{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Patentanwaltsenat_NA_2021-03-08_NA_PatAnwZ_1_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:080321BPATANWZ1.20.0","court":"BGH","senate":"Senat für Patentanwaltssachen","decided":"2021-03-08","aktenzeichen":"PatAnwZ 1/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nPatAnwZ 1/20\nvom\n\n8. März 2021\n\nin der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:080321BPATANWZ1.20.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat am 8. März 2021\ndurch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Dr. Grabinski, die Richterin\nDr. Bußmann sowie die Patentanwälte Lasch und Fritsche\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Patentanwaltssachen des Oberlandesgerichts\nMünchen vom 6. Februar 2020 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger begehrt die Eintragung in das öffentliche elektronische Meldeverzeichnis der dienstleistenden europäischen Patentanwälte gemäß § 15 Abs. 4\nEuPAG.\n\n2 Er ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Ke. . Die R. -\nT. H. A. verlieh ihm im Jahr 1983 den Grad\neines Diplom-Ingenieurs im Bereich Elektrotechnik und im Jahr 1987 den Grad\neines Doktor-Ingenieurs.\n\n3 Der Kläger ist mit Geschäftsanschrift Malta, ,\nin der Liste der \"Local Patent Attorneys\" des Commerce Department Malta sowie mit Geschäftsanschrift Deutschland, E. str. , K. in der Liste der \"Foreign IP Attorneys\" des Commerce Department Malta eingetragen. Zudem ist er als \"IP Attorney\" mit Geschäftssitz in Malta und Zweigstelle in K. im Rechtsdienstleistungsregister des\nOberlandesgerichts K. im Bereich \"Rechtsdienstleistungen im ausländischen\nRecht Malta\" \"gemäß § 1 Rechtsdienstleistungsverordnung beschränkt auf den\nTeilbereich Recht des gewerblichen Rechtsschutzes\" eingetragen.\n\n4 Der Kläger beantragte seine Eintragung in das öffentliche elektronische\nMelderegister der dienstleistenden europäischen Patentanwälte gemäß § 15\nAbs. 4 Satz 1 EuPAG bei der Patentanwaltskammer (Beklagte). Die Beklagte\nlehnte die Eintragung mit Bescheid vom 14. Januar 2019 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai\n2019 zurück.\n\n5 Die vom Kläger erhobene Klage, mit der er u.a. seine Eintragung in das\nöffentliche elektronische Meldeverzeichnis der dienstleistenden europäischen\nPatentanwälte beantragt hat, hat das Oberlandesgericht München abgewiesen.\nDie Berufung hat es nicht zugelassen; dagegen richtet sich der Antrag des Klägers.\n\nII.\n\n6 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig.\nInsbesondere ist er am 21. Februar 2020 beim Oberlandesgericht München eingegangen und damit innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des\nUrteils des Oberlandesgerichts am 13. Februar 2020 gestellt worden (§ 94d\nSatz 2 PAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO).\n\n7 Zwar befindet sich der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21. Februar 2020, mit dem dieser die Berufungszulassung beantragt\nhat, nicht bei der Prozessakte. Der Kläger hat jedoch einen Fax-Sendebericht\nvom selben Tag, auf dem der einseitige Schriftsatz sowie die Fax-Nummer des\nOberlandesgerichts München wiedergegeben sind, sowie eine eidesstattliche\nVersicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegt, in der dieser\nversichert, dass er den Schriftsatz am 21. Februar 2020 tatsächlich unterschrieben und unterzeichnet habe und danach persönlich mit dem Schriftsatz in seine\nalte Kanzlei in B. gefahren sei, da er zu diesem Zeitpunkt noch kein Faxgerät in der neuen Kanzlei gehabt habe, weshalb er sich auch daran erinnern\nkönne, dass der Schriftsatz gefaxt worden sei. Ein Grund, weshalb der Schriftsatz\ndennoch nicht beim Oberlandesgericht eingegangen ist, ist nicht ersichtlich. Dass\nsich nicht mehr aufklären lässt, wo der Schriftsatz nach seinem Eingang verblieben ist, kann nicht zu Lasten des Klägers gehen, da dies außerhalb seines Einflussbereichs lag. Damit steht die rechtzeitige Einlegung des Antrags des Klägers\nauf Zulassung der Berufung zur Überzeugung des Senats fest.\n\n8 2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt jedoch\nin der Sache ohne Erfolg, weil ein Zulassungsgrund nach § 94d Satz 2 PAO,\n§ 124 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist.