{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2021-06-08_X_ZR_69_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:080621UXZR69.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-06-08","aktenzeichen":"X ZR 69/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 69/19 Verkündet am:\n8. Juni 2021\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:080621UXZR69.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 8. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter\nDr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter\nDr. Rensen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 27. Februar 2019 wird auf Kosten\ndes Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist Inhaber des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 557 318 (Streitpatents), das am 21. Januar\n2005 unter Inanspruchnahme deutscher Prioritäten vom 23. Januar und 11. Mai\n2004 angemeldet worden ist und einen Lastkraftwagen für den Transport einer\ngroßen Anzahl von Containern betrifft. Patentanspruch 1, auf den 14 weitere Ansprüche zurückbezogen sind, hat in der Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:\n\nLastkraftwagen (1) mit einem Zugfahrzeug (2) und einem Anhänger (3), der als\nAuflieger ausgebildet ist und der Räder (6) und einen Laderaum (7) aufweist,\nwobei die äußere Höhe des Anhängers (3) von der Unterseite (14, 15) der Räder\n(5, 6) bis zur Oberseite (16) des Laderaumes (7) gemessen etwa 4 m nicht überschreitet und der Anhänger geeignet ist zum Transport von leeren Containern mit\nAbmessungen von 1 m Länge, 1,20 m Breite und 1,17 m Höhe, dadurch gekennzeichnet, dass der Laderaum (7) derart bemessen ist, dass er quer zur Fahrtrichtung Reihen mit zum Teil 4 und zum Teil 6 Containern und mehr als 64 Container\n(8) aufnehmen kann, wobei quer zur Fahrtrichtung jeweils 2 Container (8) so nebeneinander stehen können, dass eine Containerreihe nur 1 m der Fahrzeuglänge in Anspruch nimmt, wobei im Bereich der Auflage des Anhängers auf dem\nZugfahrzeug 3 Reihen mit 4 Containern (8) angeordnet sein können, der Laderaum (7) eine Ausnehmung (9) zur Aufnahme der Räder (6) aufweist, über den\nRädern (6) 1 bis 2 Reihen mit 4 Containern angeordnet sein können, im Bereich\nzwischen der Auflage und den Rädern des Anhängers Reihen mit 6 Containern\nangeordnet sein können und hinter den Rädern 2 bis 3 Reihen mit 6 Containern\n(8) angeordnet sein können.\n\nDie Klägerin hat das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 8\n2\nsowie 14 und 15 wegen mangelnder Patentfähigkeit angegriffen. Der Beklagte\nhat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit vier Hilfsanträgen verteidigt.\n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nichtig\n3\nerklärt, soweit es über den Gegenstand des vierten Hilfsantrags hinausgeht. Dagegen wendet sich die Berufung des Beklagten, der seine in erster Instanz erfolglos gebliebenen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel\nentgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft einen Lastkraftwagen für den Transport von\nstandardisierten Behältern für Flüssigkeiten oder Schüttstoffe (Intermediate Bulk\nContainer, IBC).\n\n6 1. Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, Lastkraftwagen würden je nach Einsatzgebiet für den Transport besonders großer Gewichte oder\nbesonders großer Volumina ausgelegt. Beim Transport von leeren IBC-Behältern\ngehe es um ein möglichst großes Volumen. Alle angebotenen Lastkraftwagen\nkönnten nur weniger als 60 solcher Elemente transportieren (Abs. 4-7)\n\n7 2. Das Streitpatent betrifft das technische Problem, einen Lastkraftwagen zur Verfügung zu stellen, der geeignet ist, möglichst viele IBC-Behälter zu\ntransportieren, und dadurch ökonomischer genutzt werden kann.\n\n8 3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der erteilten Fassung von\nPatentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:\n\n1. Lastkraftwagen (1) mit einem Zugfahrzeug (2) und einem Anhänger (3),\n1.1 der als Auflieger ausgebildet ist und der Räder (6) und einen\nLaderaum (7) aufweist,\n1.2 die äußere Höhe des Anhängers (3) ist so bemessen, dass\nsie, von der Unterseite (14, 15) der Räder (5, 6) bis zur Oberseite (16) des Laderaumes (7) gemessen, etwa 4 m nicht\nüberschreitet;\n1.3 der Anhänger ist geeignet zum Transport von leeren Containern mit Abmessungen von 1 m Länge, 1,20 m Breite und\n1,17 m Höhe;\n\n1.4 der Laderaum (7) ist derart bemessen, dass er quer zur\nFahrtrichtung Reihen mit zum Teil 4 und zum Teil 6 Containern und mehr als 64 Container (8) aufnehmen kann, wobei\nquer zur Fahrtrichtung jeweils 2 Container (8) so nebeneinander stehen können, dass eine Containerreihe nur 1 m der\nFahrzeuglänge in Anspruch nimmt;\n1.4.1 im Bereich der Auflage des Anhängers auf dem Zugfahrzeug\nkönnen 3 Reihen mit 4 Containern (8) angeordnet sein;\n1.4.2 der Laderaum (7) weist eine Ausnehmung (9) zur Aufnahme\nder Räder (6) auf; über den Rädern (6) können 1 bis 2 Reihen mit 4 Containern angeordnet sein;\n1.4.3 im Bereich zwischen der Auflage und den Rädern des Anhängers können Reihen mit 6 Containern angeordnet sein;\n1.4.4 hinter den Rädern können 2 bis 3 Reihen mit 6 Containern\n(8) angeordnet sein.\n\n9 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.\n\n10 a) Nach den Merkmalen 1 und 1.1 besteht das Fahrzeug aus einer\nSattelzugmaschine und einem als Auflieger ausgebildeten Anhänger.\n\n11 Damit sind - abweichend von der Beschreibung (Abs. 1 f.) - Fahrzeuge\nausgeschlossen, bei denen der Laderaum sowohl auf das Zugfahrzeug als auch\nauf den Anhänger verteilt ist. Dementsprechend beziehen sich die Vorgaben in\nden weiteren Merkmalen allein auf den Anhänger.\n\n12 b) Nach der Beschreibung soll der erfindungsgemäße Anhänger die\nim Straßenverkehr vorgegebenen Richtlinien einhalten (Abs. 7). Diese Anforderung hat keinen Eingang in den Patentanspruch gefunden.\n\n13 In Einklang damit ist in Figur 1 des Streitpatents ein Ausführungsbeispiel\nfür insgesamt 76 IBC-Behälter dargestellt, das nach den nicht angegriffenen\n\nFeststellungen des Patentgerichts den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung nicht entspricht, während das in Figur 2 dargestellte Beispiel, das\nPlatz für 70 IBC-Behälter bietet, diese Vorgaben einzuhalten vermag.\n\n14 c) Aus den Vorgaben zu den Abmessungen der IBC-Behälter und zur\nAnzahl der Behälter, die in den einzelnen Bereichen übereinander Platz finden\nmüssen, ergibt sich, dass im Bereich zwischen der Auflage und den Rädern sowie im Bereich hinter den Rädern eine Stapelhöhe von mindestens 3,51 m und\nin den beiden anderen Bereichen von mindestens 2,34 m zur Verfügung stehen\nmuss.