{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-07_NA_2021-12-08_VII_ZR_191_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:081221BVIIZR191.21.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2021-12-08","aktenzeichen":"VII ZR 191/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 191/21\n\nvom\n\n8. Dezember 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:081221BVIIZR191.21.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie\ndie Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen\n\nbeschlossen:\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom\n3. Februar 2021 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf seine\nKosten zurückzuweisen.\n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen\nnach Zustellung dieses Beschlusses.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis\n125.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nA.\n\n1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Vorhaltekosten für\nBaugeräte, um die es in der Revisionsinstanz allein geht, in Anspruch.\n\n2 Der Beklagte beauftragte die Klägerin am 11. April 2016 unter Einbeziehung der VOB/B (2012) mit dem Gewerk Schadstoffsanierung und Abbrucharbeiten beim Teilrückbau des Flügels C der Justizvollzugsanstalt R. . Dieser Flügel bestand aus zwei Gebäudeteilen, nämlich dem Wirtschaftsgebäude\n(Bauabschnitt 1) und dem Zellentrakt (Bauabschnitt 2). Dem Vertrag lag ein bauseits erstelltes Schadstoffgutachten zugrunde.\n\n3 Dabei sollte in einem ersten Arbeitsschritt zunächst das Wirtschaftsgebäude saniert und zurückgebaut werden und parallel dazu die Schadstoffsanierung des Zellentrakts erfolgen, damit dieser sofort nach dem Rückbau des Wirtschaftsgebäudes ebenfalls zurückgebaut werden könnte.\n\n4 Nach Beginn der Arbeiten in dem Bauabschnitt 1 wurde in dem Dach des\nWirtschaftsgebäudes eine bis dahin unbekannte asbesthaltige Rohrisolierung\nvorgefunden, die saniert werden musste, bevor der Abbruch des Gebäudes\nweitergeführt werden konnte.\n\n5 Die Mehrkosten hierfür wurden von der Klägerin mit dem Nachtragsangebot Nr. 02 vom 10. Juni 2016 geltend gemacht und von dem Beklagten bis auf\ndie Position NT 02.04.01 betreffend die Gerätevorhaltung von einem Kettenbagger für fünf Tage akzeptiert.\n\n6 Mitte Juni 2016 stellte sich ferner heraus, dass im Bereich des Bauabschnitts 2 Mehrleistungen im Zellentrakt wegen der im Verhältnis zu dem Schadstoffgutachten erheblich höheren Asbestbelastung von PVC-Böden und asbesthaltigen Klebers notwendig werden würden. Hierauf wies die Klägerin mit Schreiben vom 22. Juni 2016 hin. Der asbestbelastete PVC-Boden konnte nicht wie\ngeplant im so genannten BT11- oder BT17-Verfahren durch bloßes Befeuchten\nder betroffenen Stellen sowie durch die Verwendung von Flächenschleifmaschinen, sondern nur in einem wesentlich aufwändigeren als dem vertraglich vorgesehenen Verfahren entfernt werden, nämlich durch den Einsatz von Handschleifgeräten bei Unterdruck. Dies hatte zur Folge, dass der Abbruch des Zellentrakts\nnicht im direkten Anschluss an den Abbruch des Wirtschaftsgebäudes ab dem\n7. Juli 2016, sondern erst nach einem bis zum 19. August 2016 andauernden\n32-tägigen Stillstand erfolgen konnte. Die gesamten Arbeiten wurden am\n24. März 2017 abgeschlossen.\n\n7 Die hierdurch entstehenden Mehrkosten für die Sanierungen im Zellentrakt wurden durch die Klägerin zunächst in ihrem Nachtragsangebot Nr. 03 vom\n24. Juni 2016 angeboten sowie von dem Beklagten geprüft und beauftragt. Den\n\nAusgleich der mit den Positionen NT 03.03.01 und 03.03.02 geltend gemachten\nVorhaltekosten für zwei Kettenbagger akzeptierte der Beklagte hingegen nicht.\nDiese Kosten wurden alsdann entsprechend dem Prüfungsvermerk des bauleitenden Unternehmens vom 13. Juli 2016 und im Anschluss an eine Baubesprechung vom 3. August 2016 aus dem Nachtrag herausgerechnet und von der\nKlägerin mit Schreiben vom gleichen Tage in einem gesonderten Nachtragsangebot Nr. 05 angeboten. Eine Bezahlung dieser Vorhaltekosten lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 10. Januar 2017 ab.