{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2021-12-07_X_ZR_111_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:071221UXZR111.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-12-07","aktenzeichen":"X ZR 111/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nX ZR 111/19 Verkündet am:\n7. Dezember 2021\nSchönthal\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:071221UXZR111.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 7. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter\nHoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter\nDr. Crummenerl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung wird das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 15. Oktober 2019 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 2 313 243 (Streitpatents), das am\n14. Mai 2009 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorität vom 16. Mai\n2008 angemeldet worden ist und ein Spendergehäuse betrifft.\n\n2 Patentanspruch 1, auf den sechs weitere Ansprüche zurückbezogen sind,\nlautet in der Verfahrenssprache:\n\nDispenser housing comprising a dispenser part (20, 90, 100, 110), the dispenser\npart comprising at least two component parts (17, 18; 31, 32; 41a, 42a; 41b, 42b;\n41c, 42c; 41 d, 42d; 51; 61; 71; 91, 92; 101, 102; 111, 112a, 112b; 121a, 121b,\n122) each joined by a seam (21; 33; 43a, 43b, 43c, 43d; 93; 103; 113a, 113b;\n123a, 123b), said dispenser part (20; 90; 100; 110) comprising a first injection\nmoulded plastic component part (17; 31; 41a, 41b, 41c, 41d; 51; 61; 71; 91; 101;\n111; 121a, 121b) with an associated first mating surface; a second injection\nmoulded plastic component part (18; 32; 42a, 42b, 42c, 42d; 92; 102; 112a, 112b;\n122) having an associated second mating surface; a seam (21; 33; 43a, 43b, 43c,\n43d; 93; 103; 113a, 113b; 123a, 123b) is formed by said first mating surface and\nsaid second mating surface during injection moulding for joining said first component part (17; 31; 41a, 41b, 41c, 41d; 51; 61; 71; 91; 101; 111; 121a, 121b) and\nsaid second component part (18; 32; 42a, 42b, 42c, 42d; 92; 102; 112a, 112b;\n122) to define the dispenser part (20; 90; 100; 110), each component part (17,\n18; 31, 32; 41a, 42a; 41b, 42b; 41c, 42c; 41d, 42d; 51; 61; 71; 91, 92; 101, 102;\n111, 112a, 112b; 121a, 121b, 122) comprising a front surface, a first and a second side surface each having an edge facing away from the front surface, wherein\nthe resulting seam (21; 33; 43a, 43b, 43c, 43d; 93; 103; 113a, 113b; 123a, 123b)\nextends from a side edge of a first side surface of the dispenser part to a side\nedge of a second side surface of the dispenser part, characterised in that the\ndispenser part (20; 90; 100; 110) is detachably joined to a rear dispenser section\n(96; 106; 116), in order to form the dispenser housing (97; 107; 117), wherein the\nrear dispenser section (96; 106; 116) is arranged to be mounted on a vertical\nwall, and wherein the dispenser housing (97; 107; 117) is for a dispenser for a\nstack of paper towels or a roll of paper.\n\n3 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\nnicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und\nhilfsweise in sechzehn geänderten Fassungen verteidigt.\n\n4 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet\nsich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent weiterhin in der erteilten\nFassung und - in geänderter Reihenfolge - mit ihren erstinstanzlichen sowie 34\nzusätzlichen Hilfsanträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.\n\n6 I. Das Streitpatent betrifft ein Spendergehäuse für Papiertücher.\n\n7 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift kann es aus\nunterschiedlichen Gründen wünschenswert sein, ein Spenderteil vorzusehen, bei\ndem zumindest die Außenfläche, die Schale oder ein vergleichbarer Teil aus zwei\nähnlichen oder unterschiedlichen Kunststoffen gefertigt ist. So sei denkbar, einen\nAbschnitt des Spenderteils transparent zu gestalten, um die Kontrolle des Füllstands des im Spender enthaltenen Verbrauchsguts zu erleichtern. Ein zweiter\nAbschnitt könne opak gestaltet sein, um einen Ausgabemechanismus zu verbergen und dem Spender ein ästhetisch ansprechendes Aussehen zu geben.\n\n8 Für die Herstellung eines solchen Spenderteils werde üblicherweise die\nerste Komponente durch Spritzguss in einer ersten Form angefertigt. Anschließend werde sie in eine zweite Form umgesetzt und dort mit einer sodann gespritzten weiteren Komponente verbunden. Hierbei könne es zu einem Verzug\nzumindest der ersten Komponente und der Naht kommen, insbesondere in oder\nnahe den Bereichen der Seitenkanten. Die Komponenten würden in der Regel\ndurchgehend (end-to-end) miteinander verbunden; selbst mit lokalen Verstärkungen könne es der Verbindungsnaht an ausreichender Stabilität fehlen, um den\nzu erwartenden Kräften standzuhalten.