\n\n15 Dies wird erreicht, indem der Boden der Ladefläche in den beiden Bereichen vor und nach den Rädern tiefer angeordnet ist als in den beiden anderen\nBereichen. Bei der in Merkmal 1.2 festgelegten Außenhöhe von etwa 4 m verbleibt in den beiden zuerst genannten Bereichen rund 50 cm Bodenfreiheit - abzüglich der Höhe, den der Boden und der Unterbau des Anhängers in Anspruch\nnehmen.\n\n16 Um die Bodenfreiheit im Bedarfsfall erhöhen zu können, sieht die Beschreibung optional Einrichtungen zur Höhenverstellung vor, die manuell oder\nmit Hilfe von Sensoren und einem Navigationsgerät automatisch angesteuert\nwerden. Patentanspruch 1 sieht solche Einrichtungen nicht zwingend vor.\n\n17 d) Die in Merkmal 1.2 enthaltene Vorgabe für die Außenhöhe orientiert\nsich an dem nach § 32 Abs. 2 StVZO zulässigen Höchstmaß von 4,00 m.\n\n18 Aus der vom Text der Verordnung abweichenden Angabe \"etwa 4 m\"\nergibt sich jedoch, dass geringfügige Überschreitungen dieser Höchstgrenze\nunschädlich sind. Dies steht in Einklang mit dem bereits oben aufgezeigten Umstand, dass Patentanspruch 1 nicht zwingend vorsieht, dass das Fahrzeug zulassungsfähig ist.\n\n19 e) Um die in Merkmal 1.4 vorgegebene Mindestzahl von mehr als\n64 Behältern zu erreichen, muss der Bereich zwischen der Auflage und den Rädern je nach Ausgestaltung Platz für mindestens fünf bis sieben Reihen zu je\nsechs Behältern bieten.\n\n20 Dies ergibt sich aus den Festlegungen für die anderen Bereiche. Diese\nsehen für den Auflagebereich zwölf Behälter, für den Bereich über den Rädern\nvier oder acht Behälter und für den Bereich hinter den Rädern zwölf oder 18 Behälter vor. Dies führt zu folgenden Kombinationsmöglichkeiten:\n\n21 Auflage Über Rad Hinten Zwischen- Vor Rad Gesamt Reihen\nsumme\n12 4 12 28 42 70 13\n12 4 18 34 36 70 13\n12 8 12 32 36 68 13\n12 8 18 38 30 68 13\n\n22 Das in Figur 1 dargestellte Ausführungsbeispiel entspricht der ersten dieser vier Kombinationsmöglichkeiten, mit der Modifikation, dass zwischen Auflage\nund Rad acht Reihen mit insgesamt 48 Behältern angeordnet werden können.\nDas in Figur 2 dargestellte Ausführungsbeispiel entspricht der zweiten Kombinationsmöglichkeit und damit zugleich den Vorgaben der mit Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung.\n\n23 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n24 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe in allen verteidigten Fassungen gegenüber dem auf den Lichtbildern K26 gezeigten Auflieger, der im Jahr\n2001 hergestellt und am 1. Oktober 2001 zum Straßenverkehr zugelassen worden sei, nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Bereits bei äußerer Betrachtung des\nAufliegers könnten alle erforderlichen Informationen entnommen werden, so\ndass es auf die tatsächliche Ausgestaltung des Innenraums des Aufliegers nicht\nankomme.\n\n25 Der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur oder Bachelor der Fahrzeugtechnik\nmit einem Abschluss einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte\nWissenschaften, erkenne, dass der in K26 gezeigte Anhänger zum Transport von\nleeren Containern mit den in Merkmal 1.3 genannten Abmessungen geeignet sei.\nDer Auflieger habe die gesetzlich zulässige Breite von 2,55 m, so dass zwei Container mit der längeren Seite quer zur Fahrtrichtung gestellt werden könnten und\njede Containerreihe 1 m der Fahrzeuglänge in Anspruch nehme. Die Höhe des\n\nAnhängers betrage 4 m und biete im Bereich der beiden Tiefbetten eine Innenhöhe, die eine Aufnahme von drei übereinander gestapelten Containern mit einer\nGesamthöhe von 3,51 m ermögliche. Im Bereich der Auflage und über den Rädern sei Raum für das Einbringen von zwei gestapelten Containern mit einer\nHöhe von insgesamt 2,34 m.