\n\n8 Unter dem 2. Juni 2017 legte die Klägerin Schlussrechnung. Der Beklagte\nakzeptierte die Schlussrechnung bis auf die in Ansatz gebrachten Vorhaltekosten\nder Nachträge Nr. 02 und Nr. 05 in Höhe eines Betrags von 109.720,39 € netto,\naus dem sich nach Abzug des vereinbarten Nachlasses von 9 % und Hinzurechnung der Umsatzsteuer die verbleibende Restforderung von 118.816,57 € brutto\nergibt, die die Klägerin mit der vorliegenden Klage nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt.\n\n9 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin\nhat das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte die\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.\n\nB.\n\n10 Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen\nfür die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).\n\nI.\n\n11 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in\nBauR 2021, 973 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - wie folgt begründet:\n\n12 Der Beklagte schulde der Klägerin dem Grunde nach eine Vergütung für\nden eingetretenen Gerätestillstand gemäß § 631 BGB i.V.m. § 2 Abs. 5 und\n6 VOB/B.\n\n13 Unstreitig seien im Rahmen der Arbeiten zur Schadstoffsanierung und\nzum Abbruch im Bereich des Flügels C der Justizvollzugsanstalt R. auf\nAnordnung des Beklagten durch die Klägerin abweichend von dem vereinbarten\nBausoll zusätzliche beziehungsweise von der ursprünglich vorgesehenen Art ihrer Ausführung abweichende Leistungen erbracht worden. Ebenfalls stehe zwischen den Parteien außer Streit, dass der Klägerin hieraus erhöhte Material- und\nLohnkosten zustünden, so wie sie von ihr in den Nachträgen Nr. 02 und Nr. 05\ngeltend gemacht und in der Schlussrechnung abgerechnet worden seien. Diese\nfänden ihre Rechtsgrundlage hinsichtlich der zusätzlich notwendig gewordenen\nSanierung der nachträglich aufgefundenen Rohrisolierung im Dach in § 2\nAbs. 6 VOB/B i.V.m. § 1 Abs. 4 VOB/B und hinsichtlich der von der Baubeschreibung abweichenden Sanierung der PVC-Böden in § 2 Abs. 5 VOB/B i.V.m.\n§ 1 Abs. 3 VOB/B.\n\n14 Die Klägerin könne aber dem Grunde nach auch einen Ausgleich für die\ndurch den Stillstand der Baugeräte entstandenen Kosten gemäß § 2 Abs. 5 und\n6 VOB/B verlangen, da ihr solche Kosten durch auf Anordnung des Beklagten\ngeänderte beziehungsweise zusätzliche Leistungen im Zuge der dem Abbruch\nvorhergehenden Schadstoffsanierung entstanden seien.\n\n15 § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B stelle insoweit keine abschließende Sonderregelung dar.\n\n16 Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich im Streitfall weder aus § 6 Abs. 6\nSatz 1 VOB/B noch aus § 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B i.V.m. § 642 BGB.\n\n17 Vorliegend beruhten die zwischenzeitlichen Verzögerungen im Bauablauf\nallein auf anordnungsbedingten Veränderungen in der Bauausführung. Übe der\nAuftraggeber rechtmäßig sein vertragliches Leistungsbestimmungsrecht nach\n§ 1 Abs. 3 oder § 1 Abs. 4 VOB/B aus und führten die geänderten oder zusätzlichen Leistungen zu einem zeitlichen Mehraufwand, so könne der Auftragnehmer\ndie hierdurch verursachten Kosten allein als Vergütungsansprüche nach § 2\nAbs. 5 beziehungsweise § 2 Abs. 6 VOB/B geltend machen. Der Anspruch aus\n§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B erfasse auch solche Mehrkosten, die sich aus den Auswirkungen der geänderten oder zusätzlichen Leistung auf die Bauzeit ergäben.\n\n18 Darüber hinaus bestehe nach dem Sach- und Streitstand auch die für den\nErlass des Grundurteils erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B ein Anspruch auf Ersatz der\nKosten für die zusätzliche Vorhaltung von Baugeräten in irgendeiner Höhe zustehe.