\n\n9 2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische\nProblem, ein Spendergehäuse mit einem Spenderteil aus unterschiedlichen\nKunststoffkomponenten bereitzustellen, das geringen Verzug und hohe Festigkeit aufweist.\n\n10 3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 ein Spendergehäuse vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern\nlassen (die abweichende Gliederung im erstinstanzlichen Urteil ist in eckigen\nKlammern wiedergegeben):\n\nDas Spendergehäuse (97)\n\n1. ist bestimmt für einen Spender für Papiertücher von einem Stapel\noder einer Rolle [1.9] und\n\n2. weist ein Spenderteil (20) mit mindestens zwei Komponententeilen (17, 18) auf [1.1].\n\n3. Die beiden Komponententeile (17, 18)\na) weisen jeweils auf:\n(1) eine Verbindungsfläche [1.2, 1.3],\n(2) eine vordere Fläche [1.5],\n(3) eine erste und eine zweite Seitenfläche, die jeweils eine\nvon der vorderen Fläche abgewandte Kante aufweisen\n[1.6].\nb) sind durch eine Naht (21) verbunden [1.1.1], die\n(1) durch die erste Verbindungsfläche und die zweite Verbindungsfläche während des Spritzgießens zum Verbinden des ersten Komponententeils (17) und des\nzweiten Komponententeils (18) ausgebildet wird, um\ndas Spenderteil (20) zu definieren [1.4],\n(2) sich von einer Seitenkante einer ersten Seitenfläche\ndes Spenderteils zu einer Seitenkante einer zweiten\nSeitenfläche des Spenderteils erstreckt [1.7].\n\n4. Das Spenderteil ist abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt (96) verbunden, um das Spendergehäuse (97) auszubilden [1.8].\n\n5. Der hintere Spenderabschnitt (96) ist für die Montage an einer\nvertikalen Wand eingerichtet [1.8.1].\n\n11 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung.\n\n12 a) Ein Spenderteil im Sinne von Merkmal 2 muss ein Bauteil sein, das\ndie Struktur des Spendergehäuses maßgeblich prägt.\n\n13 aa) Nach der Beschreibung des Streitpatents kommen als Spenderteil\nallerdings auch solche Teile in Betracht, die im Inneren des Gehäuses angeordnet und von außen nicht sichtbar sind (Abs. 10).\n\n14 Ein Gegenstück hierzu bildet der in den Merkmalen 4 und 5 charakterisierte hintere Spenderabschnitt (96), der die Montage an einer Wand ermöglicht\nund mit dem das Spenderteil abnehmbar verbunden werden kann.\n\n15 bb) Dennoch ist nicht jedes Bauteil des Spenders, das mit dem hinteren\nSpenderabschnitt verbunden werden kann, als Spenderteil im Sinne von Merkmal 2 anzusehen.\n\n16 Nach der Beschreibung des Streitpatents sind als Spenderteile strukturelle\nTeile (structural parts) des Spenders zu verstehen (Abs. 9). In den Ausführungsbeispielen ist diese Anforderung dadurch erfüllt, dass das aus zwei oder drei\nKomponenten bestehende Spenderteil die Vorder- und Seitenflächen des Spenders bildet. Wie bereits oben dargelegt wurde, kommen zwar auch Bauteile im\nInneren des Spenders in Betracht. Aus der Anforderung, dass es sich um strukturelle Teile handeln muss, ergibt sich vor dem Hintergrund der Ausführungsbeispiele aber, dass sie für die räumlich-körperliche Ausgestaltung des Spendergehäuses insgesamt prägenden Charakter haben müssen.\n\n17 b) Entsprechende Anforderungen gelten für die Komponententeile im\nSinne von Merkmal 3.\n\n18 Nach der Beschreibung des Streitpatents ist ein Komponententeil jede\nKomponente, die mit einem oder mehreren anderen Komponententeilen verbunden wird, um ein Spenderteil auszubilden (Abs. 9).\n\n19 Hieraus ist vor dem Hintergrund der Ausführungsbeispiele zu entnehmen,\ndass es sich auch bei den einzelnen Komponententeilen um strukturelle Teile im\noben aufgezeigten Sinne handeln muss.\n\n20 c) Aus den Merkmalen 3 a (2) und 3 a (3) ergibt sich, dass die beiden\nzum Spenderteil gehörenden Komponententeile als dreidimensionale Form ausgebildet sind, deren Grundriss im Wesentlichen die Form eines U mit gegebenenfalls mehr oder weniger abgeschrägten Schenkeln aufweist.\n\n21 aa) Dieses Verständnis wird durch die in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren dargestellten Ausführungsbeispiele für Komponententeile und\nSpender gestützt.\n\n22 Wie aus den Figuren 13 und 15 und insbesondere aus Figur 14 zu entnehmen ist, können die Übergänge zwischen den drei Flächen stetig verlaufen. Ausschlaggebend ist gemäß Merkmal 3 a (3) insoweit, dass die beiden Seitenflächen\n(mindestens) eine Kante aufweisen, die von der vorderen Fläche abgewandt ist.\nUm dieser Anforderung zu genügen, müssen die Seitenflächen zumindest in wesentlichen Teilen in einer Ebene verlaufen, die von der hauptsächlichen Ebene\nder vorderen Fläche abweicht.