\n\n9 a) Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich keine grundsätzliche\nBedeutung der Rechtssache (§ 94d Satz 2 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n10 aa) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine in\nder Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Oberlandesgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. BVerfGE 151, 173 Rn. 33; BVerfG, NVwZ 2016,\n\n1243 Rn. 20; VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2016\n- 1 VB 57/14, juris Rn. 24; OVG Münster, NVwZ-RR 2015, 923 Rn. 2).\n\n11 bb) Die von der Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang gestellten Fragen, welche Voraussetzungen für die Eintragung in das öffentliche\nelektronische Meldeverzeichnis der dienstleistenden europäischen Patentanwälte gemäß § 15 Abs. 4 EuPAG zu erbringen und welche Nachweise nach § 14\nEuPAG notwendig und ausreichend sind, waren in dieser Allgemeinheit für das\nOberlandesgericht nicht entscheidungserheblich und sind es auch nicht für den\nBerufungsrechtszug. Es ist nicht Sinn und Zweck eines Gerichtsverfahrens, abstrakt und losgelöst von der konkreten Rechtssache, Fragen zur Anwendung einer Rechtsvorschrift zu klären, damit der Kläger seine weitere Prozessführung\ndaran ausrichten kann, auch wenn zu der Rechtsvorschrift noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen ergangen sind, weil diese - wie hier das am 18. Mai\n2017 in Kraft getretene Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in\nEuropa (EuPAG) vom 12. Mai 2017 - erst vor wenigen Jahren in Kraft getreten\nist.\n\n12 Dass die konkrete Anwendung der genannten Vorschriften durch das\nOberlandesgericht bislang noch nicht geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfragen aufwirft, ist den Ausführungen des\nKlägers nicht zu entnehmen.\n\n13 b) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der\nangefochtenen Entscheidung (§ 94d Satz 2 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n14 aa) Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender\nRechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163,\n1164; NJW 2009, 3642; BGH, Beschlüsse vom 27. April 2017 - PatAnwZ 1/17,\njuris Rn. 13; vom 13. Oktober 2014 - PatAnwZ 1/14, NJW-RR 2015, 382 Rn. 7;\nvom 6. Juli 2012 - PatAnwZ 1/11, NJW-RR 2013, 177 Rn. 9; vgl. auch BVerwG,\nNVwZ-RR 2004, 542, 543). Dies ist nicht der Fall.\n\n15 bb) Entgegen den Ausführungen des Klägers ist das Oberlandesgericht von der Eintragung des Klägers in der Liste der \"Local IP Attorneys\" des\nCommerce Department Malta als unstreitige Tatsache ausgegangen. Das ergibt\nsich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, in dem die Eintragung erwähnt wird, und aus dessen Entscheidungsgründen, in denen im Hinblick auf ein\nSchreiben des \"Ministry for the Economy, Investment and Small Business Malta\"\nvom 15. Juni 2016 von der Aufnahme des Klägers in die Liste der IP-Attorneys\nausgegangen wird.\n\n16 Das Oberlandesgericht hat jedoch in der Aufnahme des Klägers in die\nListe keinen Nachweis dafür gesehen, dass der Kläger den Beruf des Patentanwalts in Malta auch tatsächlich mindestens ein Jahr innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgeübt hat (§ 15 Abs. 1 Nr. 6, § 14 EuPAG). Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die Eintragung als \"IP-Attorney Malta\" in der Liste\neines Commerce Departments belegt nicht, dass der als solcher eingetragene\n\"IP Attorney\" auch tatsächlich die berufliche Tätigkeit eines Patentanwalts in\nMalta ausgeübt hat.\n\n17 Unabhängig davon, ob diese Beurteilung des Oberlandesgerichts weiterhin durch den Zusatz \"Said list is maintained by this office for information purposes only\" gestützt wird, steht dieser Zusatz jedenfalls der Wertung des Oberlandesgerichts, in der Eintragung des Klägers als \"IP Attorney\" keinen Nachweis für\ndessen berufliche Tätigkeit als Patentanwalt zu sehen, nicht entgegen.\n\n18 Zudem besteht insoweit auch kein Widerspruch zu der E-Mail des Commerce Departments an den Kläger vom 20. Mai 2016 (BK1), in der ebenfalls lediglich bestätigt wird, dass der Kläger in der Liste der \"IP Attorneys\" aufgeführt\nist.\n\n19 Weiterhin lässt der in der Zulassungsbegründung angeführte Umstand,\ndass der Kläger als Diplom-Ingenieur und Doktor-Ingenieur im technischen Bereich über Qualifikationsnachweise verfügt sowie 2013 die Vorprüfung zum\neuropäischen Patentanwalt bestanden hat, unabhängig davon, was sich daraus\n\nfür die technische und rechtliche Qualifikation des Klägers ergibt, jedenfalls keinen Rückschluss auf die tatsächliche Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines\nPatentanwalts durch den Kläger in Malta oder einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union zu.