\n\n19 Dabei sei die Berechnung der gemäß § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B zu vergütenden Stillstandskosten mangels diesbezüglicher Einigung der Parteien auf der\nBasis der tatsächlich erforderlichen Mehr- und Minderkosten entsprechend den\nGrundsätzen des § 650c BGB vorzunehmen. Eine generelle Einigung über den\nAusgleich der streitgegenständlichen Stillstandskosten in der geltend gemachten\nHöhe liege nicht vor. Es fehle auch an einer wirksamen Verständigung der\nParteien über Teilaspekte der Forderung wie etwa die zugrunde zu legende Berechnungsmethode.\n\n20 Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass es aufgrund der geänderten und\nzusätzlichen Leistungen im Zuge der Schadstoffsanierung zu einem Gerätestillstand gekommen sei und hieraus der Klägerin Kosten entstanden seien. Denn\nes sei zwischen den Parteien unstreitig, dass der zusätzliche Sanierungsaufwand\nEinfluss auf den Beginn der Abbrucharbeiten sowie die Gesamtbauzeit gehabt\n\nhabe und es hierdurch zu einem Stillstand bei dem Geräteeinsatz gekommen sei.\nDie Feststellung der genauen Stillstandszeiten könne dem Betragsverfahren\nüberlassen bleiben.\n\n21 Diese Stillstandskosten seien schließlich auch entgegen der von dem Beklagten vertretenen Ansicht noch nicht in den vereinbarten Einheitspreisen mitberücksichtigt worden.\n\nII.\n\n22 Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO\nliegt nicht vor.\n\n23 1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2 Fall 1 ZPO zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung\ndes Revisionsgerichts erfordere. Bei den Fragen, ob im Falle einer Änderungsanordnung gemäß § 1 Abs. 3, 4 VOB/B auch Gerätestillstandskosten als Teil des\nVergütungsanspruchs gemäß § 2 Abs. 5, 6 VOB/B anzusehen seien und ob in\ndiesem Fall die Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlich erforderlichen\nMehrkosten oder vorkalkulatorisch vorzunehmen sei, handele es sich um grundsätzliche Rechtsprobleme, zu denen der Bundesgerichtshof bislang noch keine\nGelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe.\n\n24 2. Die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Klärung der Frage, ob im Falle einer Änderungsanordnung gemäß § 1 Abs. 3, 4 VOB/B Gerätestillstandskosten von einem Anspruch nach § 2\nAbs. 5, 6 VOB/B umfasst sein können.\n\n25 Rechtsfortbildungsbedarf gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO\nbesteht, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von\nGesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder\nGesetzeslücken auszufüllen. Das ist der Fall, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Beschluss\n\nvom 23. Januar 2018 - II ZR 73/16 Rn. 15 m.w.N., juris). Davon kann vorliegend\nnicht ausgegangen werden. In Rechtsprechung und Literatur ist hinreichend geklärt, dass eine zusätzliche Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B auch aus mittelbaren bauzeitlichen Auswirkungen wie etwa Gerätestillstand von - unmittelbar\nÄnderungen des Bauentwurfs betreffenden - Anordnungen gemäß § 1\nAbs. 3 VOB/B resultieren kann (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 9. Januar 2013\n- 1 U 1554/09, BauR 2015, 1488, juris Rn. 302; OLG Hamm, Urteil vom\n14. April 2005 - 21 U 133/04, BauR 2005, 1480 = NZBau 2006, 180, juris Rn. 36;\nOLG Braunschweig, Urteil vom 2. November 2000 - 8 U 201/99, BauR 2001,\n1739, juris Rn. 100; Althaus/Bartsch, Nachträge am Bau, 2020, Teil 3 Rn. 363;\nVygen, BauR 2006, 166, 168; Kapellmann/Messerschmidt/Kapellmann, VOB\nTeile A und B, 7. Aufl., § 2 VOB/B Rn. 429; Ingenstau/Korbion/Keldungs, VOB/B,\n21. Aufl., § 2 Abs. 5 Rn. 54; Kuffer/Petersen in: Heiermann/Riedl/Rusam, VOB,\n14. Aufl., § 2 Rn. 178; Roquette/Viering/Leupertz, Handbuch Bauzeit, 4. Aufl.,\nRn. 673; Leinemann/Leinemann, VOB/B, 7. Aufl., §2 Rn. 263; Thode,\nZfBR 2004, 214, 220).