\n\n23 Die in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 gezeigte Darstellung eines Spenderteils führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer anderen Beurteilung.\n\n24 Die Darstellung in Figur 2 mag für sich gesehen die von der Klägerin postulierte Schlussfolgerung tragen, dass die Komponententeile des Spenderteils\nauch geschlossen ausgebildet sein können, beispielsweise in Form eines O. Dieses Verständnis steht aber nicht in Einklang mit den auf Figur 2 bezogenen Ausführungen in der Beschreibung.\n\n25 In den Erläuterungen zu Figur 2 wird ausgeführt, die die Komponententeile\n(17, 18) verbindende Naht (21) verlaufe von einer Seitenkante (22) zu einer zweiten Seitenkante (23) des Spenderteils (20) (Abs. 59). Dies stimmt mit der Beschreibung der anderen Ausführungsbeispiele überein und deutet darauf hin,\ndass die Naht an den beiden Seitenkanten (22, 23) endet. Wenn diese beiden\nSeitenkanten im Bereich der Naht durch eine Rückwand verbunden wären, böte\nes sich demgegenüber an, die Naht umlaufend auszugestalten.\n\n26 Dieser Widerspruch ist angesichts des Gesamtzusammenhangs der Beschreibung und angesichts der insoweit übereinstimmenden Darlegungen zu den\neinzelnen Ausführungsbeispielen dahin aufzulösen, dass die Komponententeile\ngrundsätzlich eine U-Form aufweisen müssen. Der zeichnerischen Darstellung in\nFigur 2 kann demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen\nwerden, zumal die Beschreibung ausführt, dass es sich hierbei nur um eine schematische Illustration handelt (Abs. 59).\n\n27 bb) Den Figuren 13 bis 15 ist zudem zu entnehmen, dass die Komponententeile auch weitere Flächen aufweisen können, etwa eine obere Fläche, wie\nsie in allen drei Ausführungsbeispielen für das obere Komponententeil dargestellt\nist.\n\n28 d) Die Naht, die die beiden Komponententeile miteinander verbindet,\nist in Merkmalsgruppe 3 b durch ihre Herstellungsart und ihren Verlauf charakterisiert.\n\n29 aa) Nach Merkmal 3 b (1) muss die Naht während des Spritzgießens\nzum Verbinden der beiden Komponententeile ausgebildet werden. Die nähere\nAusgestaltung dieses Fertigungsschritts bleibt dem Fachmann überlassen.\n\n30 (1) In der Beschreibung wird als hierfür besonders geeignete Fertigungsmethode die Drehtechnik benannt. Dieses Verfahren ist in den nachfolgend\nwiedergegebenen Figuren 1a und 1b schematisch dargestellt.\n\n31 Bei diesem Verfahren wird das Material zur Bildung der ersten Komponente (17) aus einer Einspritzeinheit (11) über einen Angussverteiler (13) in eine\nKavität (15) eingespritzt. Anschließend rotiert der bewegliche Teil des Werkzeugs\num 180° in die in Figur 1b gezeigte Position und gibt eine - bei der Fertigung der\nersten Komponente geschlossene - zweite Kavität frei. In diese wird über einen\nzweiten Angussverteiler (14) aus der Einspritzeinheit (12) das Material zur Fertigung der zweiten Komponente (18) eingespritzt (Abs. 11, 57-58, 100).\n\n32 Als alternative Methode erwähnt die Beschreibung die Kernrückzugtechnik (Core Back). Bei dieser wird die Kavität für die zweite Komponente beim Spritzen der ersten Komponente durch einen beweglichen Schieber versperrt\n(Abs. 101).\n\n33 (2) Patentanspruch 1 enthält keine Festlegung auf eines dieser Verfahren.\n\n34 Nach der Beschreibung des Streitpatents haben die beiden als geeignet\ndargestellten Methoden den Vorteil, dass die erste Komponente im Werkzeug\nverbleibt und damit Deformationen besser vermieden werden können (Abs. 26\nZ. 52-54). Diese Anforderung hat jedoch keinen Niederschlag im Patentanspruch\ngefunden.\n\n35 Nach der Beschreibung des Streitpatents gehört die Vermeidung von Deformationen zwar zu den Zielen des Streitpatents. Die Mittel, die bei den Ausführungsbeispielen zur Erreichung dieses Ziels eingesetzt werden, sind in Patentanspruch 1 jedoch nicht zwingend vorgesehen.\n\n36 bb) Gemäß Merkmal 3 b (2) muss sich die Naht von einer Seitenkante\nder ersten Seitenfläche zu einer Seitenkante der zweiten Seitenfläche des Spenderteils erstrecken.\n\n37 (1) Daraus ergibt sich, dass die Naht, die die beiden Komponententeile\nverbindet, korrespondierend mit dem U-förmigen Grundriss der Komponententeile einen Anfang- und einen Endpunkt hat, mithin nicht umlaufend ist. Entgegen\nder Auffassung der Klägerin gilt dies auch für das in Figur 14 gezeigte Ausführungsbeispiel, für das in der Beschreibung übereinstimmend mit Merkmal 3 b (2)\nausgeführt ist, dass sich die Naht (103) von einer ersten Seitenkante (104) zu\neiner zweiten Seitenkante (105) des Spenderteils (100) erstreckt (Abs. 84).\n\n38 (2) Diese Seitenkanten können mit den in Merkmal 3 a (3) vorgesehenen Kanten identisch sein, wie dies in den oben dargestellten Figuren 10, 13 und\n15 der Fall ist. Aus dem in Figur 14 gezeigten Ausführungsbeispiel ergibt sich\njedoch, dass es sich auch um eine andere Kante der Seitenfläche handeln kann.