{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:071221BIIZR196.20.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2021-12-07","aktenzeichen":"II ZR 196/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 196/20\n\nvom\n\n7. Dezember 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:071221BIIZR196.20.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin\nB. Grüneberg, den Richter V. Sander und den Richter Dr. von Selle\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der\nSenat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen\ndas Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts\nAugsburg vom 28. Oktober 2020 auf Kosten der\nKlägerin zurückzuweisen.\n\n2. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 4.504 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nA.\n\n1 Die Klägerin, ein Filmfonds in Form einer Publikums-KG, nimmt die Beklagte als ehemalige Kommanditistin auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags\nin Anspruch.\n\n2 Die Beklagte beteiligte sich im November 2004 als Direktkommanditistin\nmit einer Zeichnungssumme von 40.000 € zzgl. 3 % Agio an der Klägerin. Gemäß § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags in der im Beitrittszeitpunkt geltenden\nFassung (im Folgenden: GV aF) leistete sie zunächst nur 50 % der Zeich-\n\nnungssumme zuzüglich Agio; die restlichen 50 % sollten in einem Betrag durch\nVerrechnung mit ausschüttungsfähigen Gewinnen erbracht werden.\n\n3 § 4 Nr. 3 GV aF lautete:\n\n\"3. Kommanditeinlagen der Treugeber und Direktkommanditisten:\n\nDie Pflichteinlage eines Treugebers oder Direktkommanditisten beträgt mindestens EUR 20.000,00 zuzüglich eines Agio\nin Höhe von 3 % der Pflichteinlage und muss durch 1.000\nteilbar sein. …\n\nDie Treugeber und Direktkommanditisten sind verpflichtet,\n50 % der Pflichteinlage zuzüglich eines Agio in Höhe von\n3 % nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen als\nBareinlage zu leisten. 50 % der Pflichteinlage werden zinslos\nfällig, wenn die Treugeber und Direktkommanditisten diesen\nBetrag in voller Höhe aus erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen der Gesellschaft leisten können. Sobald in dieser Höhe ausschüttungsfähige Gewinne\nzur Verfügung stehen, werden diese mit dem ausstehenden\nTeil der Pflichteinlage in gleicher Höhe verrechnet. Die\nPflichteinlagen sind feste Kapitalanteile.\n\nDirektkommanditisten werden jeweils mit 103 % der Pflichteinlage als Haftsumme im Handelsregister eingetragen. …\n\n…\n\nEine Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen oder\nsonstiger die Pflichteinlage zuzüglich Agio übersteigenden\nZahlungen oder zur Teilnahme an Kapitalerhöhungen, die\ndie übrigen Gesellschafter und Treugeber beschließen, besteht nicht. Dies gilt auch im Fall vorheriger vertragsgemäßer\nEntnahmen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, so dass\nin dieser Weise zurückbezahlte Kapitaleinlagen nicht als\nPflichteinlagen wieder einzulegen sind.\"\n\n4 Außerdem enthielt § 23 Nr. 6 GV folgende Schiedsgutachterklausel für\ndie Ermittlung der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters:\n\n\"6. … Kann über die Höhe der Abfindung zwischen dem Komplementär und dem ausscheidenden Gesellschafter oder\nTreugeber kein Einvernehmen erzielt werden, wird die Abfindung durch einen von der Wirtschaftsprüferkammer\nMünchen zu benennenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter, der auch über die Kosten seiner Inanspruchnahme\nentsprechend den Bestimmungen der §§ 91 f. ZPO zu befinden hat, verbindlich ermittelt.\"\n\n5 Am 25. Juli 2012 beschloss die Gesellschafterversammlung § 4 Nr. 3\nAbs. 2 Satz 2 GV wie folgt zu ersetzen:\n\n\"4,5 % der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn sie durch die\nGeschäftsführung der Gesellschaft zum Zwecke der Durchsetzung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung\nder Gesellschaft schriftlich eingefordert werden; der Rest der\nausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos eingefordert werden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst\nwird.