{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-02-09_3_StR_449_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:090221B3STR449.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-02-09","aktenzeichen":"3 StR 449/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 449/20\n\nvom\n9. Februar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2021:090221B3STR449.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2.\nauf dessen Antrag - am 9. Februar 2021 gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2, § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. März 2020 wird\n\na) von der ihn betreffenden Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.000 € abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt;\n\nb) das vorgenannte Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist;\n\nbb) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert,\ndass die den Angeklagten betreffende Einziehungsentscheidung entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubten\" Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des\nWertes von Taterträgen in Höhe von 1.000 € angeordnet. Dagegen wendet sich\nder Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts\ngestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel\nersichtlichen Umfang zu einer Beschränkung des Verfahrens sowie zu einer Neufassung des Schuldspruchs und einer Änderung des Ausspruchs über die Einziehung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat aus\nprozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht\nfestgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der angeordneten Einziehung des\nWertes von Taterträgen, da insoweit die Einziehung neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt. Dies hat das Entfallen der den Angeklagten betreffenden Einziehungsentscheidung zur Folge.\n\n3 2. Die Urteilsformel ist - auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen\nWürdigung der Taten durch das Landgericht - im Schuldspruch neu zu fassen.\nHinsichtlich der abgeurteilten Delikte aus dem Betäubungsmittelstrafrecht ist die\nausdrückliche Bezeichnung als \"unerlaubt\" entbehrlich, da Straftaten nach dem\nBetäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR\n340/14, juris Rn. 8; vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, juris Rn. 2; vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20, juris Rn. 2).\n\n4 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.\n\nSchäfer Wimmer Paul\n\nAnstötz Erbguth\n\nVorinstanz:\nKoblenz, LG, 31.03.2020 - 2090 Js 25408/17 14 KLs","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-09/3-str-449-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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