\n\n39 Die in Figur 14 dargestellte Kante (104), von der aus sich die Naht (103)\nbis zur entsprechenden Kante (105) auf der gegenüberliegenden Seite erstreckt,\nbildet die untere Seitenkante der Seitenfläche des Spenderteils (100) und verwirklicht deshalb Merkmal 3 b (2). Sie bildet zugleich eine Seitenkante der\nSeitenfläche des unteren Komponententeils (101). Diese Seitenkante verläuft jedoch bis zur vorderen Fläche dieses Komponententeils und ist deshalb entgegen\nder Vorgabe in Merkmal 3 a (3) nicht von dieser Fläche abgewandt. Merkmal\n3 a (3) wird demgegenüber durch die senkrecht verlaufende Kante verwirklicht,\ndie sich an die Kante (104) anschließt.\n\n40 (3) Wie die Berufung zu Recht geltend macht, unterscheiden sich die\nMerkmale 3 a (3) und 3 b (2) auch darin, dass es sich nach Merkmal 3 b (2) nicht\nnur um eine Seitenkante eines Komponententeils handeln muss, sondern zugleich um eine Seitenkante des Spenderteils.\n\n41 Dies steht ebenfalls in Einklang mit dem in Figur 14 dargestellten Ausführungsbeispiel.\n\n42 Die Kanten (104, 105), zwischen denen sich die Naht (103) erstreckt, bilden zugleich eine Seitenkante des Spenderteils (100). Die an die Kante (104)\nanschließende, senkrecht verlaufende Kante, die das Merkmal 3 a (3) verwirklicht, bildet demgegenüber lediglich eine Seitenkante des unteren Komponententeils (101).\n\n43 e) Hinsichtlich der Form der Naht, der Auswahl der für die Komponententeile eingesetzten Kunststoffe und hinsichtlich der Stabilität von Naht und Gehäuse enthält Patentanspruch 1 - trotz der umfangreichen und detaillierten Ausführungen, die die Beschreibung zu diesen Punkten enthält - keine näheren Vorgaben.\n\n44 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n45 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beruhe\nnicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zu diesem Gegenstand gelange der Fachmann,\nein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau bzw. Kunststofftechnik mit Fachhochschul- oder vergleichbarem Abschluss und mehrjähriger Berufserfahrung in\nder Produktentwicklung von Aufnahmebehältern, der in der Formgebung von\nKunststoffen bewandert sei und einen Fachmann der Spritztechnik hinzuziehe,\nausgehend von der internationalen Patentanmeldung 2006/054965 (Ni3) durch\nKombination mit der internationalen Patentanmeldung 99/18835 (Ni4).\n\n46 Ni3 offenbare einen Spender zur Ausgabe von als Rolle bereitgestellten\nPapierhandtüchern mit den Merkmalen 1, 2, 3 a (1) und (2) sowie 3 b (1). Ebenfalls offenbart seien die Merkmale 4 und 5. Mit dem Begriff der Scharnierstruktur\noffenbare Ni3 auch Strukturen, bei denen die Abdeckung nicht nur verschwenkt,\nsondern auch abgenommen werden könne. Nicht offenbart seien die Merkmale\n3 a (3) und 3 b (2).\n\n47 Ni4 offenbare einen Spender für Handtuchrollen mit Innenauszug mit den\nMerkmalen 2 und 3 b. Ein Anspritzen des zweiten Komponententeils an ein erstes, zuvor spritzgegossenes Komponententeil sei zwar nicht explizit offenbart.\nDer Fachmann sehe das Spritzgießen aber als primäres Fertigungsverfahren vor\nund werde auch das integrale Anspritzen von Abdeckung und Basis als Alternative zum Kunststoffschweißen in Erwägung ziehen, sofern dies entformungstechnisch realisierbar sei. Von letzterem sei bei den in den Figuren der Ni4 gezeigten\nAusführungsbeispielen zwar eher nicht auszugehen. Jedenfalls für die Anordnung eines Fensters in einer opaken Abdeckung, die auch in Ni4 als mögliche\nAusgestaltung offenbart sei, werde der Fachmann ein integrales Anspritzen aber\nohne weiteres in Betracht ziehen, zumal dies auch in Ni3 vorgesehen sei. Bei\nden in den Figuren 1, 17, 25 und 26 in Ni4 dargestellten Ausführungsbeispielen\nwiesen beide Komponenten eine dem Benutzer zugewandte vordere Fläche im\n\nSinne von Merkmal 3 a (2) sowie Seitenflächen mit Kanten im Sinne von Merkmal\n3 a (3) auf. Der Fachmann, der ausgehend von der Ni3 ein Spendergehäuse sowohl technisch als auch in Bezug auf das Design weiterentwickeln wolle, sehe in\nder in Ni4 offenbarten Ausgestaltung Vorteile, die er für die Gestaltung der Abdeckung des in Ni3 gezeigten Gehäuses nutzen könne. Er habe Anlass, die\nFenstergeometrie der in den Figuren 25 und 26 der Ni4 gezeigten Ausführungsvarianten mit der von der ersten zur zweiten Seitenkante verlaufenden Naht für\nden oberen Teil der Abdeckung des Spendergehäuses der Ni3 zu übernehmen\nund auf dessen gesamten Seitenbereich auszuweiten, weil sich dadurch auch\nbei der Ni3 aufgrund des vergrößerten Fensters eine verbesserte Sicht auf den\nFüllstand ergebe und eine ansprechendere Gestaltung realisieren lasse. Der\nFachmann werde zudem darin bestärkt, das vergrößerte transparente Komponententeil durch Anspritzen der zweiten Komponente an die erste Komponente\nherzustellen und diese ihm aus der Ni3 bekannte Anspritztechnik auch bei einer\nvergrößerten Naht anzuwenden, da die Ni4 eine integrale Formgebung offenbare\nund damit das Anspritzen von zwei Komponenten auch schon impliziere. Sofern\ndie beiden Materialkomponenten keine wesentlichen thermischen Ausdehnungskoeffizienten aufwiesen, erwarte der Fachmann auch keine größeren Probleme.