{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-09-08_3_StR_251_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:080921B3STR251.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-09-08","aktenzeichen":"3 StR 251/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 251/21\n\nvom\n8. September 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:080921B3STR251.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n8. September 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. April 2021 aufgehoben, soweit eine\nEntscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf\ndie Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision\ndes Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel\nersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen konsumiert der\njetzt 30jährige Angeklagte seit dem 14. Lebensjahr gelegentlich und seit dem\n18. Lebensjahr regelmäßig Betäubungsmittel. Vor seiner Verhaftung in vorliegender Sache beliefen sich seine Dosen auf 15 bis 20 Gramm Kokain pro Woche\nund 3 bis 5 Gramm Marihuana täglich. Seine Nasenscheidewand ist erheblich\ngeschädigt. Er finanziert seinen Konsum unter anderem durch den gewinnbringenden Verkauf von Betäubungsmitteln.\n\n3 Der Angeklagte begab sich einige Tage vor der Tat von seinem Heimatland Rumänien in die Niederlande. Dort erwarb er für 8.000 € knapp 190 Gramm\nKokain und einige Joints. Ein Teil davon war für seinen Eigenkonsum bestimmt,\nmindestens die Hälfte für den gewinnbringenden Weiterverkauf in Rumänien. An\nsämtlichen Tagen seines Aufenthalts in den Niederlanden konsumierte er Kokain\nund Marihuana, auch am Morgen der Rückreise. Am Nachmittag fuhr er im Auto\nmit den erworbenen Betäubungsmitteln und einem griffbereiten Einhandmesser\nüber die Grenze nach Deutschland. Hier wurde er einer Polizeikontrolle unterzogen. Seither befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft.\n\n4 2. Die Verfahrensrüge dringt aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht durch.\n\n5 3. Der Schuldspruch hält sachrechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend\nhat die Strafkammer die Tat rechtlich als bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln - dies betrifft die Eigenbedarfsmenge - in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - die Verkaufsmenge betreffend - nach § 30a\nAbs. 2 Nr. 2 Variante 1 und 2 BtMG, § 52 StGB gewürdigt (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 16. Februar 2000 - 3 StR 22/00, juris Rn. 3; vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16,\nBGHR BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2 Konkurrenzen 1 mwN; zum Zurücktreten des\nBesitztatbestands hinter den Einfuhrtatbestand vgl. BGH, Beschluss vom\n\n24. November 2020 - 3 StR 360/20, StV 2021, 448 Rn. 6). Auch der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern.\n\n6 4. Dagegen begegnet das Urteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken,\nsoweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB - ohne Begründung - unterblieben ist. Über die\naus § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO folgende Pflicht hinaus ist die Nichtanordnung\neiner Maßregel der Besserung und Sicherung auch ohne Antrag zu begründen,\nwenn sich die Erörterung nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängt (BGH,\nUrteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, juris Rn. 24; Beschluss vom 15. April\n2020 - 5 StR 44/20, StV 2021, 354 Rn. 5 mwN). Das ist hier der Fall:\n\n7 Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist ein\nHang des Angeklagten im Sinne des § 64 Satz 1 StGB (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2011 - 3 StR 429/10, juris Rn. 4; vom\n6. Februar 2018 - 3 StR 629/17, juris Rn. 12) angesichts des langjährigen intensiven Konsums offensichtlich. Auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang und der Anlasstat liegt auf der Hand. In Anbetracht der Menge\ndes vom Angeklagten geschmuggelten Rauschgifts und der auf seinem Mobiltelefon gesicherten Chatnachrichten, die einen früheren Aufenthalt in den Niederlanden und einen regelmäßigen Kontakt zu seinen dortigen Drogenlieferanten\nbelegen, bestehen zumindest gewichtige Anhaltspunkte für seine hangbedingte\nGefährlichkeit. Schließlich ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht, dass\neine stationäre Therapie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 64\nSatz 2 StGB).\n\n8 5. Über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nmuss daher neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen,\ndass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO); er\n\nhat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom\nRechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2019\n- 3 StR 406/19, juris Rn. 11 mwN).\n\n9 Die die Maßregel betreffenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie dürfen durch\nsolche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.\n\n10 Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der\nStrafausspruch hat deshalb ebenfalls Bestand.\n\nBerg Paul Erbguth\n\nKreicker Voigt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Osnabrück, 13.04.2021 - 18 KLs (670 Js 60113/20) 3/21","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-08/3-str-251-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-08/3-str-251-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:48.078153+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-09-08/3-str-251-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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