{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-06-08_2_StR_72_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:080621B2STR72.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-06-08","aktenzeichen":"2 StR 72/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 72/21\nvom\n8. Juni 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:080621B2STR72.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2021 gemäß\n§§ 206a, 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 2020 wird die Verurteilung des Angeklagten im Fall 34 der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und\ndie dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdeführer hat die\nweitergehenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergewaltigung und weiterer, überwiegend gegen die Nebenklägerin gerichteter (Sexual-)Straftaten zu zwölf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und\nseine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\n2 1. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt zur Einstellung\ndes Verfahrens, soweit er in Fall 34 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit steht seiner Verurteilung die vor dem Landgericht erfolgte Einstellung des\nVerfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO entgegen. Mit der wirksamen Einstellung\ndurch Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein Verfahrenshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (vgl.\nBGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 4 StR 622/19 Rn. 7 mwN).\n\n3 2. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht ohne die\nim Fall 34 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten\n\neine niedrigere Gesamtstrafe verhängt oder von der – auch im Übrigen rechtsfehlerfrei begründeten – Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen\nhätte.\n\nFranke Krehl Meyberg\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Köln, 06.10.2020 - 102 KLs 11/20 240 Js 502/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-08/2-str-72-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-08/2-str-72-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:39.009465+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-06-08/2-str-72-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2021-06-08","dockets":["2 StR 72/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:080621B2STR72.21.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-06-08_2_StR_72_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:080621B2STR72.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.06.2021 – 2 StR 72/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-06-08/2-str-72-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 2020 wird die Verurteilung des Angeklagten im Fall 34 der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und\ndie dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdeführer hat die\nweitergehenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:39.009465+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}