\nDer Nahtverlauf zwischen den beiden Kunststoffkomponenten ergebe sich aus\nfunktionalen und designgeprägten Aspekten. Eine Änderung des Nahtverlaufs\nverlange nicht die Überwindung technisch relevanter Schwierigkeiten und beruhe\ndamit nicht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\n48 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in\neinem entscheidenden Punkt nicht stand.\n\n49 Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Gegenstand von\nPatentanspruch 1 in der erteilten Fassung weder durch Ni3 noch durch eine Kombination der Ni3 mit der Ni4 nahegelegt.\n\n50 1. Das Patentgericht hat zu Recht entschieden, dass Ni3 den Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nicht vollständig offenbart.\n\n51 a) Ni3 offenbart einen Spender für Papierrollen.\n\n52 Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1\nin perspektivischer Darstellung und in Figur 2 in einer Seitenansicht dargestellt.\n\n53 Der Spender (1) umfasst einen Körper (3) und eine Abdeckung (2).\n\n54 Der Körper (3) besteht aus einem hinteren Abschnitt mit oberen und unteren Flächen, Seitenflächen und einer hinteren Befestigungsfläche (10). Er kann\neine im Spender unterzubringende Papierrolle zumindest teilweise aufnehmen\nund ist für eine Montage in einer Nische oder an einer Wand geeignet (S. 3\nZ. 10-15; S. 7 Z. 20 bis S. 8 Z. 4).\n\n55 Die Abdeckung (2) kann neben einer Ausgabeöffnung (5) und einem die\nAusgabe eines Handtuchs anstoßenden Sensor (6) ein eingelassenes transparentes Sichtfenster (4) aufweisen (S. 5 Z. 18-19). In diesem Fall ist die\nAbdeckung über den Großteil ihrer Oberfläche entweder undurchsichtig oder\ntransluzent gestaltet. In einer als bevorzugt geschilderten Ausführung wird sie\nzusammen mit dem Fenster im Zwei-Komponenten-Spritzgussverfahren hergestellt, um das Fenster baulich besser in die Abdeckung einzufügen (S. 7 Z. 6-12).\n\n56 Die Abdeckung (2) ist mit dem Körper (3) mittels einer ersten und zweiten\nScharnierstruktur (8), beispielsweise in Form von Gelenkstiften, schwenkbar verbunden und kann deshalb zur Wartung oder zum Austausch der Papierrolle geöffnet werden (S. 3 Z. 17-22). Alternativ kommt jede andere Ausgestaltung in Betracht, die ein Verschwenken ermöglicht, zum Beispiel die Ausformung von Vorsprüngen am Körper (3), die in Öffnungen in der Abdeckung (2) greifen (S. 5 Z. 8-\n13). Im geschlossenen Zustand wird die Abdeckung mittels einer Verriegelungsstruktur (7) am Körper (3) gehalten (S. 3 Z. 22-24).\n\n57 b) Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat und\nauch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1, 2, 3 a (1) und (2) sowie\n3 b (1) offenbart.\n\n58 c) Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die\nMerkmale 4 und 5 offenbart sind.\n\n59 In Ni3 ist zwar nicht ausdrücklich offenbart, dass die Abdeckung (2) nicht\nnur schwenkbar, sondern auch abnehmbar ist. Aus den Ausführungen, wonach\njede Ausgestaltung in Betracht kommt, die ein Schwenken ermöglicht, ergibt sich\njedoch hinreichend deutlich, dass auch Scharniere in Betracht kommen, bei denen eines der verschwenkbaren Teile abgenommen werden kann. Dies steht in\nEinklang mit dem als Alternative angeführten Beispiel, bei dem Vorsprünge am\nKörper (3) in Vertiefungen in der Abdeckung (2) greifen. Diese Ausgestaltung\nermöglicht jedenfalls dann ein Entfernen der Abdeckung, wenn deren Seitenwände eine gewisse Flexibilität aufweisen.\n\n60 d) Nicht offenbart ist dagegen - wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat und auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht - Merkmal 3 a (3).\n\n61 Bei dem in Figur 1 der Ni3 gezeigten Ausführungsbeispiel verläuft das\nSichtfenster (4) von der Mitte der Front ausgehend bis auf die Oberseite der Abdeckung (2). Wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, kann der an der\n\nOberseite verlaufende Bereich des Fensters (4) zwar ebenfalls als eine Seitenfläche mit einer von der Vorderseite abgewandten Kante angesehen werden. Das\nFenster (4) weist aber keine zweite Seitenfläche mit diesen Eigenschaften auf.\n\n62 e) Ebenfalls nicht offenbart ist Merkmal 3 b (2).\n\n63 An einer Offenbarung dieses Merkmals fehlt es schon deshalb, weil die\nzwischen dem Fenster (4) und dem restlichen Teil der Abdeckung (2) verlaufende\nNaht sich nicht bis zu einer Seitenkante des Spenderteils erstreckt.