{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2021-12-07_II_ZR_197_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:071221BIIZR197.20.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2021-12-07","aktenzeichen":"II ZR 197/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 197/20\n\nvom\n\n7. Dezember 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:071221BIIZR197.20.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin\nB. Grüneberg, den Richter V. Sander und den Richter Dr. von Selle\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der\nSenat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen\ndas Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts\nAugsburg vom 28. Oktober 2020 mit der Maßgabe,\ndass der Zahlungsantrag der Klägerin in Höhe von\n3.550 € nicht endgültig, sondern nur als derzeit unbegründet abgewiesen wird, auf Kosten der Klägerin\nzurückzuweisen.\n\n2. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf\n4.050 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nA.\n\n1 Die Klägerin, ein Filmfonds in Form einer Publikums-KG, nimmt den\nBeklagten als ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags in Anspruch.\n\n2 Der Beklagte beteiligte sich im Juli 2003 als Direktkommanditist mit einer\nZeichnungssumme von 50.000 € zzgl. 3 % Agio an der Klägerin. Gemäß § 4\n\nNr. 3 des Gesellschaftsvertrags in der im Beitrittszeitpunkt geltenden Fassung\n(im Folgenden: GV aF) leistete er zunächst nur 54 % der Zeichnungssumme\nzuzüglich Agio; die restlichen 46 % sollten in einem Betrag durch Verrechnung\nmit ausschüttungsfähigen Gewinnen erbracht werden.\n\n3 § 4 Nr. 3 GV aF lautete:\n\n\"3. Kommanditeinlagen der Treugeber und Direktkommanditisten:\n\nDie Pflichteinlage eines Treugebers oder Direktkommanditisten beträgt mindestens EUR 15.000,00 zuzüglich eines Agio\nin Höhe von 3 % der Pflichteinlage und muss durch 5.000\nteilbar sein. Die Treugeber und Direktkommanditisten sind\nverpflichtet, 54 % der Pflichteinlage zuzüglich eines Agio in\nHöhe von 3 % nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen als Bareinlage zu leisten. 46 % der Pflichteinlage\nwerden zinslos fällig, wenn die Treugeber und Direktkommanditisten diesen Betrag in voller Höhe aus erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen der Gesellschaft leisten können. Sobald in dieser Höhe ausschüttungsfähige Gewinne zur Verfügung stehen, werden diese\nmit dem ausstehenden Teil der Pflichteinlage in gleicher Höhe verrechnet. Die Pflichteinlagen sind feste Kapitalanteile.\nDirektkommanditisten werden jeweils mit 103 % der Pflichteinlage … als Haftsumme im Handelsregister eingetragen.\n\n…\n\nEine Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen oder\nsonstiger die Pflichteinlage zuzüglich Agio übersteigenden\nZahlungen oder zur Teilnahme an Kapitalerhöhungen, die\ndie übrigen Gesellschafter und Treugeber beschließen, besteht nicht. Dies gilt auch im Fall vorheriger vertragsgemäßer\nEntnahmen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, so daß in\ndieser Weise zurückbezahlte Kapitaleinlagen nicht als\nPflichteinlagen wieder einzulegen sind.\"\n\n4 Außerdem enthielt § 23 Nr. 6 GV folgende Schiedsgutachterklausel für\ndie Ermittlung der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters:\n\n\"6. … Kann über die Höhe der Abfindung zwischen dem Komplementär und dem ausscheidenden Gesellschafter oder\nTreugeber kein Einvernehmen erzielt werden, wird die Abfindung durch einen von der Wirtschaftsprüferkammer München zu benennenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter, der auch über die Kosten seiner Inanspruchnahme entsprechende Bestimmungen der §§ 91 f. ZPO zu befinden\nhat, verbindlich ermittelt.