\n\n20 cc) Indem das Oberlandesgericht ausgeführt hat, dass dahinstehen\nkönne, ob die Vorlage einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 EuPAG ausnahmsweise entfallen könne, weil in Malta - so die Behauptung des Klägers -\nkeine Behörde existiere, die entsprechende Bescheinigungen ausstelle, hat es\ndie Meldung des Klägers nach § 15 Abs. 1 EuPAG nicht schon deshalb als unvollständig angesehen, weil diese eine solche Bescheinigung nicht enthalten hat.\nVon daher bedurfte es keiner Feststellungen des Oberlandesgerichts zu der\nFrage mehr, ob es überhaupt in Malta eine Behörde gibt, die eine solche Bescheinigung ausstellen kann. Entgegen der Zulassungsbegründung besteht danach kein Widerspruch der Ausführungen des Oberlandesgerichts zu den Erläuterungen in der E-Mail des Commerce Departments vom 20. Mai 2016 (BK1),\nwonach eine solche Bescheinigung in Malta nicht ausgestellt werden könne, weil\nder Beruf des Patentanwalts dort nicht reguliert sei.\n\n21 dd) Es bestehen auch insoweit keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, als darin der Eintragung des Klägers in das\nRechtsdienstleistungsregister des Oberlandesgerichts Köln für \"Rechtsdienstleistungen im ausländischen Recht Malta\" im Teilbereich \"Recht des gewerblichen Rechtsschutzes\" keine Relevanz für den Antrag des Klägers auf Eintragung\nin das Meldeverzeichnis nach § 15 Abs. 4 EuPAG beigemessen worden ist. Insoweit kann offen bleiben, ob im Hinblick darauf, dass in Malta als Niederlassungsstaat des Klägers der Beruf eines Patentanwalts nicht reglementiert ist, die\nAusübung des Berufs als Patentanwalt in Malta innerhalb der vorangegangenen\nzehn Jahre mindestens ein Jahr lang nach § 14 EuPAG überhaupt durch Tätigkeiten in Deutschland nachgewiesen werden kann. Denn jedenfalls kommt der\nEintragung des Klägers im Rechtsdienstleistungsregister des Oberlandesge-\n\nrichts Köln für \"Rechtsdienstleistungen im ausländischen Recht Malta\" im Teilbereich \"Recht des gewerblichen Rechtsschutzes\" keine Feststellungswirkung für\nTätigkeiten des Klägers in Deutschland in Ausübung des Berufs als Patentanwalt\nin Malta zu, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat.\n\n22 c) Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch nicht, dass der\nBeurteilung des Oberlandesgerichts ein Verfahrensmangel zugrunde liegt\n(Art. 103 Abs. 1 GG, § 94d Satz 2 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).\n\n23 aa) Das Oberlandesgericht hat nicht in einer rechtswidrigen Besetzung\nentschieden.\n\n24 (1) Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus der Mitgliedschaft\nzweier Patentanwälte, die gem. § 86 Abs. 2 PAO als ehrenamtliche Richter an\nder angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, in der Patentanwaltskammer\nkein Grund, der deren Unparteilichkeit in Frage stellen könnte (§ 54 VwGO, § 42\nAbs. 2 ZPO).\n\n25 (2) Patentanwälte werden mit ihrer Zulassung als Patentanwalt von Gesetzes wegen auch Mitglied in der Patentanwaltskammer (§ 18 Abs. 3 PAO). Das\nGesetz sieht zudem vor, dass der Senat für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht nicht anders als der Senat für Patentanwaltssachen beim Bundesgerichtshof unter Mitwirkung von zwei Patentanwälten als ehrenamtlichen Richtern\nentscheidet (§§ 86 Abs. 2, 88 Abs. 1, 90 Abs. 2, 92 Abs. 1 PAO).\n\n26 Verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Regelung bestehen nicht, da\ndie Unabhängigkeit der Senate für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht\nund beim Bundesgerichtshof dadurch gewährleistet wird, dass diese neben zwei\nPatentanwälten gem. §§ 86 Abs. 2, 90 Abs. 2 PAO auch mit drei Berufsrichtern\nbesetzt sind und als Mitglied eines Senats für Patentanwaltssachen nach §§ 87\nAbs. 3 SWatz 2 Nrn. 1 und 2, 91 Abs. 2 PAO ein Patentanwalt nicht ernannt werden darf, der dem Vorstand der Patentanwaltskammer angehört oder bei der Patentanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig ist (BGH, Beschluss vom\n\n27. April 2017 - PatAnwZ 1/17, juris Rn. 21; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 3050\nzur Besetzung von Anwaltsgerichtshöfen). Damit gab es keinen Grund für die\nBefürchtung, dass die Entscheidung des Senats für Patentanwaltssachen bei\ndem Oberlandesgericht über den Antrag des Klägers auf Eintragung als dienstleistender europäischer Patentanwalt in das öffentliche elektronische Melderegister nach § 15 Abs. 4 EuPAG und auch die anderen vom Kläger erstinstanzlich\ngestellten Anträge auf der Grundlage von Erwägungen des beruflichen Wettbewerbs getroffen wird.