{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2021-06-08_5_StR_146_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:080621B5STR146.21.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-06-08","aktenzeichen":"5 StR 146/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 146/21\n\nvom\n8. Juni 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Besitzes von Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:080621B5STR146.21.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 sowie nach § 154 Abs. 2 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2021 wird das Verfahren hinsichtlich des Falles II.3 der Urteilsgründe eingestellt; die\nStaatskasse trägt die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n2. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte wegen Beleidigung,\nBesitzes von Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen\nwiederholten Verstoßes gegen die Meldepflicht gemäß\n§ 56 AufenthG in zwei Fällen verurteilt ist.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die verbliebenen Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beleidigung, unerlaubten\nBesitzes von Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die\nMeldepflicht gemäß § 56 Aufenthaltsgesetz“ zu einer Gesamtgeldstrafe von\n150 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Die mit\nder Sachrüge geführte Revision führt zur Teileinstellung des Verfahrens und zur\nKlarstellung des Schuldspruchs.\n\n2 1. Die Schuld- und Strafaussprüche in den Fällen II.1 (Beleidigung) und\nII.2 (Besitz von Betäubungsmitteln) weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten auf.\n\n3 2. Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend hat der Senat\ndas Verfahren hinsichtlich des Falles II.3 der Urteilsgründe nach § 154\nAbs. 2 StPO eingestellt. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts belegen\nin diesem Fall eine Verwirklichung von § 95 Abs. 1 Nr. 6a AufenthG nicht. Denn\nentgegen der Auffassung des Landgerichts ist Voraussetzung einer Strafbarkeit\nwegen wiederholten Meldeverstoßes nach dieser Vorschrift, dass bereits der die\nWiederholung begründende Erstverstoß vorsätzlich geschah (vgl. zu § 95\nAbs. 1 Nr. 7 AufenthG BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 – 3 StR 87/11,\nBGHSt 56, 271; MüKo-StGB/Gericke, 3. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 81). Vorliegend\nhat das Landgericht lediglich festgestellt, dass der Angeklagte durch die Bußgeldbehörde wegen zweier zuvor begangener „fahrlässiger“ Verstöße gegen die\nMeldepflicht nach § 98 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG sanktioniert worden war. Zwar liegt\nnicht fern, dass auch diese Verstöße mit zumindest bedingtem Vorsatz erfolgten;\naus prozessökonomischen Gründen war aber eine Einstellung angezeigt.\n\n4 3. Mit den beiden auf Fall II.3 folgenden vorsätzlichen Verstößen gegen\ndie gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vollziehbar angeordnete Meldeauflage\n(Taten II.4 und II.5) hat sich der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen\nFeststellungen jeweils nach § 95 Abs. 1 Nr. 6a AufenthG strafbar gemacht. Weiterer Ausführungen zum Vorsatz bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht, weil dem Angeklagten bei Haftentlassung der vollziehbare Bescheid\nübergeben und er bereits vor Fall II.3 wegen zweimaligen Verstoßes gegen die\nMeldeauflage sanktioniert worden war. Eine Ahndung des vorsätzlichen Erstverstoßes (Fall II.3) war nicht erforderlich (vgl. BGH, aaO).\n\n5 Die Strafbarkeit betrifft nach dem Gesetzeswortlaut nicht nur Verstöße gegen die kraft Gesetzes eintretende Meldepflicht nach § 56 Abs. 1 Satz 1\nAufenthG, sondern auch gegen eine vollziehbar durch Verwaltungsakt angeordnete Meldepflicht nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. BeckOK Ausländerrecht/Hohoff, Stand 1.4.2021, § 95 Rn. 57; GK-AufenthG/Mosbacher,\nStand Juli 2008, § 95 Rn. 180 f.; vgl. aber auch Gericke, aaO Rn. 76). Für eine\neinschränkende Auslegung sieht der Senat keinen Anlass. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm (vgl. NK-Ausländerrecht/Fahlbusch, 2. Aufl.,\n§ 95 Rn. 120) bestehen insoweit nicht. Der Schuldspruch war entsprechend klarzustellen, nachdem das Landgericht versehentlich nur einen Fall des Weisungsverstoßes tenoriert hat.\n\n6 4. Trotz Wegfalls der für Fall II.3 verhängten Einzelgeldstrafe von\n60 Tagessätzen schließt der Senat angesichts der verbleibenden Geldstrafen\nvon 90, zweimal 60 und 30 Tagessätzen im Einklang mit dem Generalbundesanwalt aus, dass das Landgericht ohne Fall II.3 auf eine geringere Gesamtgeldstrafe erkannt hätte.\n\nCirener Mosbacher Köhler\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nLandgericht Berlin, 18.01.2021 - (544 KLs) 265 Js 904/20 (21/20)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-08/5-str-146-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-08/5-str-146-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:42.651775+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-08/5-str-146-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2021-06-08","dockets":["5 StR 146/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:080621B5STR146.21.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2021-06-08_5_StR_146_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:080621B5STR146.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.06.2021 – 5 StR 146/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-08/5-str-146-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2021 wird das Verfahren hinsichtlich des Falles II.3 der Urteilsgründe eingestellt; die\nStaatskasse trägt die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n2. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte wegen Beleidigung,\nBesitzes von Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen\nwiederholten Verstoßes gegen die Meldepflicht gemäß\n§ 56 AufenthG in zwei Fällen verurteilt ist.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die verbliebenen Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AufenthG 2004/56","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"56","label":"§ 56 AufenthG 2004","mentions":4},{"id":"AufenthG 2004/95","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"95","label":"§ 95 AufenthG 2004","mentions":4},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":2},{"id":"AufenthG 2004/98","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"98","label":"§ 98 AufenthG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:42.651775+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}