\"\n\n5 Am 24. Juli 2012 beschloss die Gesellschafterversammlung, § 4 Nr. 3\nAbs. 1 Satz 3 GV wie folgt zu ersetzen:\n\n\"6 % der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn sie durch die\nGeschäftsführung der Gesellschaft zum Zwecke der Durchsetzung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung\nder Gesellschaft schriftlich eingefordert werden; der Rest der\nausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos eingefordert werden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst\nwird.\"\n\n6 In der Folgezeit leistete der Beklagte weitere 6 % seiner Pflichteinlage\nund schied nach ordentlicher Kündigung seiner Beteiligung zum 31. Dezember\n2015 aus der Klägerin aus.\n\n7 Die Klägerin hat den Beklagten mit der Behauptung, sein auf den\n31. Dezember 2015 ermittelter Abfindungsfehlbetrag betrage 3.550 € und ihr\nseien durch die Bearbeitung des Austritts Kosten in Höhe von 500 € entstanden, auf Zahlung von 4.050 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt. Für den Fall, dass das Gericht von der Anwendbarkeit der Schiedsklausel ausgehen und beabsichtigen sollte, die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen, hat sie hilfsweise die Feststellung beantragt,\n\ndass die Forderung auf Erstattung von Austragungskosten in Höhe von\n233,60 € als unselbständiger Rechnungsposten zu ihren Gunsten in die Berechnung des Abfindungsguthabens des Beklagten einzustellen sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihre Berufungsanträge weiterverfolgt.\n\nB.\n\n8 Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen (§ 552a ZPO). Die\nVoraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht mehr vor und die\nRevision hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n9 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n10 Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung\ndes als negatives Abfindungsguthaben geforderten Betrages von 4.050 € zu,\nweil nach der am 24. Juli 2012 beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 GV im\nZeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft keine \"rückständige Einlage\" des Beklagten im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB mehr bestanden habe. Gemäß § 4 Nr. 3 GV aF sei lediglich ein Teil der Pflichteinlage (46 %) gestundet\nworden. Mit der am 24. Juli 2012 beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 GV\nseien weitere 6 % der Pflichteinlage, d.h. für den Beklagten 3.000 € fällig gestellt worden, so dass es sich auch in dieser Höhe um eine \"rückständige Einlage\" im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB gehandelt habe, die der Beklagte indes\nebenfalls beglichen habe. Anderes gelte jedoch hinsichtlich der restlichen 40 %\n\nder Pflichteinlage. Diesbezüglich sei § 167 Abs. 3 HGB mit der Neufassung von\n§ 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 GV dahingehend abbedungen worden, dass Rückständigkeit im Sinne dieser Vorschrift nur insoweit gegeben sein solle, als die Zahlung des noch ausstehenden Teils der Pflichteinlage durch einen Gesellschafterbeschluss verlangt, d.h. fällig gestellt werde. Das sei nicht geschehen.\n\n11 Da der Anspruch auf Ausgleich eines negativen Abfindungsguthabens\nbereits dem Grunde nach nicht bestehe, bedürfe es keiner Einholung eines\nSchiedsgutachtens gemäß § 23 Nr. 6 GV. Damit sei auch die innerprozessuale\nBedingung für den Hilfsantrag nicht eingetreten und über diesen nicht zu entscheiden.\n\n12 Über einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Bearbeitungskosten sei nicht zu befinden, weil weder in erster noch in zweiter Instanz ein entsprechender gesonderter Zahlungsanspruch eingeklagt worden sei. Da der\nHilfsantrag mangels Eintritts seiner innerprozessualen Bedingung nicht angefallen sei, bedürfe es auch keiner Entscheidung über die Einstellung einer Erstattungsforderung für Austragungskosten in Höhe von 233,60 € in die Berechnung\ndes Abfindungsguthabens.\n\n13 II. Ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht. Die\nRechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\nEntscheidung des Revisionsgerichts.\n\n14 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des\n§ 552a Satz 1 ZPO vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des\nRevisionsgerichts (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02,\nNJW-RR 2005, 650 Rn. 7 - SIM-Lok II; Beschluss vom 9. September 2014\n\n- IV ZR 99/12, VersR 2015, 126; Beschluss vom 16. Oktober 2018 - I ZR 38/18,\nVersR 2019, 483 Rn. 6). Danach sind hier bei Erlass der angefochtenen Entscheidung möglicherweise bestehende Zulassungsgründe durch die nachfolgenden Urteile des Senats (BGH, Urteile vom 23. Februar 2021 - II ZR 184/19,\nZIP 2021, 688; II ZR 201/19, juris und II ZR 48/20, NZG 2021, 737) entfallen.\n\n15 1. Die vom Berufungsgericht angenommene grundsätzliche Bedeutung\nder Rechtssache besteht jedenfalls seit den nach Erlass der Berufungsentscheidung ergangenen Urteilen des Senats (BGH, Urteile vom 23. Februar\n2021 - II ZR 184/19, ZIP 2021, 688; II ZR 201/19, juris und II ZR 48/20,\nNZG 2021, 737) zur Auslegung von § 4 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin\nnicht mehr. Auch eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt danach nicht mehr in Betracht.\n\n16 Wie der Senat in Parallelverfahren zwischen der Klägerin und anderen\nKommanditisten entschieden hat (BGH, Urteile vom 23. Februar 2021\n- II ZR 184/19, ZIP 2021, 688 Rn. 20 ff.; II ZR 201/19, juris Rn. 16 ff. und\nII ZR 48/20, NZG 2021, 737 Rn. 11 ff.), kann die Klägerin einen ausgeschiedenen Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. § 167 Abs. 3, § 161\nAbs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, §§ 735, 738, 739 BGB zwar nur bis zur Höhe seiner\n\"rückständigen Einlage\" auf Zahlung eines etwaigen Abfindungsfehlbetrages in\nAnspruch nehmen. Anders als vom Berufungsgericht angenommen handelt es\nsich aber auch nach der am 24. Juli 2012 beschlossenen Neufassung von § 4\nNr. 3 Abs. 1 Satz 3 GV bei der gesamten im Zeitpunkt des Ausscheidens des\nKommanditisten noch offenen Einlageverpflichtung unabhängig von ihrer Fälligkeit um eine \"rückständige Einlage\" im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB. Die Klägerin kann einen ausgeschiedenen Kommanditisten danach unabhängig davon,\nob der noch ausstehende Teil der Pflichteinlage im Zeitpunkt des Ausscheidens\n\ndes Kommanditisten bereits durch einen Gesellschafterbeschluss eingefordert,\nd.h. fällig gestellt wurde, bis zur Höhe des gesamten noch ausstehenden Betrages auf Ausgleich eines Abfindungsfehlbetrages in Anspruch nehmen.\n\n17 2. Kein Zulassungsgrund ergibt sich auch aus der Rüge der Klägerin, die\nEntscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf einem Verstoß gegen Art. 103\nAbs. 1 GG. Die Gehörsrüge ist mangels näherer Begründung bereits nicht ordnungsgemäß dargetan (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b ZPO).\n\n18 Weitere Zulassungsgründe werden von der Revision nicht aufgezeigt und\nliegen auch nicht vor.\n\n19 III. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.\n\n20 1. Das Berufungsgericht hat den auf Zahlung von 4.050 € gerichteten\nHauptantrag der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Insoweit ist die\nRevision der Klägerin lediglich mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ihr\nHauptantrag, soweit dieser auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrages von\n3.550 € gerichtet ist, als derzeit unbegründet und im Übrigen endgültig abgewiesen wird.\n\n21 a) Der Zahlungsantrag der Klägerin setzt sich aus einem von ihr behaupteten Abfindungsfehlbetrag von 3.550 € und geltend gemachten Bearbeitungskosten in Höhe von 500 € zusammen.