\n\n26 Bereits von außen sei erkennbar, dass der Innenraum des Anhängers vier\nunterschiedliche Bereiche aufweise. Ein erster Bereich liege über der Auflage\ndes Zugfahrzeugs mit einer Länge von 3,4 m, einen zweiten Bereich bilde das\nmittlere Tiefbett mit einer Länge von 6,05 m, ein dritter Bereich liege über der in\nden Laderaum hineinragenden Aussparung für die Hinterachse mit einer Länge\nvon 1,1 m und ein vierter Bereich mit einer Länge von 3,1 m dahinter. Damit seien\ndie Merkmale 1.4.1 bis 1.4.3 zwar nicht offenbart, aber nahegelegt. Die genannten Abmessungen ermöglichten es, im Bereich der Auflage drei Reihen mit jeweils vier Containern, im Bereich des ersten Tiefbetts sechs Reihen mit jeweils\nsechs Containern, über den Rädern eine Reihe mit vier Containern und hinter\nden Rädern drei Reihen mit jeweils sechs Containern unterzubringen, so dass\ninsgesamt 70 Container transportiert werden könnten.\n\n27 Die zusätzlichen Längenvorgaben nach Hilfsantrag 1 seien durch K26\nebenfalls nahegelegt. Der Fachmann erkenne, dass der in K26 gezeigte Auflieger\nauf Grund seiner Länge den in § 32d StVZO geforderten Kraftkreis nicht einhalten könne - auch dann nicht, wenn der Auflieger für ein Zugfahrzeug aus der\nKlasse der leichten LKW bis 7,5 t mit dem kleinsten erhältlichen Radstand von\n3,105 m vorgesehen gewesen sei. Einfache Berechnungen zeigten, dass der Anhänger zwischen der vorderen äußeren Begrenzung und der Achse um 0,27 m\ngekürzt werden müsse. Ausgehend von dieser Erkenntnis dränge sich auf, eine\nsolche Kürzung im Bereich der Auflage vorzunehmen, weil eine Kürzung in anderen Bereichen die Zahl der transportierbaren Container reduzieren würde.\n\n28 Die nach Hilfsantrag 2 zusätzlich vorgesehene Möglichkeit der Beladung\nvon der Seite habe sich ohne weiteres aus dem Bestreben ergeben, eine schnelle\nund bedienerfreundliche Be- und Entladung zu ermöglichen.\n\n29 Eine Beschränkung des Gesamtgewichts auf weniger als 12 t habe nahegelegen, weil Fahrzeuge mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht seit\n1. Januar 2005 mautpflichtig seien. Auf mögliche Schwierigkeiten, die Anforderungen aus den Merkmalen 1 bis 1.5 trotz dieser Gewichtsbeschränkung zu erfüllen, komme es schon deshalb nicht an, weil das Streitpatent keinen Beitrag zur\nRealisierung eines solchen Fahrzeugs liefere.\n\n30 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im\nErgebnis stand.\n\n31 1. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig. Es kann offenbleiben, ob er neu ist; er beruht jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\n32 a) Im Stand der Technik waren, wie es auch die Streitpatentschrift hervorhebt, Sattelauflieger bekannt, die entsprechend der nachfolgend wiedergegebenen Ablichtung (B6) in 13 Reihen jeweils zwei IBC-Behälter übereinander und\nnebeneinander, mithin insgesamt 52 solcher Behälter aufnehmen konnten.\n\n33 aa) Dieser Stand der Technik, auf den die Klägerin ihre Angriffe zuletzt\nhauptsächlich stützt, stellt für den Fachmann einen geeigneten Ausgangspunkt\nfür Verbesserungen dar, und zwar unabhängig davon, ob er über Kenntnisse auf\ndem Gebiet des Transportwesens oder über Kenntnisse auf dem Gebiet des\nFahrzeugbaus verfügte.