\n\n27 bb) Auch ein Versto9ß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches\nGehör nach Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.\n\n28 (1) Der Kläger bezweifelt, dass die der Beklagten am 1. Juli 2017 übermittelte E-Mail des Commerce Departments vom 20. Mai 2016 (BK1) vom Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden sei, weil diese\nE-Mail entweder nicht zur vom Oberlandesgericht beigezogenen Akte der Beklagten gelangt oder aber von dem Oberlandesgericht nicht zur Kenntnis genommen worden sei.\n\n29 (2) Ein Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör\nergibt sich daraus nicht.\n\n30 Zunächst geht aus der beigezogenen Akte der Beklagten hervor, dass die\nE-Mail des Commerce Departments vom 20. Mai 2016 als Anlage zu einer E-Mail\ndes Klägers vom 1. Juli 2017 zur Akte gelangt ist und sich bei dieser befindet.\n\n31 Zudem bedeutet der Umstand, dass die E-Mail des Commerce Departments vom 20. Mai 2016 im Urteil des Oberlandesgerichts nicht erwähnt wird,\nnicht, dass diese bei der Entscheidungsfindung des Oberlandesgerichts nicht zur\nKenntnis genommen und berücksichtigt worden ist.\n\n32 Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit\njedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen, da grundsätzlich davon auszugehen\n\nist, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch\nzur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, NJW 1999,\n1387, 1388; NJW 2009, 1584). Geht das Gericht jedoch auf den wesentlichen\nKern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren\nvon besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies darauf schließen, dass der\nVortrag nicht berücksichtigt worden ist, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE\n86, 133, 146; BVerfG, NJW 1999, 1387, 1388; NJW 2009, 1584).\n\n33 Dass die E-Mail des Commerce Departments vom 20. Mai 2016 zum wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags des Klägers im ersten Rechtszug gehört\nhat, zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Von daher ist davon auszugehen,\ndass das Oberlandesgericht diese bei seiner Entscheidungsfindung zur Kenntnis\ngenommen und in Erwägung gezogen hat, obwohl es darauf in seinen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich eingegangen ist.\n\nIII.\n\n34 Der Antrag des Klägers, die Kostenentscheidung im Urteil des Oberlandesgerichts hinsichtlich der im ersten Rechtszug gestellten Klageanträge zu 2\nund 4 dahin abzuändern, dass die Kosten der Beklagten auferlegt werden, ist\nunzulässig (§ 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i.V.m. § 158 Abs. 1 VwGO).\n\n35 Wie der Zulassungsbegründung vom 24. März 2020 und den darin gestellten Anträgen zu entnehmen ist, verfolgt der Kläger die Zulassung der Berufung\nin der Sache allein noch hinsichtlich des Antrags, ihn in das öffentliche Meldeverzeichnis der dienstleistenden europäischen Patentanwälte gemäß § 15 Abs. 4\nEuPAG einzutragen. Hinsichtlich der im ersten Rechtszug neben diesem Antrag\nebenfalls gestellten Anträge zu 2 und 4 beantragt der Kläger lediglich noch eine\nAbänderung der Kostenverteilung in dem Sinne, dass die Kosten hinsichtlich dieser Anträge der Beklagten auferlegt werden. Ein solcher allein die Kostenentscheidung anfechtender Antrag ist unzulässig, da er nicht zugleich auch gegen\n\ndie Sachentscheidung gerichtet ist (§ 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i.V.m. § 158 Abs. 1\nVwGO).\n\nIV.\n\n36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, § 154\nAbs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 147 Abs. 1 PAO, § 52 Abs. 1 GKG.\n\nGrupp Grabinski Bußmann\n\nLasch Fritsche\n\nVorinstanz:\nOLG München, Entscheidung vom 06.02.2020 - Pat A-Z 1/19 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-08/patanwz-1-20","cited_norms":[{"jurabk":"EuPAG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":8},{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 94d","ref_norm":"94d","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"EuPAG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 94b","ref_norm":"94b","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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