\n\n22 An die entgegenstehenden Feststellungen des Berufungsgerichts im\nTatbestand des Berufungsurteils, die Klägerin behaupte ein negatives Abfindungsguthaben in Höhe von 4.050 €, und in den Entscheidungsgründen, es sei\nweder in erster noch in zweiter Instanz ein gesonderter Zahlungsanspruch für\n\nBearbeitungskosten eingeklagt worden, ist der Senat nicht nach § 314 ZPO gebunden.\n\n23 Dem Tatbestand des angefochtenen Urteils kommt keine Beweiskraft\ngemäß § 314 ZPO zu, soweit er Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweist, die sich aus dem Urteil selbst ergeben. Dies kann auch bei Unterschieden zwischen den tatbestandlichen Feststellungen einerseits und einem konkret\nin Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei (vgl. BGH,\nUrteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, NJW 2011, 1513 Rn. 12; Urteil\nvom 29. Januar 2021 - V ZR 139/19, BGHZ 228, 338 Rn. 22 mwN) oder gemäß\n§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen im Ersturteil (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2003 - V ZR 141/03,\nWM 2004, 894 Rn. 11; Beschluss vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 301/11, WM\n2014, 123 Rn. 11) andererseits der Fall sein.\n\n24 Hier steht die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe hinsichtlich der Bearbeitungskosten keinen gesonderten Zahlungsanspruch eingeklagt, bereits in Widerspruch zu dem im streitigen Teil des Tatbestands des Berufungsurteils wiedergegebenen Vorbringen der Klägerin, wonach diese zuletzt\nim Schriftsatz vom 25. September 2020 den Standpunkt vertreten habe, sie\nhabe im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von 500 €, jedenfalls aber in Höhe anfallender Gerichtsund Notarkosten in Höhe von 233,60 €. Aus dem damit konkret in Bezug genommenen Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 25. September 2020\nergibt sich, dass die Klägerin die Erstattung dieser Kosten neben dem von ihr\nfür den Beklagten errechneten Abfindungsfehlbetrag geltend macht. Darüber\nhinaus weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts den von ihm in Bezug genommenen Feststellun-\n\ngen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils widersprechen, nach denen die\nKlägerin einen Abfindungsfehlbetrag von Höhe von 3.550 € und \"darüber hinaus\" Bearbeitungskosten in Höhe von 500 € geltend macht.\n\n25 b) Hinsichtlich des geltend gemachten Abfindungsfehlbetrags in Höhe\nvon 3.550 € ist der Zahlungsantrag der Klägerin als derzeit unbegründet abzuweisen.\n\n26 aa) Die Begründung des Berufungsgerichts, mit der dieses einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines etwaigen Abfindungsfehlbetrags bereits\ndem Grunde nach verneint hat, trägt nicht. Nach den Entscheidungen des\nSenats (BGH, Urteile vom 23. Februar 2021 - II ZR 184/19, ZIP 2021, 688\nRn. 20 ff.; II ZR 201/19, juris Rn. 16 ff. und II ZR 48/20, NZG 2021, 737\nRn. 11 ff.) kann die Klägerin den Beklagten vielmehr auch nach der Neufassung\nvon § 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 GV bis zur vollen Höhe seiner noch offenen Einlageverpflichtung, d.h. bis zu einem Betrag von 20.000 €, auf Ausgleich eines\netwaigen negativen Kapitalkontos in Anspruch nehmen.\n\n27 bb) Das verhilft der Revision der Klägerin aber im Ergebnis nicht zum Erfolg, weil der Zahlungsantrag hinsichtlich des behaupteten Abfindungsfehlbetrages derzeit unbegründet ist. Nach der in § 23 Nr. 6 GV enthaltenen\nSchiedsgutachterklausel hätte die Klägerin vor Klageerhebung ein Gutachten\nüber die Höhe der Abfindung einholen müssen.\n\n28 (1) Die Schiedsgutachterklausel ist im vorliegenden Fall anwendbar, weil\nder Beklagte Einwände gegen die Berechnung des Abfindungsguthabens durch\ndie Klägerin erhoben, dessen Höhe bestritten und sich im vorliegenden Verfahren auf die Schiedsgutachterklausel berufen hat. Dies wird von der Revision\nauch nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Geltendmachung der\n\nSchiedsgutachterklausel durch den Beklagten treuwidrig (§ 242 BGB) wäre,\nliegen nicht vor.