\n\n26 Insoweit existiert eine ausreichende Orientierungshilfe. Für eine zusätzliche Vergütung nach § 2 Abs. 6 VOB/B i.V.m. § 1 Abs. 4 VOB/B gilt Entsprechendes (vgl. Roquette/Viering/Leupertz, Handbuch Bauzeit, 4. Aufl., Rn. 673; Thode,\nZfBR 2004, 214, 220).\n\n27 3. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium bedarf es nicht zur Fortbildung\ndes Rechts einer Klärung der Frage, ob die Vergütung bei Ansprüchen nach § 2\nAbs. 5 und 6 VOB/B anhand der tatsächlich erforderlichen Mehr- und Minderkosten oder im Wege der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung zu bemessen ist.\nDiese Fragestellung ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Revision\ngegen das vom Berufungsgericht erlassene Grundurteil nicht erheblich.\n\n28 Ein Grundurteil (§ 304 Abs. 1 ZPO) darf ergehen, wenn ein Anspruch nach\nGrund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören,\n\nerledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom\n6. Juni 2019 - VII ZR 103/16 Rn. 16, BauR 2019, 1655 = NZBau 2019, 635).\n\n29 Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist es unabhängig von der zugrunde gelegten Berechnungsmethode wahrscheinlich, dass\nder Klägerin Vergütungsansprüche nach § 2 Abs. 5, 6 VOB/B in irgendeiner Höhe\nzustehen.\n\n30 Danach sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Berechnung der\nVergütung bei den Ansprüchen gemäß § 2 Abs. 5, 6 VOB/B auf der Basis der\ntatsächlich erforderlichen Mehr- und Minderkosten (Berufungsurteil Seite 13 bis\nSeite 16 unter II. 3. a) in einem Grundurteil wie hier unzulässig, weil sie ausschließlich die Höhe der Ansprüche betreffen.\n\n31 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Ausführungen,\ndie ausschließlich die Höhe des Anspruchs betreffen, im Grundurteil unzulässig\nund binden für das Betragsverfahren nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom\n18. August 2016 - III ZR 325/15 Rn. 11, NJW-RR 2016, 1150; Urteil vom\n24. September 2009 - IX ZR 87/08 Rn. 21, FamRZ 2009, 2075; Urteil vom\n20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05, NJW-RR 2007, 138, juris Rn. 18; Urteil vom\n29. Oktober 1959 - III ZR 150/58, VersR 1960, 248, 251; Urteil vom\n15. Oktober 1953 - III ZR 182/52, BGHZ 10, 361, juris Rn. 7). Das gilt insbesondere für die Aufstellung von Richtlinien für die Bemessung des Betrags im Grundurteil (vgl. Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 304 Rn. 63).\n\n32 4. Nichts anderes gilt im Ergebnis auch für die Zulassungsgründe der\ngrundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sowie der Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).\n\nIII.\n\n33 Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat\nin revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der\nKlägerin gegen den Beklagten dem Grunde nach Vergütungsansprüche für die\nzusätzliche Vorhaltung von Baugeräten zustehen.\n\n34 Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung\nanzuwenden, die für ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember 2017\ngeschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB. Ferner ist die\nVOB/B in der Fassung von 2012 (im Folgenden nur: VOB/B) anzuwenden.\n\n35 1. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten aufgrund der von\nihr ausgeführten Schadstoffsanierung bei den PVC-Böden im Zellentrakt dem\nGrunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B für die Vorhaltung\nvon Baugeräten zusteht.\n\n36 a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, § 6 Abs. 6 VOB/B stelle eine\nabschließende Sonderregelung für alle Fälle der Behinderung und Unterbrechung mit der Folge dar, dass Ansprüche nach § 2 Abs. 5 VOB/B betreffend Stillstandskosten während der Unterbrechung oder Verschiebung der Bauzeit von\nvornherein ausgeschlossen seien. Eine solche abschließende Sonderregelung\nstellt § 6 Abs. 6 VOB/B nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht\ndar (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1970 - VII ZR 184/69, BauR 1971, 202,\njuris Rn. 43 m.w.N.; Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128, juris\nRn. 25, jeweils zu § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B a.F., der Vorläuferbestimmung von § 6\nAbs. 6 VOB/B).