{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-02-09_3_StR_412_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:090221B3STR412.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-02-09","aktenzeichen":"3 StR 412/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 412/20\n\nvom\n9. Februar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:090221B3STR412.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juli 2020 dahin geändert, dass gegen\nden Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen\nin Höhe von 850 € angeordnet wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Beihilfe zum Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln,\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von\nBetäubungsmitteln, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und Geldfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht\nMonaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in\nHöhe von 1.200 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Verfahrensrüge bleibt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung erweist sich teilweise als rechtsfehlerhaft.\n\n3 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. November 2020 ausgeführt:\n\n\"aa. Der Angeklagte ist in Fall 5 b) mit 17 total gefälschten Geldscheinen\neinkaufen gegangen (UA Bl. 7, II.; Bl. 10, III. 2.) und hat durch das\ndamit einhergehende Inverkehrbringen (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB)\nnicht näher dargelegte Waren erlangt, von deren Verbrauch auszugehen ist. Der Wert der Waren (§ 73c Satz 1 StGB) bestimmt sich\nnach dem gewöhnlichen Kaufpreis (vgl. Senat, Urteil vom 4.10.2018\n- 3 StR 251/18, Rn. 27). Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte Waren zu einem (gewöhnlichen) Kaufpreis von 850,- Euro\n(17 x 50,- EURO) erlangt hat, weshalb in dieser Höhe die Einziehung\ngegen ihn anzuordnen war.\n\nbb. Anders verhält es sich hinsichtlich der sieben total gefälschten\n50-Euro-Banknoten in Fall 5 a). Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte diese in den Verkehr gebracht (§ 146 Abs. 1\nNr. 3 StGB), indem er Waren kaufte oder sie an Freunde weiterverteilte (UA Bl. 7, II.).\n\n(1) Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Angeklagte im Falle\ndes Weiterverteilens der gefälschten Banknoten an Freunde\neine Gegenleistung erhalten hat, ist den Feststellungen nicht zu\n\nentnehmen. Auch kann aufgrund des Zeitablaufs ausgeschlossen werden, dass hierzu noch nähere Feststellungen getroffen\nwerden können. Die Einziehung von Wertersatz nach § 73c\nSatz 1 StGB kommt daher nicht in Betracht. Unerheblich ist in\ndiesem Zusammenhang, welcher Schaden durch das Inverkehrbringen entstanden ist (UA Bl. 38, VI.).\n\n(2) Auch ein Abstellen auf die Tatbestandsvariante des § 146 Abs. 1\nNr. 2 Alt. 1 StGB (Sichverschaffen der gefälschten Geldscheine)\nführt im Falle der Weitergabe an Freunde nicht zur Möglichkeit\nder Einziehung von Wertersatz (für die gefälschten Geldscheine). Bei den gefälschten Geldscheinen handelt es sich um\nBeziehungsgegenstände, welche gemäß der Sondervorschrift\ndes § 150 StGB der Einziehung unterliegen. Weil die gefälschten\nGeldscheine infolge der Weitergabe an Freunde nicht mehr beim\nAngeklagten vorhanden sind, kommt bei ihm die Einziehung von\nWertersatz gemäß § 74c Abs. 1 StGB in Betracht. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist nicht auf die Konstellationen des\n§ 74 Abs. 1 StGB beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle\nFälle strafrechtlicher Einziehung (MüKoStGB/Joecks/Meißner,\n4. Aufl. 2020, StGB § 74c Rn. 1). Eine Einziehung von Wertersatz nach § 74c StGB setzt aber stets voraus, dass die veräußerten Tatobjekte dem von der Anordnung Betroffenen gehörten. Das ist vorliegend nicht der Fall, da ein sich an den Bestellvorgang anschließender Eigentumserwerb an den total gefälschten 50-Euro-Geldscheinen durch den Angeklagten gemäß § 134\nBGB nicht möglich war (vgl. Senat NStZ-RR 2019, 382; BGH\nNStZ-RR 2009, 320).\n\n(3) Weil sich den Feststellungen nicht entnehmen lässt, wie viele der\nsieben total gefälschten Geldscheine der Angeklagte in Fall 5 a)\nan Freunde weitergegeben hat, ist zu seinen Gunsten davon\nauszugehen, dass er alle Geldscheine an seine Freunde verteilt\nhat, weshalb diesbezüglich keine Einziehungsentscheidung gegen ihn ergehen kann. Die Einziehungsentscheidung kann in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abgeändert\nwerden.\"\n\n4 Dem schließt sich der Senat an.\n\n5 Angesichts des geringen Erfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit\nden gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSchäfer Wimmer Berg\n\nHoch Erbguth\n\nVorinstanz:\nKoblenz, LG, 30.07.2020 - 2090 Js 34718/19 12 KLs","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-09/3-str-412-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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