\n\n29 (2) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine Leistungsbestimmung analog § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Einholung eines gerichtlichen Gutachtens\nnicht geboten.\n\n30 (a) Nach § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ist die Leistungsbestimmung durch Urteil vorzunehmen, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen\nkann, will oder verzögert. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass die\nLeistung durch das Gericht bestimmt werden soll, wenn sich die von den Vertragsparteien in erster Linie gewollte Bestimmung durch einen Dritten als nicht\ndurchführbar erweist (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 36/99,\nNJW 2000, 2986, 2987 mwN). Undurchführbar ist eine Bestimmung schon\ndann, wenn die hierzu verpflichtete Partei den Schiedsgutachter nicht innerhalb\nangemessener Zeit benennt, ohne dass es dabei auf ihr Verschulden ankommt\n(vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1979 - V ZR 150/77, BGHZ 74, 341, 344 f.;\nUrteil vom 26. Oktober 1989 - VII ZR 75/89, NJW 1990, 1231, 1232; Urteil vom\n6. November 1997 - III ZR 177/96, NJW 1998, 1388, 1390; Urteil vom 7. April\n2000 - V ZR 36/99, NJW 2000, 2986, 2987; Urteil vom 7. Juni 2011\n- II ZR 186/08, ZIP 2011, 1358 Rn. 13 ff.; Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12,\nNJW-RR 2014, 492 Rn. 31). Entsprechendes gilt für den Fall, in dem nicht eine\nPartei den Gutachter zu benennen hatte, sondern die Parteien über seine Person eine Einigung herbeizuführen hatten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2001\n- V ZR 372/99, NJW 2001, 1928, 1929; Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12,\nNJW-RR 2014, 492 Rn. 31).\n\n31 (b) Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Wie der Senat in den oben\ngenannten Parallelverfahren zwischen der Klägerin und anderen Kommanditisten (vgl. etwa Urteil vom 23. Februar 2021 - II ZR 184/19, ZIP 2021, 688 Rn. 54,\n61) ausgeführt hat, waren die Parteien bei Streit über die Abfindungshöhe mangels anderweitiger vertraglicher Regelung grundsätzlich gleichermaßen verpflichtet, die zur Einholung eines Schiedsgutachtens gemäß § 23 Nr. 6 GV erforderlichen Schritte einzuleiten bzw. daran mitzuwirken, wobei demjenigen, der\neinen Anspruch aufgrund des zu ermittelnden Betrages geltend machen wollte,\ndie Initiative zur gemeinsamen Gutachteneinholung oblag. Dass die Einholung\neines solchen Gutachtens daran gescheitert wäre, dass die Parteien keine Einigung über die Person des Gutachters erzielen konnten, oder die Klägerin überhaupt vergebliche Schritte zur Einholung eines Gutachtens unternommen hätte,\nist indes nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom\n7. April 2000 (V ZR 36/99, NJW 2000, 2986, 2987) zugrundeliegenden Sachverhalt ist die Einholung des Gutachtens auch noch durchführbar. In dieser\nSituation ist es weder angezeigt noch geboten, der Klägerin allein aufgrund\nihrer Untätigkeit über § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB eine unmittelbare\nKlage auf Zahlung des von ihr errechneten Abfindungsfehlbetrags und damit\neine Umgehung der vertraglichen Vereinbarung zu ermöglichen. Der Gedanke\nder Prozessökonomie gibt insoweit keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.\n\n32 (3) Ohne Erfolg macht die Klägerin auch geltend, ihr sei gemäß ihrem\nHilfsantrag entsprechend §§ 356, 431 ZPO eine Frist zur Beibringung eines\nSchiedsgutachtens zu setzen. Abgesehen davon, dass ein entsprechender\nHilfsantrag der Klägerin den zugrunde zu legenden Feststellungen nicht zu entnehmen ist, besteht zu einer solchen Fristsetzung auch unter Berücksichtigung\nprozessökonomischer Gesichtspunkte kein Anlass, nachdem die Klägerin vor\n\nKlageerhebung nahezu drei Jahre seit dem Ausscheiden des Beklagten Zeit zur\nEinholung eines Gutachtens gehabt hätte und dies auch noch während des\nRechtsstreits hätte veranlassen können. Der Beklagte weist zutreffend darauf\nhin, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, zugunsten einer Partei mit der Entscheidung zuzuwarten, bis diese die Voraussetzungen für die Geltendmachung\nihres Anspruchs geschaffen hat.