 2018 und damit\ndeutlich vor Zuspitzung der persönlichen Probleme des Angeklagten und dessen\nintensiviertem Rauschmittelkonsum als Bewältigungsstrategie ab November 2019“ (UA S. 48).\n\n5 b) Diese Ausführungen stoßen auf durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\n6 aa) Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 Satz 1 StGB genügt\neine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch\nÜbung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei\ndiese Neigung noch nicht den Grad einer Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein\nübermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der\nBetreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint\n(st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 6 StR 28/20 mwN).\n\n7 Dies liegt den Urteilsgründen zufolge in Bezug auf den Angeklagten nahe.\nDanach begann der im August 2003 geborene Angeklagte bereits im Jahr 2016\nmit dem Konsum von Rauschmitteln. Er trank zunächst am Wochenende zwei\noder drei Bier und rauchte gelegentlich Joints. Ab November 2019 intensivierte\n\ner seinen Konsum und trank regelmäßig größere Mengen hochprozentigen Alkohols; zweimal musste er aufgrund einer Alkoholintoxikation stationär behandelt\nwerden. Cannabis konsumierte er zu dieser Zeit alle zwei bis drei Tage. Zu Beginn seiner Inhaftierung litt er unter Schlafstörungen, zitterte und schwitzte vermehrt. Durch die Intensivierung seines Alkohol- und Cannabiskonsums versuchte der Angeklagte, einer bereits im Jahr 2017 bei ihm diagnostizierten und\nnach wie vor bestehenden Anpassungsstörung zu begegnen.\n\n8 Selbst wenn das Konsumverhalten des Angeklagten diagnostisch als\n„Problem mit Bezug auf die Lebensführung, Konsum von Alkohol und Cannabinoiden (ICD-10: Z 72.0)“ einzustufen sein mag und die Kriterien einer „auf psychische Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen für die Suchtstoffe Alkohol und Cannabinoide (ICD-10, Kapitel F1) im Sinne eines schädlichen Gebrauchs oder eines Abhängigkeitssyndroms noch nicht voll erfüllt“ sind (UA S. 6),\nbelegt dies nicht nur eine – auch von der Jugendkammer bejahte – Neigung des\nAngeklagten zum Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum, sondern lässt auch\neine mitursächlich auf seine Konsumgewohnheiten zurückzuführende soziale\nGefährdung bzw. Gefährlichkeit des noch jugendlichen Angeklagten naheliegend\nerscheinen.\n\n9 bb) Auch die Erwägung des Landgerichts, dass die Straffälligkeit des Angeklagten nicht auf seinen Rauschmittelkonsum, sondern seine Persönlichkeitsproblematik zurückgehe, erweist sich als nicht tragfähig. Der von § 64 Satz 1\nStGB vorausgesetzte symptomatische Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat liegt schon dann vor, wenn der Hang neben anderen Ursachen zur Tat\nbeigetragen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020\n\n– 6 StR 270/20 mwN). Das war hier der Fall, weil der Angeklagte den Urteilsgründen zufolge bei der Tat jedenfalls auch rauschmittelbedingt enthemmt war\n(UA S. 32, 40).\n\n10 cc) Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht\nvon vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt – wiederum unter Hinzuziehung eines\nSachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO) – neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der\nUnterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Urteil vom\n10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5); er hat die unterbliebene Anwendung\ndes § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.\n\n11 2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil mit Blick auf § 5\nAbs. 3 JGG nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Anordnung der\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt von einer Ahndung\ndurch eine Jugendstrafe abgesehen hätte.\n\nSander König Feilcke\n\nTiemann von Schmettau\n\nVorinstanz:\n\nLandgericht Saarbrücken, 15.09.2020 - 3 Ks 3/20 15 Js 221/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-09/6-str-17-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-09/6-str-17-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:51.168592+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-09/6-str-17-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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