\n\n37 b) Der weitere Einwand der Revision, den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lasse sich nicht entnehmen, dass seitens des Beklagten eine\nÄnderung des Bauentwurfs vorgenommen worden oder eine andere Anordnung\nerfolgt sei, greift ebenfalls nicht durch.\n\n38 aa) Das Berufungsgericht hat als unstreitig festgestellt, dass der Beklagte\neine Anordnung getroffen hat, wonach die asbestbelasteten PVC-Böden im\nZellentrakt in einem konventionellen Verfahren, das aufwändiger war als das ursprünglich vertraglich vorgesehene, zu sanieren waren.\n\n39 bb) Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise des Weiteren angenommen, dass es sich bei der genannten Anordnung des Beklagten um eine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B i.V.m.\n§ 1 Abs. 3 VOB/B handelt.\n\n40 Als Anordnung im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B i.V.m. § 1 Abs. 3 VOB/B\nkommt eine Erklärung in Frage, die die vertragliche Leistungspflicht ändert (vgl.\nBGH, Urteil vom 9. April 1992 - VII ZR 129/91, BauR 1992, 759, juris Rn. 8). Ob\neine Leistungsänderung in diesem Sinne vorliegt, ist durch Auslegung des Bauvertrags zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1993 - VII ZR 118/92,\nBauR 1993, 595, juris Rn. 24 ff.). Diese Auslegung obliegt dem Tatrichter und ist\nin der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BGH, Urteil vom\n22. Dezember 2011 - VII ZR 67/11 Rn. 12 m.w.N., BGHZ 192, 172).\n\n41 Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene Auslegung - Änderung\nder vertraglichen Leistungspflicht seitens des Beklagten - ist angesichts des dem\nVertrag zugrunde gelegten Schadstoffgutachtens und angesichts des ursprünglich vertraglich vorgesehenen Verfahrens zur Entfernung der asbestbelasteten\nPVC-Böden revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n42 c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht des Weiteren angenommen,\ndass aus der Anordnung bezüglich der Schadstoffsanierung der PVC-Böden ein\nbauzeitbezogener Aufwand aufgrund der zusätzlichen Vorhaltung von für die Abbrucharbeiten im Bauabschnitt 2 benötigter Baugeräte resultiert und dass hieraus\ndem Grunde nach eine zusätzliche Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B folgt (vgl.\nvorstehend B. II. 2.).\n\n43 d) Der von der Revision erhobene Einwand, die Kosten der Vorhaltung der\nfür die Leistungserbringung erforderlichen Geräte seien nach den vertraglichen\nBestimmungen mit den vertraglichen Einheitspreisen abgegolten, greift nicht\ndurch. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht im Wege der tatrichterlichen Auslegung angenommen, dass nach dem\nSinn und Zweck der einschlägigen Bestimmung (vgl. Nr. 3.2 der Technischen\nVorbemerkungen 2) mit den Einheitspreisen nur der Aufwand für das Vorhalten\nvon für die Leistungserbringung im ursprünglich vereinbarten Umfang erforderlichen Baugeräten abgegolten ist.\n\n44 2. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht des Weiteren angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten dem\nGrunde nach auch ein Vergütungsanspruch gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B für die zusätzliche Vorhaltung eines für die Abbrucharbeiten im Bauabschnitt 1 benötigten\nBaggers infolge der Sanierung der asbesthaltigen Rohrisolierung im Dach des\nWirtschaftsgebäudes zusteht.\n\n45 a) Der Einwand der Revision, die Feststellungen des Berufungsgerichts\nbelegten nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 2\nAbs. 6 VOB/B, greift nicht durch.