\n\n33 (4) Der Einwand der Klägerin, ein in einem Parallelverfahren eingeholtes\ngerichtliches Sachverständigengutachten habe die Rechenmethodik, die auch\nbei ihrer Ermittlung des Abfindungsguthabens zur Anwendung gekommen sei,\nbestätigt, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Allein die pauschale\nBehauptung einer Bestätigung der verwendeten Rechenmethode lässt nicht\nerkennen, inwiefern dieses - überdies nicht die Klägerin sondern einen Schwesterfonds und einen zum 31. Dezember 2014 ausgeschiedenen Gesellschafter\nbetreffende - Gutachten nicht nur sachlich richtig ist, sondern darüber hinaus\nauch auf den vorliegenden Fall übertragbar sein sollte und zu dem von der Klägerin behaupteten Ergebnis führen würde.\n\n34 c) Hinsichtlich der zusätzlich geltend gemachten Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 500 € hat die Revision ebenfalls keinen Erfolg. Wie\nbereits das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, ist eine Anspruchsgrundlage\nfür einen solchen Erstattungsanspruch nicht ersichtlich und der Betrag auch der\nHöhe nach nicht nachvollziehbar. Insbesondere ergibt sich auch aus § 18\nSatz 2 GV, wonach ein Beteiligungsinteressent, soweit er in das Handelsregister eingetragen werden soll, die Kosten einer Beglaubigung der Handelsregistervollmachten, Handelsregistereintragungen und mögliche Änderungen zu tragen hat, kein Anspruch auf eine pauschale Bearbeitungsgebühr (vgl. BGH,\n\nBeschluss vom 27. April 2021 - II ZR 65/20, juris Rn. 39). Anderes wird auch\nvon der Revision nicht geltend gemacht.\n\n35 Ein Anspruch auf Zahlung von für die Austragung anfallenden Gerichtsund Notarkosten in Höhe von 233,60 €, der sich dem Grunde nach aus § 18\nSatz 2 GV ergeben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2021\n- II ZR 65/20, juris Rn. 39), scheitert daran, dass nicht festgestellt ist und von\nder Revision auch kein Vortrag der Klägerin dazu aufgezeigt wird, dass sie diese Kosten tatsächlich bezahlt hat.\n\n36 2. Die Revision der Klägerin hat auch hinsichtlich ihres Hilfsantrags auf\nFeststellung der Einstellung von Austragungskosten in Höhe von 233,60 € als\nunselbständiger Rechnungsposten zu ihren Gunsten in die Berechnung des\nAbfindungsguthabens keinen Erfolg.\n\n37 Über diesen Antrag ist nicht mehr zu entscheiden, weil die innerprozessuale Bedingung, unter die die Klägerin ihn gestellt hat, nicht eingetreten ist.\nNach den obigen Ausführungen ist der Zahlungsantrag hinsichtlich der von der\nKlägerin geltend gemachten Erstattung von Austragungskosten nicht wegen der\n\nAnwendbarkeit der Schiedsgutachterklausel als derzeit unbegründet abzuweisen, sondern mangels Vortrags der Klägerin zur tatsächlichen Zahlung dieser\nKosten endgültig unbegründet.\n\nDrescher Born B. Grüneberg\n\nV. Sander von Selle\n\nHinweis: Die Revision wurde durch Beschluss vom 8. März 2022 gemäß\n§ 552a ZPO zurückgewiesen.\n\nVorinstanzen:\nAG Aichach, Entscheidung vom 21.06.2019 - 101 C 286/19 -\nLG Augsburg, Entscheidung vom 28.10.2020 - 874 S 2874/19 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-07/ii-zr-197-20","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 735","ref_norm":"735","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 739","ref_norm":"739","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-07/ii-zr-197-20","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:57:49.255976+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-12-07/ii-zr-197-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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