\n\n64 Wie bereits oben dargelegt wurde, ist es weder erforderlich noch ausreichend, dass sich die Naht bis zu einer Kante im Sinne von Merkmal 3 a (3) erstreckt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Naht zwischen zwei Seitenkanten des\nSpenderteils verläuft.\n\n65 Bei der in Ni3 offenbarten Vorrichtung müsste die Naht folglich zwischen\nzwei Seitenkanten der Abdeckung (2) verlaufen. Eine solche Ausgestaltung zeigt\nNi3 nicht.\n\n66 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war weder durch Ni3 noch\ndurch eine Kombination der Ni3 mit der Ni4 nahegelegt.\n\n67 a) Wie bereits oben dargelegt wurde, offenbart Ni3 Ausführungsformen mit einer Abdeckung (2) aus zwei unterschiedlichen, durch Spritzgießen verbundenen Komponenten nur in der Gestalt, dass ein Sichtfenster vom anderen\nTeil der Abdeckung vollständig umgeben ist. Hieraus ergab sich keine Veranlassung, das Sichtfenster (4) so anzuordnen, dass seine Seitenkanten auf beiden\nSeitenflächen zugleich die Seitenkanten der Abdeckung (2) bilden.\n\n68 b) Aus einer ergänzenden Heranziehung von Ni4 ergaben sich ebenfalls keine Anregungen in Richtung auf den Gegenstand des Streitpatents.\n\n69 aa) Ni4 offenbart einen Spender für Papierrollen mit Innenauszug, die\nim Spender vertikal angebracht sind. Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.\n\n70 Der Spender besteht im Wesentlichen aus einer Basis (44), einer\nAbdeckung (62), einer Klappe (66), einer Sicherungseinrichtung (52), einer\nBefestigungseinrichtung (58) und einer Verriegelung (82).\n\n71 Die Basis (44) und die Abdeckung (62) bilden einen Hohlraum zur Aufnahme einer Papierrolle (42). Die beiden Teile können durch Kleben, durch mechanische Befestigungsmittel oder durch Schweißen miteinander verbunden\nsein. Die Abdeckung (62) kann auch lose über der Basis (44) angebracht oder\nintegral mit dieser ausgebildet sein (S. 7 Z. 20-32).\n\n72 Beide Teile können aus verschiedenen Kunststoffen gefertigt sein (S. 7\nZ. 26-28). So kann die Abdeckung (62) aus einem halbtransparenten Material\nhergestellt sein, um die Papierrolle und damit den Füllstand sehen und kontrollieren zu können. Alternativ ist auch eine Gestaltung möglich, bei der die\nAbdeckung (62) aus einem opaken Material besteht, das optional ein als Fenster\ndienendes transparentes Material umschließt (S. 7 Z. 32 bis S. 8 Z. 1-2; S. 14\nZ. 4-8).\n\n73 Die Basis (44) dieses Ausführungsbeispiels ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 dargestellt.\n\n74 bb) Wie auch das Patentgericht im Ansatz nicht verkannt hat, sind damit\ndie Merkmale 3 a (3) und 3 b (2) nicht offenbart.\n\n75 Die Abdeckung (62) der in Ni4 offenbarten Vorrichtung entspricht dem\nSpenderteil im Sinne des Streitpatents. Für dieses Bauteil offenbart Ni4 eine Ausführungsform mit zwei unterschiedlichen Materialien nur in der Gestalt, dass ein\nFenster aus transparentem Material von einer Komponente aus opakem Material\numschlossen wird. Dies entspricht der in Ni3 offenbarten Gestaltung und offenbart die Merkmale 3 a (3) und 3 b (2) aus den bereits oben aufgezeigten Gründen\nnicht.\n\n76 cc) Für den Fachmann, der ausgehend von Ni3 anstrebt, die Einsehbarkeit und damit die Kontrolle des Füllstandes und das Erscheinungsbild eines\nSpendergehäuses zu verbessern, ergab sich aus Ni4 allenfalls die Anregung, die\n\nAbdeckung des in Ni3 offenbarten Spenders vollständig transluzent auszugestalten. Damit wäre er nicht zu einer Gestaltung mit den Merkmalen 3 a (3) und\n3 b (2) gelangt.\n\n77 dd) Ob sich aus Ni4 die Anregung ergab, die räumliche Anordnung des\nFensters in der Abdeckung (62) nach dem Vorbild der Anordnung der Abdeckung\n(62) im Verhältnis zur Basis (44) auszugestalten, bedarf keiner abschließenden\nEntscheidung. Auch eine solche Ausgestaltung erfüllt nicht die Merkmale 3 a (3)\nund 3 b (2).\n\n78 Bei einer solchen Anordnung des Fensters würde sich dieses zwar über\ndie Vorder- und die Oberseite der Abdeckung (62) erstrecken. Seine an der Oberseite gelegene Seitenkante würde aber nicht zugleich eine Seitenkante der Abdeckung bilden.\n\n79 Wie aus der oben wiedergegebenen Figur 4 ersichtlich ist, ist die Abdeckung (62) allseits, also auch an der der Wand zugewandten Seite, von der Basis\n(44) umgeben. Eine Übernahme dieser Gestaltung für ein in die Abdeckung integriertes Fenster hätte mithin nichts daran geändert, dass das Fenster rundum\nvon dem opaken Teil der Abdeckung umgeben ist.\n\n80 IV. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen\nGründen als im Ergebnis zutreffend (§ 119 Abs. 1 PatG).\n\n81 1. Die nach dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlichte europäische Patentanmeldung 2 313 243 (Ni2) nimmt den Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht vorweg.