{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-12-08_2_StR_347_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:081221B2STR347.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-12-08","aktenzeichen":"2 StR 347/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 347/21\nvom\n8. Dezember 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:081221B2STR347.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2021 gemäß\n§ 44 Satz 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1\nanalog StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten C. S. wird auf seinen\nAntrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bonn vom 1. April 2021 gewährt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten C. S. gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe des Führens eines verbotenen Gegenstandes (Butterflymesser) schuldig ist.\n\n3. Die Revision des Angeklagten T. S. wird verworfen.\n\n4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten T. S. wegen besonders\nschweren Raubes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer\nErpressung und Freiheitsberaubung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt,\nden Angeklagten C. S. wegen schweren Raubes, wegen\n\ndreier Fälle der gefährlichen Körperverletzung, wegen zweier Fälle der Körperverletzung und – im Fall II.1. der Urteilsgründe – wegen Führens in Tateinheit mit\nBesitz eines verbotenen Gegenstandes zu sieben Jahren und sechs Monaten\nGesamtfreiheitsstrafe. Es hat hinsichtlich beider Angeklagter die Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt angeordnet und ausgesprochen, dass ein Teil der\nStrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.\n\n2 Die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen lediglich hinsichtlich des Angeklagten C.\nS. – dem überdies Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur\nBegründung seiner Revision zu gewähren war – zu der aus der Beschlussformel\nersichtlichen Korrektur des Schuldspruchs zu Fall II.1. der Urteilsgründe. Im Übrigen hat die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall II.1. der Urteilsgründe führte der Angeklagte C. S. bewusst und griffbereit\nin der Nordstadt ein einseitig geschliffenes Butterflymesser mit sich, bei\ndem es sich – wie der Angeklagte wusste – um einen nach dem Waffengesetz\nverbotenen Gegenstand handelte. Zur rechtlichen Würdigung hat der Generalbundeswalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n„Die getroffenen Feststellungen belegen (…) nicht, dass der Angeklagte sich wegen (tateinheitlichen) Besitzes des Butterflymessers\nstrafbar gemacht hat. Übt der Täter – wie hier – die tatsächliche Gewalt über den verbotenen Gegenstand (nur) außerhalb der eigenen\nWohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten\nBesitztums oder – insoweit hier nicht relevant – einer Schießstätte\naus, so führt er ihn (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 zu § 1\n\nAbs. 4 WaffG). Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten\nBesitzes kommt nur dann in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der\nTäter die tatsächliche Gewalt über den verbotenen Gegenstand\nauch innerhalb der bezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat (vgl.\nBGH, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 5 StR 197/15, NStZ 2015,\n529).“ Ein entsprechender Besitz des Butterflymessers sei vorliegend den Urteilsgründen nicht zu entnehmen und verstehe sich\nauch nicht von selbst.\n\n4 2. Der Senat ändert daher in entsprechender Anwendung von § 354\nAbs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich. § 265\nStPO steht dem nicht entgegen. Der Strafausspruch bleibt hierdurch unberührt,\nda das Landgericht den von ihr angenommenen tateinheitlichen Besitz nicht\nstrafschärfend berücksichtigt hat und im Übrigen auszuschließen ist, dass die\n\nStrafkammer bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte.\n\nFranke Eschelbach RiBGH Zeng ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.\n\nFranke\n\nMeyberg Grube\n\nVorinstanz:\nLandgericht Bonn, 01.04.2021 - 21 KLs 32/20 810 Js 284/20","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-08/2-str-347-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-08/2-str-347-21","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:53:41.091877+00:00"}}