{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-12_NA_2021-12-08_XII_ARZ_42_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:081221BXIIARZ42.21.0","court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2021-12-08","aktenzeichen":"XII ARZ 42/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXII ARZ 42/21\n\nvom\n\n8. Dezember 2021\n\nin der Betreuungssache\n\nhier: Richterablehnung\n\nECLI:DE:BGH:2021:081221BXIIARZ42.21.0\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter,\nDr. Nedden-Boeger und Guhling\n\nbeschlossen:\n\nDas mit Schriftsatz vom 16. November 2021 gestellte Ablehnungsgesuch der weiteren Beteiligten zu 1 gegen „das gesamte Landgericht “ wird zurückgewiesen, soweit es sich gegen den erkennenden Einzelrichter der für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Zivilkammer des Landgerichts und gegen die\nweiteren Mitglieder dieser Zivilkammer sowie gegen die Mitglieder\nder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts zur Vertretung der Zivilkammer in dieser Reihenfolge berufenen , ,\n, und Zivilkammer richtet.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Auf Anregung des geschiedenen Ehemanns der Betroffenen wird durch\ndas Amtsgericht erneut die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene geprüft. In diesem Verfahren hat der geschiedene Ehemann der Betroffenen für die\ndrei gemeinsamen minderjährigen Kinder, für die er das alleinige Sorgerecht hat,\ndie Beteiligung beantragt. Das Amtsgericht hat den Beteiligungsantrag mit Beschluss vom 9. November 2021 zurückgewiesen. Dagegen hat der geschiedene\nEhemann namens der drei Kinder sofortige Beschwerde eingelegt.\n\n2 Mit Schriftsatz vom 16. November 2021 an das Landgericht hat die Verfahrenspflegerin (Beteiligte zu 1) „das gesamte Landgericht (…) wegen der\nSorge der Befangenheit“ abgelehnt und dies damit begründet, dass der geschiedene Ehemann der Vizepräsident des Landgerichts sei und damit naturgemäß\nzum gesamten Richterkollegium zumindest ein kollegiales Näheverhältnis bestehe. Allein die Notwendigkeit weiterer kollegialer Zusammenarbeit mache eine\nunbefangene Betrachtungsweise durch das gesamte Gericht unmöglich. Darüber\nhinaus führe auch die Funktion des stellvertretenden Behördenleiters zur Besorgnis einer nicht auszuschließenden Einflussnahme des früheren Ehemanns auf\ndie Richter der Beschwerdekammer und deren zu fällende Entscheidung. Zudem\nkönne wegen der vielfältigen persönlichen Bekanntschaften auch der Betroffenen\nzu Mitarbeitern der örtlichen Justiz nicht ausgeschlossen werden, dass Personen\ndes vormals gemeinsamen Bekanntenkreises als Richter am Landgericht tätig\nseien und weiterhin Freundschaften zum geschiedenen Ehemann der Betroffenen und den drei Kindern oder persönliche Vorbehalte gegen die Betroffene bestünden.\n\n3 Das Landgericht hat dieses Ablehnungsgesuch dem Bundesgerichtshof\nzur Entscheidung vorgelegt. Es sei nicht klar unzulässig und treffe seiner Begründung nach alle Richter des Landgerichts gleichermaßen, so dass ein Fall des § 6\nFamFG i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO vorliege.\n\nII.\n\n4 Das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 1 ist jedenfalls in dem sich aus\ndem Tenor ergebenden Umfang unbegründet. Hinsichtlich des weitergehenden\nAblehnungsgesuchs sieht der Senat von einer Entscheidung ab, da diese nach\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO nicht erforderlich ist. Insoweit\n\nbleibt die Entscheidung - sofern sie erforderlich sein sollte - dem Landgericht vorbehalten. Zur Begründung nimmt der Senat im Wesentlichen auf seinen in der\nParallelsache XII ARZ 39/21 ergangenen Beschluss vom heutigen Tage Bezug.\n\n5 Weder das bloße Kollegialitätsverhältnis ohne enge berufliche Zusammenarbeit noch der Umstand, dass der Vater der drei die Verfahrensbeteiligung\nbeantragenden Kinder der Betroffenen die Funktion des stellvertretenden Behördenleiters innehat, ist - wie in der Parallelsache ausgeführt - geeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 42\nAbs. 2 ZPO zu begründen. Gleiches gilt für die ohne Bezug zu einem bestimmten\nzur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufenen Richter und ohne Substanz angestellten Mutmaßungen über Freundschaftsverhältnisse zwischen geschiedenem Ehemann und Kindern mit - namentlich nicht benannten - Richtern\ndes Landgerichts und über mögliche Vorbehalte solcher Richter gegenüber der\nPerson der Betroffenen.\n\n6 Wie in der Parallelsache bedarf auch hier die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1\nFamFG i.V.m. § 48 ZPO erfolgte Selbstanzeige vom 17. November 2021, die der\nin der Hauptsache zuständige Einzelrichter der Zivilkammer abgegeben hat, keiner Behandlung durch den Senat. Denn mit der vorliegenden (Teil-)Entscheidung\nüber das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 1 vom 16. November\n\n2021 ist die Beschlussfähigkeit des Landgerichts wiederhergestellt. Dieses muss\nnun darüber, ob aus für einzelne Richter geltenden Umständen die Besorgnis\nvon deren Befangenheit folgt, in eigener Zuständigkeit befinden.\n\nDose Schilling Günter\n\nNedden-Boeger Guhling\n\nVorinstanzen:\nAG Lübeck, Entscheidung vom 09.11.2021 - 402 XVII 42224 -\nLG Lübeck, Entscheidung vom 17.11.2021 - 7 T 542/21 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-08/xii-arz-42-21","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-08/xii-arz-42-21","retrieved":"2026-10-24 08:02:40.100680+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-12-08/xii-arz-42-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"12. 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