\n\n46 aa) Das Berufungsgericht hat als unstreitig festgestellt, dass der Beklagte\neine Anordnung getroffen hat, wonach die im Verlauf der Asbestsanierung des\nWirtschaftsgebäudes aufgefundene, bis dahin unbekannte asbesthaltige\nRohrisolierung zusätzlich zu sanieren war.\n\n47 bb) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht die genannte Anordnung des Beklagten als Verlangen nach einer\nim Vertrag nicht vorgesehenen Leistung im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1\nSatz 1 VOB/B in Verbindung mit § 1 Abs. 4 VOB/B eingestuft. Revisionsrechtlich\nbeachtliche Fehler bei der dieser Annahme zu Grunde liegenden, im Wege der\nAuslegung vorzunehmenden Bestimmung des Umfangs der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung mit dem Ergebnis, dass die angeordnete Sanierung\n\nder aufgefundenen asbesthaltigen Rohrisolierung hiervon nicht umfasst war,\nzeigt die Revision nicht auf. Solche Fehler sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\n48 cc) Die Rüge der Revision, die Feststellungen des Berufungsgerichts belegten weder, dass die Klägerin den Anspruch nach § 2 Abs. 6 VOB/B vor Ausführung der Leistung dem Beklagten gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 VOB/B angekündigt habe, noch, dass die Ankündigung ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre, greift nicht durch. Denn auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts war eine solche Ankündigung entbehrlich.\n\n49 Nach der Rechtsprechung des Senats dient die nach § 2 Abs. 6 Nr. 1\nSatz 2 VOB/B erforderliche Ankündigung des Auftragnehmers, für eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung eine zusätzliche Vergütung zu beanspruchen,\ndem Schutz des Auftraggebers. Er soll über drohende Kostenerhöhungen rechtzeitig informiert werden, um danach disponieren zu können. Ein Verlust des Vergütungsanspruchs für eine zusätzliche Leistung tritt daher nicht ein, soweit die\nAnkündigung im konkreten Fall für den Schutz des Auftraggebers entbehrlich ist\n(vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 111/00, BauR 2002, 312\n= NZBau 2002, 152, juris Rn. 10). Entbehrlich ist die Ankündigung unter anderem\ndann, wenn der Auftraggeber bei Forderung der Leistung von ihrer Entgeltlichkeit\nausging oder ausgehen musste (BGH, Urteil vom 23. Mai 1996 - VII ZR 245/94,\nBGHZ 133, 44, juris Rn. 12).\n\n50 Gemessen hieran war die Ankündigung des Anspruchs vor Beginn der\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlichen Sanierungsarbeiten an der asbesthaltigen Rohrisolierung im Dach des Wirtschaftsgebäudes entbehrlich. Denn der Beklagte musste, wenn er nicht von der Entgeltlichkeit dieser\nLeistung ausgegangen ist, jedenfalls von deren Entgeltlichkeit ausgehen.\n\n51 b) Soweit die Revision in Bezug auf den Anspruch aus § 2 Abs. 6 VOB/B\ninhaltsgleiche Rügen wie hinsichtlich des Anspruchs aus § 2 Abs. 5 VOB/B erhebt, kann auf die dortigen Ausführungen, die hier entsprechend gelten, verwiesen werden.\n\nPamp Kartzke Jurgeleit\n\nSacher Brenneisen\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionszurückweisung\nerledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 03.07.2018 - 5 O 456/17 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 03.02.2021 - 11 U 136/18 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-08/vii-zr-191-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 642","ref_norm":"642","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 650c","ref_norm":"650c","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 39","ref_norm":"229-39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-08/vii-zr-191-21","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 08:00:04.116801+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-12-08/vii-zr-191-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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