{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2021-06-08_5_StR_151_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:080621B5STR151.21.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-06-08","aktenzeichen":"5 StR 151/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 151/21\n\nvom\n8. Juni 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Nötigung\n\nECLI:DE:BGH:2021:080621B5STR151.21.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juni 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nLeipzig vom 6. November 2020 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen –\nwegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n3 Das Landgericht hat einen unbenannten besonders schweren Fall der\nNötigung angenommen und die Strafe daher dem Strafrahmen des § 240\nAbs. 4 Satz 1 StGB entnommen. Es hat dies rechtsfehlerfrei damit begründet,\n\ndass der Angeklagte die Nebenklägerin in Todesangst versetzt und hierdurch\nnachhaltig traumatisiert hat. Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die\nStrafkammer diesen Umstand neben weiteren „ergänzend“ herangezogenen Gesichtspunkten nochmals strafschärfend berücksichtigt.\n\n4 Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn es ist nicht\nzulässig, Umstände, die bei der Strafrahmenwahl einen besonders schweren Fall\nbegründet haben, mit ihrem vollen Gewicht bei der konkreten Strafzumessung\nschärfend zu berücksichtigen. Das gilt nicht nur für die Modalitäten, die ein Regelbeispiel darstellen, sondern auch für Straferschwerungsgründe, die in ihrem\nSchweregrad als den Regelbeispielen gleichwertig angesehen werden\n(vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1997 – 2 StR 244/97, BGHR StGB § 50\nStrafhöhenbemessung 6; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 701).\n\n5 Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO), weil der\nSenat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher\nBeurteilung auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Die Feststellungen können bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353\nAbs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht\nwidersprechen.\n\nCirener Mosbacher Köhler\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nLandgericht Leipzig, 06.11.2020 - 5 KLs 431 Js 6916/20","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-08/5-str-151-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-08/5-str-151-21","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:56:42.682879+00:00"}}