{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:090221B3STR214.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-02-09","aktenzeichen":"3 StR 214/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 214/20\n\nvom\n9. Februar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:090221B3STR214.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts am 9. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 1\nStPO beschlossen:\n\nDie Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts\nKoblenz vom 31. Januar 2020 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei\ntateinheitlich zusammentreffenden Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen\nwenden sich die Nebenkläger mit ihrer auf die Rüge der Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts gestützten Revision. Diese ist unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem\nZiel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Ist\nder Angeklagte wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden,\ndann bedarf die Revision des Nebenklägers grundsätzlich eines genauen\nAntrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung\ndes Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 4 StR 503/19 und vom 27. Februar\n2018 - 4 StR 489/17; Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 3 StR\n514/08, NStZ-RR 2009, 182). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil beider Nebenkläger verurteilt wurde.\n\nDer Vortrag, die Nebenkläger begehrten 'die Überprüfung sachlicher und\nformaler Rechtsfehler des Urteils in Bezug auf die von ihnen in der Hauptverhandlung gestellten Anträge' (RB S. 2) sowie die Unterbringung des\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB\nund zwar 'voraussichtlich in Kombination mit einem Freispruch' (RB S. 3),\nvermag der Revision nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen. Soweit sich die\nNebenklage damit inzident gegen die Verurteilung wegen [versuchten]\nMordes wendet und demzufolge eine Aufhebung auch des Schuldspruchs\nbegehrt, handelt es sich von vornherein um ein unzulässiges Revisionsziel.\n\nAber auch wenn die Revision dahingehend auszulegen wäre, dass die\nNebenkläger eine Unterbringung gemäß § 63 StGB neben der Jugendstrafe von 6 Jahren begehrten, ist die Revision unzulässig. Eine Revision,\ndie die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - neben einer Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe - anstrebt, verfolgt das - unzulässige - Ziel der Verhängung einer weiteren\nRechtsfolge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 - 2 StR 362/06).\nEtwas anderes ergibt sich weder aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. September 2020 noch aus der darin in Bezug genommenen\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1995 - 2 StR 206/95.\nDer Grund für die Zulassung der auf eine Anordnung gemäß § 63 StGB\ngerichteten Revision bei einem Freispruch wegen Schuldunfähigkeit lag in\ndiesem Fall darin, dass die Revision gerade nicht 'eine andere Rechtsfolge', sondern die trotz des Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit mögliche, aber ausdrücklich abgelehnte, Anordnung der Unterbringung gemäß\n§ 63 StGB - als einzige Rechtsfolge - zum Ziel hatte und der Nebenkläger\nzur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen nicht gehalten sein\nkönne, zusätzlich auch das von ihm nicht für rechtsfehlerhaft erachtete\nfreisprechende Urteil anzugreifen. Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da der Angeklagte zu der Rechtsfolge von\n6 Jahren Jugendstrafe verurteilt wurde und die Revision der Nebenkläger\nfolglich auf die Verhängung einer anderen Rechtsfolge gerichtet ist. Dies\nist indes unzulässig.\n\nDass die Revision Verfahrensrügen erhebt, mit denen sie die Verletzung\nder Rechte als Nebenkläger (in Bezug auf die von ihnen in der Hauptverhandlung gestellten Anträge) beanstandet, vermag der Revision ebenfalls\nnicht zur Zulässigkeit zu verhelfen. Denn die Feststellung etwaiger Verfahrensfehler kann nur im Umfang der zulässigen Nebenklage erfolgen, da\n\n§ 400 StPO anderenfalls durch die Erhebung von Verfahrensrügen umgangen werden könnte, zumal dem Nebenkläger in der Hauptverhandlung\ndas Recht zur Stellung von Beweisanträgen uneingeschränkt auch dann\nzusteht, wenn ihm insoweit die Rechtsmittelbefugnis fehlt (vgl. § 397\nAbs. 1 S. 3 StPO; Senat, Urteil vom 7. April 2011 - 3 StR 497/10).\"\n\n2 Dem schließt sich der Senat an.\n\n3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Auslagenerstattung zwischen dem Angeklagten und den Nebenklägern findet nicht\nstatt, da beide Rechtsmittel erfolglos geblieben sind (vgl. BGH, Beschluss vom\n14. Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).\n\nSchäfer Spaniol Wimmer\n\nHoch Anstötz\n\nVorinstanz:\nKoblenz, LG, 31.01.2020 - 2070 Js 50135/19 9 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-09/3-str-214-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-09/3-str-214-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:40.959451+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-09/3-str-214-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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