\"\n\n6 Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 stellte die Klägerin 4,5 % der Pflichteinlage fällig und forderte die Beklagte zur Einzahlung von 1.800 € auf. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nach und schied nach ordentlicher Kündigung\nihrer Beteiligung zum 31. Dezember 2015 aus der Klägerin aus.\n\n7 Die Klägerin hat die Beklagte mit der Behauptung, der auf den\n31. Dezember 2015 ermittelte Abfindungsfehlbetrag betrage 4.504 €, auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen in Anspruch genommen. Hilfsweise hat sie\nbeantragt, ihr entsprechend §§ 356, 419 ZPO eine Frist zur Einholung eines\nSchiedsgutachtens gemäß § 23 Nr. 6 GV einzuräumen. Das Amtsgericht hat\n\ndie Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung von 4.504 € weiterverfolgt. Für den Fall, dass das\nGericht von der Anwendbarkeit der Schiedsklausel ausgehen und beabsichtigen sollte, die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen, hat sie hilfsweise die\nFeststellung beantragt, dass die Forderung auf Erstattung von Austragungskosten in Höhe von 204 € als unselbständiger Rechnungsposten zu ihren Gunsten\nin die Berechnung des Abfindungsguthabens der Beklagten einzustellen sei.\nDas Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich\ndie Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie\nihre Berufungsanträge weiterverfolgt.\n\nB.\n\n8 Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen (§ 552a ZPO). Die\nVoraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht mehr vor und die\nRevision hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n9 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das\nRevisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n10 Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung des\nals negatives Abfindungsguthaben geforderten Betrages von 4.504 € zu, weil\nnach der am 25. Juli 2012 beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 GV im\nZeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft keine \"rückständige Einlage\"\nder Beklagten im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB mehr bestanden habe. Gemäß\n§ 4 Nr. 3 GV aF sei lediglich ein Teil der Pflichteinlage (50 %) gestundet worden. Mit der am 25. Juli 2012 beschlossenen Neufassung von § 4 Nr. 3 GV\n\nseien weitere 4,5 % der Pflichteinlage, d.h. für die Beklagte 1.800 € fällig gestellt worden, so dass es sich auch in dieser Höhe um eine \"rückständige Einlage\" im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB gehandelt habe, die die Beklagte indes\nebenfalls beglichen habe. Anderes gelte jedoch hinsichtlich der restlichen\n45,5 % der Pflichteinlage. Diesbezüglich sei § 167 Abs. 3 HGB mit der Neufassung von § 4 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 GV dahingehend abbedungen worden, dass\nRückständigkeit im Sinne dieser Vorschrift nur insoweit gegeben sein solle, als\ndie Zahlung des noch ausstehenden Teils der Pflichteinlage durch einen Gesellschafterbeschluss verlangt, d.h. fällig gestellt werde. Das sei nicht geschehen.\n\n11 Da der Anspruch auf Ausgleich eines negativen Abfindungsguthabens\nbereits dem Grunde nach nicht bestehe, sei die Schiedsgutachterklausel des\n§ 23 Nr. 6 GV nicht einschlägig.\n\n12 Über einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Bearbeitungskosten sei nicht zu befinden, weil weder in erster noch in zweiter Instanz ein entsprechender gesonderter Zahlungsanspruch eingeklagt worden sei. Da die\nSchiedsgutachterklausel nicht anwendbar und damit die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag nicht eingetreten sei, bedürfe es auch keiner Entscheidung über die Einstellung einer Erstattungsforderung für Austragungskosten in Höhe von 204 € in die Berechnung des Abfindungsguthabens der Beklagten.