\n\n34 Grundsätzlich bedarf es konkreter Umstände, die es dem Fachmann\nnahelegen, eine bestimmte Entgegenhaltung oder Vorbenutzung als Ausgangspunkt seiner Überlegungen heranzuziehen. Diese Veranlassung liegt in der Regel in dem Bemühen, für einen bestimmten Zweck eine bessere oder andere Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt (BGH, Urteil\nvom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168, GRUR 2009, 382 Rn. 42\n- Olanzapin; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - X ZR 78/14, GRUR 2017, 148\nRn. 43 - Opto-Bauelement).\n\n35 Dies gilt unabhängig davon, ob andere Ausgangspunkte möglicherweise\nals noch näherliegend in Betracht kommen. Wenn für den Fachmann zur Lösung\neines Problems mehrere Alternativen in Betracht kommen, können mehrere von\nihnen naheliegend sein. Hierbei ist grundsätzlich ohne Bedeutung, welche der\nLösungsalternativen der Fachmann als erste in Betracht zöge (BGH, Urteil vom\n16. Februar 2016 - X ZR 5/14, GRUR 2016, 1023 Rn. 36 - Anrufroutingverfahren;\nUrteil vom 5. Oktober 2016 - X ZR 78/14, GRUR 2017, 148 Rn. 46 - Opto-Bauelement).\n\n36 bb) Nach diesen Grundsätzen kommen ein Sattelzug der oben dargestellten Art und eine Kombination aus Lastkraftwagen und Anhänger, wie sie in\nder nachfolgend wiedergegebenen Abbildung beispielhaft dargestellt ist, im\nStreitfall gleichermaßen als Ausgangspunkt in Betracht.\n\n37 Ein solcher Gliederzug kann zwar mehr IBC-Behälter aufnehmen als ein\nSattelzug der oben dargestellten Art. Beide Ausführungsformen waren aber im\nStand der Technik gebräuchlich. Sie haben zudem jeweils ihre besonderen Vorund Nachteile. So kann bei einem Gliederzug die Zugmaschine nicht komplett\nvon den die Lasten aufnehmenden Laderäumen abgekoppelt werden, was einem\nEntladen unabhängig vom Antriebsfahrzeug entgegensteht. Der Fachmann hatte\ndeshalb Anlass, für beide Ausführungsformen nach Verbesserungsmöglichkeiten\nzu suchen.\n\n38 cc) Ein Sattelzug der oben dargestellten Art verwirklicht die Merkmale 1\nbis 1.3, nicht aber die Merkmalsgruppe 1.4.\n\n39 b) Anlass, nach Möglichkeiten zur Steigerung der Transportkapazität\nzu suchen, ergab sich schon aus dem allgemeinen Bedürfnis nach möglichst\nhoher Effizienz. Dies gilt insbesondere für Einsatzbereiche, in denen IBC-Behälter nur in leerem Zustand befördert werden, etwa für den Transport zu und von\nUnternehmen, die gebrauchte Behälter dieser Art aufbereiten und anschließend\nwieder in Verkehr bringen.\n\n40 c) Bei der Suche nach hierfür in Betracht kommenden Lösungen bot\nes sich an, sich an den besonderen Eigenschaften leerer IBC-Behälter zu orientieren.\n\n41 Solche Behälter weisen, wie auch in den einleitenden Ausführungen des\nStreitpatents dargelegt wird, ein vergleichsweise großes Volumen bei relativ geringem Gewicht auf. Dies gab Anlass, im Stand der Technik nach Vorbildern zu\nsuchen, die den in einem Sattelzug zur Verfügung stehenden Raum möglichst\noptimal ausnutzen.\n\n42 d) Ausgehend von diesen Überlegungen lag es nahe, den in einem\nProspekt des Anbieters K. (K15) dargestellten „Getränkesattel“ als Vorbild\nfür eine Verbesserung in Betracht zu ziehen.\n\n43 aa) K15 bewirbt ein als wegweisend bezeichnetes Konzept für mehr\nWirtschaftlichkeit beim Getränketransport.\n\n44 Unter der Überschrift \"Maßgeschneiderte Konzepte für individuelle Anforderungen\" stellt der Prospekt die optimale Ausnutzung des Ladevolumens bei\ngleichzeitiger Reduzierung der Transportkosten in den Mittelpunkt. K15 bemängelt, dass die bisher eingesetzten Standard-Pritschensattelauflieger diesen Anforderungen nur unzureichend gerecht werden (S. 2).