\n\n82 a) Ni2 offenbart eine Anordnung (S), die an die Ausgabeöffnung eines\nherkömmlichen Papierrollenspenders (D) angebracht werden kann, um das Eindringen von Wasser oder anderen Flüssigkeiten, etwa Reinigungsmitteln, in den\nSpender zu verhindern.\n\n83 Ein Papierspender (D) mit einer daran befestigten Anordnung (S) ist in den\nnachfolgend wiedergegebenen Figuren 2A und 2B dargestellt, ein Ausführungsbeispiel für eine Anordnung (S) in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4\nund 5.\n\n84 Die Anordnung (S) umfasst ein Gehäuse (10), das an der Unterseite des\nSpenders (D) angebracht ist und das Papier aus der Ausgabeöffnung führt, eine\nSchachtklappe (13), die zwischen einer offenen und einer geschlossenen Stellung bewegbar ist, eine Papierschachtabdichtung (16), die zwischen dem Gehäuse (10) und der Ausgabeöffnung angebracht ist, sowie zwei Dichtungen (14,\n15) zwischen dem Gehäuse (10) und der Schachtklappe (13), die das Eindringen\nvon Wasser in den Spender verhindern sollen (Abs. 22). Die Schachtklappe (13)\nund die dazu gehörende Dichtung können in einem Zwei-Komponenten-Spritzgießverfahren hergestellt werden, und zwar auch durch Co-Injektion (bi-injection)\nin einem gemeinsamen Werkzeug (Abs. 54 f.). Entsprechendes gilt für das Gehäuse und die diesem zugeordnete Dichtung (Abs. 56).\n\n85 b) Damit fehlt es jedenfalls an einer Offenbarung der Kombination aus\nMerkmal 2 und der Merkmalsgruppe 3.\n\n86 aa) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die aus Gehäuse (10),\nSchachtklappe (13) und Dichtungen (14, 15, 16) bestehende Einheit als Spenderteil im Sinne von Merkmal 2 angesehen werden kann. Jedenfalls können allenfalls das Gehäuse und die Schachtklappe als Komponententeile im Sinne dieses Merkmals angesehen werden. Für diese beiden Teile ist eine Verbindung\nnach Maßgabe von Merkmalsgruppe 3 in Ni2 nicht offenbart.\n\n87 Bei der Aufzählung der Teile, die für eine solche Verbindung in Betracht\nkommen (Abs. 55), werden die drei genannten Komponenten zwar ohne nähere\nDifferenzierung aufgeführt. Die Verbindung von Gehäuse (10) und Schachtklappe (13) mit einer Naht im Sinne von Merkmalsgruppe 3 b kommt aber schon\ndeshalb nicht in Betracht, weil die Klappe (13) gegenüber dem Gehäuse (10)\nschwenkbar sein muss.\n\n88 bb) Für die Dichtungen (14, 15, 16) mag eine solche Verbindung offenbart sein. Diese Teile bilden jedoch keine strukturellen Bauteile im Sinne der oben\naufgezeigten Definition von Merkmal 2.\n\n89 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung\nwird auch nicht durch die von der Klägerin geltend gemachte Vorbenutzung eines\nPapierspenders des Unternehmens K. mit der Modellnummer …\n(Anlagenkonvolut Ni17c-e und Anlagenkonvolut Ni18a-f) vorweggenommen.\n\n90 Hierbei kann offenbleiben, ob diese Vorbenutzung offenkundig war und ob\ndie von der Klägerin ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag in der Berufungsinstanz vorgelegten Unterlagen (Anlagenkonvolut Ni18a-f) zu berücksichtigen oder als verspätet zurückzuweisen sind. Weder aus den erstinstanzlich eingereichten Unterlagen noch aus dem ergänzenden Vorbringen in der Berufungsinstanz ergibt sich eine Offenbarung der Merkmale 3 a (3) und 3 b (2).\n\n91 a) Aus den vorgelegten Abbildungen ergibt sich, dass die Abdeckung\ndes Spenders aus opakem Kunststoffmaterial besteht und an der Vorderseite ein\ntransparentes Fenster eingebracht ist, das an der Vorderseite auf drei Seiten vom\nRest der Abdeckung umgeben ist, sich an der Unterseite über die Unterkante\nhinweg ein Stück weit in die Bodenfläche erstreckt und von deren Rand umgeben\nist.\n\n92 b) Dies entspricht der in Ni3 offenbarten Gestaltung und offenbart damit ebenfalls nicht die Merkmale 3 a (3) und 3 b (2).\n\n93 Merkmal 3 a (3) ist nicht offenbart, weil das Fenster mit der Erstreckung\nüber die Unterkante in die Bodenfläche allenfalls eine Seitenfläche mit einer von\nder vorderen Fläche abgewandten Kante aufweist.\n\n94 Merkmal 3 b (2) ist nicht offenbart, weil die Naht, mit der das Fenster in die\nAbdeckung des Spenders eingefügt ist, sich nicht bis zu einer Seitenkante des\nSpenderteils erstreckt. Das Fenster wird vielmehr wie in Ni3 auf allen vier Seiten\nvon dem es umgebenden Bauteil aus opakem Material eingerahmt.\n\n95 3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war durch den weiteren\nStand der Technik auch nicht nahegelegt.\n\n96 a) Ni2 hat bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht zu bleiben, da diese Entgegenhaltung erst nach der Anmeldung des Streitpatents veröffentlicht worden ist.\n\n97 b) Aus der geltend gemachten Vorbenutzung ergab sich keine Anregung, diesen Papierspender in Richtung des Streitpatents weiterzuentwickeln.