\n\n13 Auch wenn der Klägerin der geltend gemachte Anspruch danach bereits\ndem Grunde nach nicht zustehe, habe es bei der Abweisung der Klage als derzeit unbegründet durch das Amtsgericht zu verbleiben, weil einer endgültigen\nAbweisung § 528 Satz 2 ZPO entgegenstehe.\n\n14 II. Ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht. Die\nRechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\nEntscheidung des Revisionsgerichts.\n\n15 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des\n§ 552a Satz 1 ZPO vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des\nRevisionsgerichts (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02,\nNJW-RR 2005, 650 Rn. 7 - SIM-Lok II; Beschluss vom 9. September 2014\n- IV ZR 99/12, VersR 2015, 126; Beschluss vom 16. Oktober 2018 - I ZR 38/18,\nVersR 2019, 483 Rn. 6). Danach sind hier bei Erlass der angefochtenen Entscheidung möglicherweise bestehende Zulassungsgründe durch die nachfolgenden Urteile des Senats (BGH, Urteile vom 23. Februar 2021 - II ZR 200/19,\nWM 2021, 633; II ZR 255/19, juris; II ZR 184/19, ZIP 2021, 688; II ZR 201/19,\njuris und II ZR 48/20, NZG 2021, 737) entfallen.\n\n16 1. Die vom Berufungsgericht angenommene grundsätzliche Bedeutung\nder Rechtssache besteht jedenfalls seit den nach Erlass der Berufungsentscheidung ergangenen Urteilen des Senats (BGH, Urteile vom 23. Februar\n2021 - II ZR 200/19, WM 2021, 633; II ZR 255/19, juris; II ZR 184/19, ZIP 2021,\n688; II ZR 201/19, juris und II ZR 48/20, NZG 2021, 737) nicht mehr. Auch eine\nZulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung kommt danach nicht mehr in Betracht.\n\n17 Wie der Senat in Parallelverfahren zwischen der Klägerin und anderen\nKommanditisten (BGH, Urteile vom 23. Februar 2021 - II ZR 200/19, WM 2021,\n633 Rn. 16 ff.; II ZR 255/19, juris Rn. 11 ff.) sowie in Parallelverfahren einer\nSchwestergesellschaft der Klägerin mit - abgesehen von den Prozentsätzen -\n\nidentischen Vertragsregelungen (BGH, Urteile vom 23. Februar 2021\n- II ZR 184/19, ZIP 2021, 688 Rn. 20 ff.; II ZR 201/19, juris Rn. 16 ff. und\nII ZR 48/20, NZG 2021, 737 Rn. 11 ff.) entschieden hat, kann die Klägerin einen\nausgeschiedenen Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. § 167\nAbs. 3, § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, §§ 735, 738, 739 BGB zwar nur bis zur\nHöhe seiner \"rückständigen Einlage\" auf Zahlung eines etwaigen Abfindungsfehlbetrages in Anspruch nehmen. Anders als vom Berufungsgericht angenommen handelt es sich aber auch nach der am 25. Juli 2012 beschlossenen\nNeufassung von § 4 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 GV bei der gesamten im Zeitpunkt des\nAusscheidens des Kommanditisten noch offenen Einlageverpflichtung unabhängig von ihrer Fälligkeit und von ihrer vorherigen Einforderung durch einen\nGesellschafterbeschluss um eine \"rückständige Einlage\" im Sinne von § 167\nAbs. 3 HGB. Die Klägerin kann einen ausgeschiedenen Kommanditisten danach unabhängig davon, ob der noch ausstehende Teil der Pflichteinlage im\nZeitpunkt des Ausscheidens des Kommanditisten bereits durch einen Gesellschafterbeschluss eingefordert, d.h. fällig gestellt wurde, bis zur Höhe des gesamten noch ausstehenden Betrages auf Ausgleich eines Abfindungsfehlbetrages in Anspruch nehmen.\n\n18 2. Kein Zulassungsgrund ergibt sich auch aus der Rüge der Klägerin, die\nEntscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf einem Verstoß gegen Art. 103\nAbs. 1 GG. Die Gehörsrüge ist mangels näherer Begründung bereits nicht ordnungsgemäß dargetan (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b ZPO).\n\n19 Weitere Zulassungsgründe werden von der Revision nicht aufgezeigt und\nliegen auch nicht vor.