\n\n45 Als Lösung wird ein Fahrzeugkonzept mit drei Basismodellen vorgestellt.\nDas zweite und das dritte Modell betreffen einen Auflieger für einen Sattelzug mit\nzwei Tiefbetten. Das zweite Modell ist in der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung dargestellt.\n\n46 K15 hebt des Weiteren hervor, dass Kunden, die an den Transport von\nGetränken individuelle Anforderungen stellen, weil sie zum Beispiel ausschließlich Leergut transportieren, mit dem Hersteller in Kontakt treten können. Auf der\nBasis des variablen Getränkesattelkonzepts würden die Konstrukteure maßgeschneiderte Lösungen für individuelle, kundenspezifische Anforderungen entwickeln (S. 4).\n\n47 bb) Der Fachmann hatte Anlass, diesen Lösungsansatz für den Transport leerer IBC-Behälter in Betracht zu ziehen, auch wenn die in K15 offenbarten\nSattelauflieger für volle und leere Getränkebehälter gleichermaßen vorgesehen\nsind.\n\n48 Eine solche Veranlassung ergab sich jedenfalls aus dem Hinweis, dass für\nden Transport von Leergut spezielle Lösungen entwickelt werden können.\n\n49 In K15 wird zwar nicht näher ausgeführt, worin diese individuellen Lösungen bestehen können. Aus dem grundlegenden Konzept, den zur Verfügung stehenden Raum durch tiefer liegende Bereiche zu vergrößern, und dem Hinweis,\ndass die individuelle Ausgestaltung an die jeweils zu transportierende Ladung\nangepasst werden kann, ergaben sich aber bereits genügend Anhaltspunkte für\nweitergehende Überlegungen.\n\n50 Der Hinweis auf den Transport von Leergut führte zum einen vor Augen,\ndass aufgrund des geringen Gewichts eine Ausführung mit drei Achsen, wie sie\nin K15 gezeigt ist, bei entsprechend geringerer Belastung nicht zwingend erforderlich ist. Daraus ergab sich zugleich die Erkenntnis, dass der Verzicht auf einzelne Achsen den verfügbaren Raum weiter vergrößert.\n\n51 cc) Bei dieser Ausgangslage bedurfte die individuelle Anpassung des\nin K15 offenbarten Konstruktionsprinzips an den Transport von leeren IBC-Behältern keiner erfinderischen Überlegungen.\n\n52 Anhand der bekannten Maße solcher Behälter und der typischen Maße\neines Sattelaufliegers war es mit einfachen Mitteln möglich, Anordnungen zu finden, wie sie in den Figuren 1 und 2 des Streitpatents dargestellt sind.\n\n53 2. Hinsichtlich des mit Hilfsantrag 1 verteidigten Gegenstands ergibt\nsich keine abweichende Beurteilung.\n\n54 a) Nach Hilfsantrag 1 sollen die Vorgaben in Merkmalsgruppe 1.4 dahin konkretisiert werden, dass der Laderaum genau 70 Behälter aufnimmt, und\nzwar zwölf im Bereich der Auflage, 36 im Bereich zwischen Auflage und Rädern,\nvier über den Rädern sowie 18 hinter den Rädern. Zusätzlich ist die Länge der\neinzelnen Bereiche festgelegt, und zwar für den Bereich über der Auflage auf\netwa 3 m, für den Bereich zwischen Auflage und Rädern auf etwa 6 m, für den\nBereich über den Rädern auf maximal 1,10 m und für den Bereich hinter den\nRädern auf etwa 3 m (Merkmal 1.4.5).\n\n55 b) Auch diese konkrete Ausgestaltung war aus den oben aufgezeigten\nGründen naheliegend.\n\n56 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Sattelauflieger für IBC-Behälter, wie\nsie in der oben wiedergegebenen Abbildung (B6) dargestellt sind, bereits eine\nLänge von wenig mehr als 13 m aufwiesen. Aufgrund der Anregungen aus K15\nlag es für den Fachmann nahe, Änderungen der Länge in Betracht zu ziehen,\n\nwenn dies den Transport einer weiteren Reihe von Behältern ermöglicht oder unnötigen Leerraum vermeidet.