{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2021-12-08_4_StR_347_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:081221B4STR347.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-12-08","aktenzeichen":"4 StR 347/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 347/21\n\nvom\n8. Dezember 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:081221B4STR347.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. April 2021\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte\nin den Fällen II.2.c und II.2.d der Urteilsgründe schuldig ist\nder versuchten Brandstiftung in Tateinheit mit Herstellung\nverbotener Waffen und mit fahrlässiger Körperverletzung;\ndie im Fall II.2.d der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe\nentfällt;\n\nb) aufgehoben im Ausspruch über\n\naa) die Einzelstrafen in den Fällen II.2.b und II.2.c der Urteilsgründe und\n\nbb) die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchten Mordes in zwei\ntateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen, mit besonders schwerer Brandstiftung und mit versuchter\nBrandstiftung mit Todesfolge“, wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit\nHerstellung verbotener Waffen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit fahrlässiger Körperverletzung, sowie wegen unerlaubten Besitzes von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der\nAngeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten\nRevision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. In den Fällen II.2.c und II.2.d der Urteilsgründe hält die Annahme von\nzwei selbständigen, real konkurrierenden Taten der versuchten Brandstiftung (jeweils in Tateinheit mit Herstellung verbotener Waffen, im Fall II.2.c in weiterer\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung) einer rechtlichen Prüfung nicht\nstand.\n\n3 a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen entschloss sich\nder Angeklagte, u. a. ein Feuerwehrfahrzeug mit von ihm zuvor hergestellten sog.\nMolotow-Cocktails anzugreifen, um sich gegen die Räumung seiner Wohnung\nzur Wehr zu setzen. Zunächst entzündete er einen Molotow-Cocktail und warf\nihn aus dem Fenster seiner Wohnung in Richtung des Feuerwehrfahrzeugs, wo\nder Brandsatz eine Stichflamme erzeugte und eine Person durch die erhebliche\nRauchentwicklung verletzt wurde. Die Feuerwehr löschte den Brand, was der Angeklagte wahrnahm. Er entschloss sich daher, einen weiteren Molotow-Cocktail\n\nauf das Fahrzeug zu werfen. Dazu zündete er einen weiteren der von ihm zuvor\nhergestellten Brandsätze an und warf ihn in Richtung des Feuerwehrfahrzeugs.\nDieser Molotow-Cocktail zerschellte ohne weitere Folgen auf der Straße.\n\n4 b) Eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiell-rechtlichen Sinn liegt vor, wenn bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames\nsubjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer\nräumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln\ndes Täters objektiv auch für einen Dritten als einheitliches zusammengehöriges\nTun erscheint (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 1. September 1994 – 4 StR\n259/94, NStZ 1995, 46; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 ‒ 1 StR 41/17 und\nvom 24. März 2015 – 4 StR 52/15; jeweils mwN).\n\n5 c) So liegt es hier. Die beiden Würfe in den Fällen II.2.c und II.2.d der Urteilsgründe erfolgten innerhalb kürzester Zeit, am selben Ort, mit den vom Angeklagten bereits vorbereiteten Tatmitteln und gerichtet auf dasselbe Tatobjekt.\nDieser Zusammenhang legt auch nahe, dass der Angeklagte beide Würfe aufgrund seines zuvor gefassten Tatplans, das Feuerwehrfahrzeug in Brand zu setzen, ausführte. Das bloße Erkennen der Erfolglosigkeit des ersten Wurfes stellt\nsomit keine relevante Zäsur dar.\n\n6 d) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der – geständige – Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die\nSchuldspruchänderung führt zur Aufhebung und zum Wegfall der Einzelstrafe in\nHöhe von einem Jahr und neun Monaten im Fall II.2.d der Urteilsgründe.\n\n7 2. Im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II.2.b\nund II.2.c der Urteilsgründe wegen versuchter Brandstiftung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Herstellung verbotener Waffen, im Fall II.2.c in weiterer\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, kann der Ausspruch über die insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr sowie von einem Jahr und\nneun Monaten keinen Bestand haben, weil sich die Strafrahmenwahl als rechtsfehlerhaft erweist.\n\n8 a) Das Landgericht hat bei der Verneinung von minder schweren Fällen\ngemäß § 306 Abs. 2 StGB lediglich allgemeine Strafzumessungsgesichtspunkte\ngewürdigt und anschließend die Strafen jeweils dem nach § 23 Abs. 2, §§ 21, 49\nAbs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB entnommen (ein Monat bis fünf Jahre und sieben Monate Freiheitsstrafe).\n\n9 b) Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände\ndas Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, sind bei der weiteren\nPrüfung der Frage, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt,\ngesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Erst wenn\nder Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt\nhält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen eines oder\nmehrerer gesetzlich vertypter Milderungsgründe gemilderten Regelstrafrahmen\nzugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2005 – 4 StR\n173/05; vom 21. Juli 2015 – 2 StR 24/15 und vom 5. Mai 2021 – 3 StR 107/21).\n\n10 c) An dieser Prüfung fehlt es hier. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass\ndas Vorliegen bereits eines vertypten Strafmilderungsgrunds zusammen mit den\nfestgestellten sonstigen Milderungsgründen einen minder schweren Fall begründen kann. Bei einer weiteren Milderung des Strafrahmens des § 306 Abs. 2 StGB\n\ngemäß § 49 Abs. 1 StGB würde der Strafrahmen von einem Monat bis zu drei\nJahren und neun Monaten Freiheitsstrafe reichen.\n\n11 Der Senat kann mit Blick auf die vom Landgericht ausgesprochenen Einzelstrafen nicht ausschließen, dass diese bei einer deutlich niedrigeren Strafrahmenobergrenze geringer ausgefallen wären.\n\n12 3. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II.2.b, II.2.c und II.2.d der\nUrteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die Feststellungen sind\nvon dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen\nbleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).\n\n13 4. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nRommel Scheuß\n\nVorinstanz:\nLandgericht Frankenthal, 30.04.2021 ‒ 1 Ks 5120 Js 28835/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-08/4-str-347-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-08/4-str-347-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:47.552969+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-12-08/4-str-347-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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