\n\n20 III. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.\n\n21 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Hauptantrags auf Zahlung von 4.504 € im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen.\n\n22 Die Klägerin wendet sich zwar zu Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, sie könne die Beklagte nach der Neufassung von § 4 Nr. 3 GV\nbereits dem Grunde nach nicht mehr auf Ausgleich eines etwaigen Abfindungsfehlbetrags in Anspruch nehmen. Das verhilft ihrer Revision aber nicht zum Erfolg, weil das Berufungsgericht es - wenn auch unter unrichtiger Berufung auf\n§ 528 Satz 2 ZPO (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - VII ZR 372/86, BGHZ 104,\n212, 214 f.) - im Ergebnis zutreffend bei der Abweisung des Zahlungsantrags\nals derzeit unbegründet belassen hat.\n\n23 a) Die Begründung des Berufungsgerichts, mit der dieses einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines etwaigen Abfindungsfehlbetrags bereits\ndem Grunde nach verneint hat, trägt nicht. Nach den Entscheidungen des\nSenats (BGH, Urteile vom 23. Februar 2021 - II ZR 200/19, WM 2021, 633\nRn. 16 ff.; II ZR 255/19, juris Rn. 11 ff.; II ZR 184/19, ZIP 2021, 688 Rn. 20 ff.;\nII ZR 201/19, juris Rn. 16 ff. und II ZR 48/20, NZG 2021, 737 Rn. 11 ff.) kann\ndie Klägerin die Beklagte vielmehr auch nach der Neufassung von § 4 Nr. 3\nAbs. 2 Satz 2 GV bis zur vollen Höhe ihrer noch offenen Einlageverpflichtung,\nd.h. bis zu einem Betrag von 18.200 €, auf Ausgleich eines etwaigen negativen\nKapitalkontos in Anspruch nehmen.\n\n24 b) Das verhilft der Revision der Klägerin aber im Ergebnis nicht zum Erfolg, weil der Zahlungsantrag hinsichtlich des behaupteten Abfindungsfehlbetrages derzeit unbegründet ist. Nach der in § 23 Nr. 6 GV enthaltenen\n\nSchiedsgutachterklausel hätte die Klägerin vor Klageerhebung ein Gutachten\nüber die Höhe der Abfindung einholen müssen.\n\n25 aa) Die Schiedsgutachterklausel ist im vorliegenden Fall anwendbar, weil\ndie Beklagte Einwände gegen die Berechnung des Abfindungsguthabens durch\ndie Klägerin erhoben, dessen Höhe bestritten und sich im vorliegenden Verfahren auf die Schiedsgutachterklausel berufen hat. Dies wird von der Revision\nauch nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Geltendmachung der\nSchiedsgutachterklausel durch den Beklagten treuwidrig (§ 242 BGB) wäre,\nliegen - wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht vor und\nwerden auch von der Revision nicht geltend gemacht.\n\n26 bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch eine Leistungsbestimmung analog § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Einholung eines gerichtlichen\nGutachtens nicht geboten.\n\n27 (1) Nach § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ist die Leistungsbestimmung durch Urteil vorzunehmen, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen\nkann, will oder verzögert. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass die\nLeistung durch das Gericht bestimmt werden soll, wenn sich die von den Vertragsparteien in erster Linie gewollte Bestimmung durch einen Dritten als nicht\ndurchführbar erweist (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 36/99,\nNJW 2000, 2986, 2987 mwN). Undurchführbar ist eine Bestimmung schon\ndann, wenn die hierzu verpflichtete Partei den Schiedsgutachter nicht innerhalb\nangemessener Zeit benennt, ohne dass es dabei auf ihr Verschulden ankommt\n(vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1979 - V ZR 150/77, BGHZ 74, 341, 344 f.;\nUrteil vom 26. Oktober 1989 - VII ZR 75/89, NJW 1990, 1231, 1232; Urteil vom\n6. November 1997 - III ZR 177/96, NJW 1998, 1388, 1390; Urteil vom 7. April\n\n2000 - V ZR 36/99, NJW 2000, 2986, 2987; Urteil vom 7. Juni 2011\n- II ZR 186/08, ZIP 2011, 1358 Rn. 13 ff.; Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12,\nNJW-RR 2014, 492 Rn. 31). Entsprechendes gilt für den Fall, in dem nicht eine\nPartei den Gutachter zu benennen hatte, sondern die Parteien über seine Person eine Einigung herbeizuführen hatten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2001\n- V ZR 372/99, NJW 2001, 1928, 1929; Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12,\nNJW-RR 2014, 492 Rn. 31).