\n\n57 Bei einer Breite von 1 m je IBC-Behälter lag es deshalb nahe, sich für die\nLänge an ganzzahligen Meterwerten zu orientieren.\n\n58 Dass eine solche Änderung konstruktive Folgeprobleme aufgeworfen\nhätte, führt entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu einer abweichenden\nBeurteilung. Aus ihrem Vorbringen ergeben sich keine Schwierigkeiten, deren\nLösung das allgemeine Fachwissen eines Konstrukteurs überstiegen. Dementsprechend widmet auch das Streitpatent dieser Frage keine besondere Aufmerksamkeit.\n\n59 3. Auch der mit Hilfsantrag 2 verteidigte Gegenstand beruht nicht auf\nerfinderischer Tätigkeit.\n\n60 a) Hilfsantrag 2 fügt den Merkmalen des Hilfsantrags 1 folgendes\nMerkmal hinzu:\n\n1.4.6 Der Laderaum ist in Fahrtrichtung von der Seite beladbar, indem\neine Folie die Seitenwand des Fahrzeugs bildet, die beim Be- und\nEntladen zur Seite oder nach oben gerollt werden kann, sodass die\ngesamte Seitenwand des Fahrzeugs ungehindert zugänglich ist.\n\n61 b) Diese Ausgestaltung war, ausgehend von dem in B6 gezeigten Auflieger ebenfalls nahegelegt, der eine seitliche Beladbarkeit und eine Abdeckung\nmit Folien bereits vorsieht.\n\n62 4. Für den mit Hilfsantrag 3 verteidigten Gegenstand ergibt sich nichts\nanderes.\n\n63 a) Mit Hilfsantrag 3 soll der Fassung nach Hilfsantrag 2 folgendes\nMerkmal hinzugefügt werden:\n\n1.4.7 Das Gesamtgewicht des Fahrzeugs liegt unter 12 t.\n\n64 Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, ist als Gesamtgewicht\nin diesem Sinn das zulässige Gesamtgewicht des aus Zugmaschine und Hänger\nbestehenden Fahrzeugs anzusehen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen in\nder Beschreibung (Abs. 22), wonach Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht\nunter 12 t günstigeren Mautgebühren unterliegen.\n\n65 b) Diese im Stand der Technik bekannten Regelungen gaben zugleich\nVeranlassung, nach Möglichkeiten zu suchen, das zulässige Gesamtgewicht\nzum Zwecke der Mauteinsparung zu reduzieren.\n\n66 Dies wird durch die Hauszeitung des Anbieters K. - Ausgabe\n02/2002 - (K14) belegt. Dort wird das Leergewicht für einen dreiachsigen Auflieger für den Transport von Getränken mit 7,1 t angegeben. Daraus ist zu folgern,\ndass das Leergewicht für einachsige Auflieger sogar noch geringer ausfallen\nkann. Ob eine zusätzliche Reduzierung in Betracht kommt und gegebenenfalls\nerforderlich ist, weil das Ladegewicht von IBC-Behältern geringer ist als dasjenige von vollen Getränkebehältern, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Das Streitpatent zeigt auch insoweit keine besonderen Maßnahmen\nauf, die der Lösung dieses Ziels dienen.\n\n67 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nKober-Dehm Rensen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 27.02.2019 - 4 Ni 37/17 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-08/x-zr-69-19","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 32d","ref_norm":"32d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-08/x-zr-69-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:41.547045+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-08/x-zr-69-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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