\n\n98 Das bei diesem Spender vorgesehene Fenster ermöglicht es ohne weiteres, den Füllstand zu überprüfen. Angesichts dessen bestand keine Veranlassung, das Fenster auf die Seitenflächen der Abdeckung zu erstrecken und so\nanzuordnen, dass es zumindest auf einer Seite nicht von dem anderen, aus opakem Material bestehenden Bauteil eingerahmt ist.\n\n99 c) Eine weitergehende Anregung ergab sich entgegen der Auffassung\nder Klägerin nicht aus der japanischen Patentanmeldung Sho 59-133029 (Ni9,\ndeutsche Übersetzung vorgelegt als Ni9-de).\n\n100 aa) Ni9 offenbart ein Erzeugnis mit integrierten, aus Harz geformten\nKomponententeilen in unterschiedlichen Farben und nennt als Anwendungsbeispiel das Gehäuse eines Tastentelefons (Ni9-de S. 2 Z. 8-10).\n\n101 Die Entgegenhaltung befasst sich mit dem Problem, die Verbindung\nzweier Komponententeile aus unterschiedlich farbigem Material in Bezug auf das\nästhetische Erscheinungsbild und die Biegefestigkeit zu verbessern. Nach den\nAusführungen in der Beschreibung der Ni9 hat das im Stand der Technik für die\nHerstellung einer solchen Verbindung angewandte Ultraschallschweißen neben\nder Kostenintensität den Nachteil, dass einerseits das äußere Erscheinungsbild\nbeeinträchtigt werde, weil bei diesem Verfahren an der Verbindungslinie Grate\nentstünden, dass andererseits aber die Stabilität der Verbindung leide, wenn man\ndie Grate entferne (Ni9-de S. 3 Z. 3-17; S. 4 Z. 13-15). Beim Spritzgießen in der\n\nherkömmlichen Form bestehe die Gefahr, dass die Verbindungsnaht nicht geradlinig verlaufe und die Biegefestigkeit gering sei (Ni9-de S. 3 Z. 18 bis S. 4 Z. 12).\n\n102 Zur Lösung schlägt Ni9 vor, die Verbindungsfläche eines Komponententeils (7) mit Stufen zu versehen und das zweite Komponententeil (8) durch Spritzgießen an diese gestufte Fläche anzuschließen (Ni9-de S. 5 Z. 1-5).\n\n103 Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 7\ndargestellt, eine Querschnittsansicht entlang der in Figur 7 eingezeichneten Linie 9 in Figur 8.\n\n104 bb) Damit ist die Merkmalsgruppe 3 vollständig offenbart.\n\n105 Die Naht zwischen den beiden Komponententeilen verläuft von der Seitenkante einer Seitenfläche zur Seitenkante einer benachbarten Fläche.\n\n106 cc) Hieraus ergibt sich, wie die Klägerin insoweit zutreffend geltend\nmacht, dass die Möglichkeit, zwei Kunststoffteile mit einer solchen Naht zu verbinden, im Stand der Technik bekannt war und dass auch schon Ausgestaltungen zur Verfügung standen, die eine hinreichende Stabilität der Naht gewährleisten.\n\n107 Selbst wenn angenommen wird, dass entsprechende Möglichkeiten auch\nfür das Gehäuse eines Papierspenders zur Verfügung standen, ergibt sich daraus entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Anregung, den in Ni3 offenbarten Papierspender entsprechend auszugestalten.\n\n108 Eine bestimmte technische Ausgestaltung ist nicht schon deshalb naheliegend, weil sie technisch möglich ist. Eine weitergehende Anregung, die in Ni9\noffenbarte Möglichkeit für einen Papierspender nach dem Vorbild von Ni3 zu nutzen, ergibt sich weder aus Ni9 noch aus Ni3.\n\n109 d) Aus dem vom Patentgericht im Zusammenhang mit Ni3 und Ni4 angeführten Bestreben, den Spender optisch ansprechend zu gestalten, hätten sich\nallenfalls dann weitergehende Anregungen ergeben können, wenn es konkrete\nVorbilder gegeben hätte, bei denen das Fenster entsprechend der Merkmalsgruppe 3 a ausgestaltet ist. Solche Vorbilder ergaben sich weder aus Ni3 und Ni4\nnoch aus sonstigen Entgegenhaltungen.\n\n110 Mit der Aufteilung des Spenderteils in mindestens zwei Komponententeile\nwerden Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, beispielsweise die Kombination\ntransparenter und opaker Materialien, die sich nicht notwendig in Design-Aspekten erschöpfen, so dass dem Gegenstand des Streitpatents das Beruhen auf erfinderischer Tätigkeit nicht abgesprochen werden kann.\n\n111 V. Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif (§ 119 Abs. 5 Satz 2\nPatG).\n\n112 Aus den oben aufgezeigten Erwägungen ergibt sich, dass der Gegenstand\ndes Streitpatents patentfähig ist. Die Klage ist daher abzuweisen.\n\n113 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs.2 PatG und § 91\nAbs. 1 ZPO.\n\nBacher Hoffmann Deichfuß\n\nKober-Dehm Crummenerl\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 15.10.2019 - 5 Ni 2/18 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-07/x-zr-111-19","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-07/x-zr-111-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:43.432356+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-12-07/x-zr-111-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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