{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2021-02-08_NA_AnwZBrfg_28_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:080221BANWZ.BRFG.28.20.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2021-02-08","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 28/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 28/20\n\nvom\n\n8. Februar 2021\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:080221BANWZ.BRFG.28.20.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin Ettl sowie den\nRechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk\n\nam 8. Februar 2021\n\nbeschlossen:\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 26. Juli 2017 wird zugelassen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger ist seit 1995 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft\nzugelassen. Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Bescheid wurde dem Kläger im Wege\nder Ersatzzustellung in den Briefkasten seines Büros eingelegt. Auf dem Umschlag der Sendung, die den Widerrufsbescheid enthielt, war das Datum der Zustellung nicht vermerkt. Die Zustellungsurkunde weist den 17. Februar 2016 als\nTag der Zustellung aus. Der Kläger gibt an, wegen krankheitsbedingter Abwesenheit vom Büro erst am 19. Februar 2016 von dem Bescheid Kenntnis genommen zu haben.\n\n2 Die am 21. März 2016 (Montag) eingegangene Anfechtungsklage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 26. Juli 2017 als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Januar 2019 (AnwZ\n(Brfg) 59/17, juris) den Antrag des Klägers abgelehnt. Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom\n22. Juli 2020 (NVwZ 2020, 1661 ff.) den Beschluss des Senats aufgehoben und\ndie Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.\n\nII.\n\n3 Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch\nim Übrigen zulässige Antrag des Klägers hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124\nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erst dann gegeben,\nwenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung\nder Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Denn das\nZulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Ernstliche Zweifel sind vielmehr bereits dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit\nschlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, NVwZ 2020, 1661\nRn. 16).\n\n4 Der Anwaltsgerichtshof hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 56 Abs. 2 VwGO, § 180 Satz 1 und 2 ZPO\nein Dokument, das zum Zwecke der Zustellung in einen zu den Geschäftsräumen\n\ngehörenden Briefkasten eingelegt werde, in dem Moment des Einlegens als zugestellt gelte. Die Zustellung sei hier am 17. Februar 2016 bewirkt worden. Dass\nder Zusteller entgegen § 180 Satz 3 ZPO das Datum der Zustellung nicht auf\ndem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks eingetragen habe, stehe einer\nwirksamen Zustellung nicht entgegen. Dies sei auch keine Verletzung einer zwingenden Zustellungsnorm im Sinne des § 189 ZPO, so dass nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs abgestellt werden könne. Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit unter anderem auf Kommentarliteratur zu § 180 ZPO und auf\nden Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 15. Februar 2016 (6 S\n1870/15, juris) verwiesen.\n\n5 Der Kläger hat sich demgegenüber auf den Beschluss des Großen Senats\ndes Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 2014 (BFHE 244, 536 ff.) berufen, der davon\nausgeht, dass § 180 Satz 3 ZPO eine zwingende Zustellungsvorschrift ist und\ndass ein Verstoß dagegen nach § 189 ZPO heilbar ist (vgl. dazu auch BFH,\nBFHE 251, 162 ff.). Diese Ansicht würde hier dazu führen, dass der 19. Februar\n2016 als Tag der Zustellung gilt.\n\n6 Wie ein Verstoß gegen § 180 Satz 3 ZPO einzustufen ist beziehungsweise\nauf welchem prozessualen Weg Konsequenzen aus dem Fehlen oder der Fehlerhaftigkeit eines Vermerks nach § 180 Satz 3 ZPO angezeigt sind, ist nicht im\nZulassungsverfahren, sondern im Berufungsverfahren zu klären (vgl. BVerfG,\nNVwZ 2020, 1661 Rn. 20).\n\nIII.\n\n7 Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über\ndie Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist\nkann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert\nwerden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen\nanzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Eine Berufung, welche die mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt, wird als unzulässig verworfen.\n\nGrupp Paul Ettl\n\nKau Merk\n\nVorinstanz:\nAGH Berlin, Entscheidung vom 26.07.2017 - II AGH 4/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-08/anwz-brfg-28-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":5},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-08/anwz-brfg-28-20","retrieved":"2026-10-24 07:51:20.642734+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-08/anwz-brfg-28-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2021-02-08","dockets":["AnwZ (Brfg) 28/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:080221BANWZ.BRFG.28.20.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2021-02-08_NA_AnwZBrfg_28_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:080221BANWZ.BRFG.28.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.02.2021 – AnwZ (Brfg) 28/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-08/anwz-brfg-28-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des II. 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