\n\n28 (2) Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Wie der Senat in den oben\ngenannten Parallelverfahren zwischen der Klägerin und anderen Kommanditisten (vgl. etwa Urteil vom 23. Februar 2021 - II ZR 200/19, WM 2021, 633\nRn. 44, 48) ausgeführt hat, waren die Parteien bei Streit über die Abfindungshöhe mangels anderweitiger vertraglicher Regelung grundsätzlich gleichermaßen verpflichtet, die zur Einholung eines Schiedsgutachtens gemäß § 23\nNr. 6 GV erforderlichen Schritte einzuleiten bzw. daran mitzuwirken, wobei\ndemjenigen, der einen Anspruch aufgrund des zu ermittelnden Betrages geltend machen wollte, die Initiative zur gemeinsamen Gutachteneinholung oblag.\nDass die Einholung eines solchen Gutachtens daran gescheitert wäre, dass die\nParteien keine Einigung über die Person des Gutachters erzielen konnten, oder\ndie Klägerin überhaupt vergebliche Schritte zur Einholung eines Gutachtens\nunternommen hätte, ist indes nicht festgestellt und wird von der Revision auch\nnicht geltend gemacht. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2000 (V ZR 36/99, NJW 2000, 2986, 2987) zugrundeliegenden Sachverhalt ist die Einholung des Gutachtens auch noch durchführbar.\nIn dieser Situation ist es weder angezeigt noch geboten, der Klägerin allein aufgrund ihrer Untätigkeit über § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB eine unmittelbare Klage auf Zahlung des von ihr errechneten Abfindungsfehlbetrags und\ndamit eine Umgehung der vertraglichen Vereinbarung zu ermöglichen. Der Ge-\n\ndanke der Prozessökonomie gibt insoweit keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.\n\n29 cc) Ohne Erfolg macht die Klägerin auch geltend, ihr sei gemäß ihrem\nerstinstanzlichen Hilfsantrag entsprechend §§ 356, 431 ZPO eine Frist zur Beibringung eines Schiedsgutachtens zu setzen. Zu einer solchen Fristsetzung\nbesteht auch unter Berücksichtigung prozessökonomischer Gesichtspunkte\nkein Anlass, nachdem die Klägerin vor Klageerhebung seit dem Ausscheiden\nder Beklagten nahezu drei Jahre Zeit zur Einholung eines Gutachtens gehabt\nhätte und dies auch noch während des Rechtsstreits hätte veranlassen können.\nEs ist nicht Aufgabe des Gerichts, zugunsten einer Partei mit der Entscheidung\nzuzuwarten, bis diese die Voraussetzungen für die Geltendmachung ihres Anspruchs geschaffen hat.\n\n30 dd) Der Einwand der Klägerin, ein in einem Parallelverfahren eingeholtes\ngerichtliches Sachverständigengutachten habe die Rechenmethodik, die auch\nbei ihrer Ermittlung des Abfindungsguthabens zur Anwendung gekommen sei,\nbestätigt, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Allein die pauschale\nBehauptung einer Bestätigung der verwendeten Rechenmethode lässt nicht\nerkennen, inwiefern dieses - überdies einen zum 31. Dezember 2014 ausgeschiedenen Gesellschafter betreffende - Gutachten nicht nur sachlich richtig ist,\nsondern darüber hinaus auch auf den vorliegenden Fall übertragbar sein sollte\nund zu dem von der Klägerin behaupteten Ergebnis führen würde.\n\n31 c) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht über einen Anspruch\nder Klägerin auf Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 500 € oder der Kosten\nfür die Austragung der Beklagten aus dem Handelsregister in Höhe von 204 €\nnicht entschieden hat, wird von der Revision nicht angegriffen.\n\n32 Im Übrigen dürfte der Zahlungsantrag der Klägerin insoweit endgültig\nunbegründet sein. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe\nfür diese Kosten zu keinem Zeitpunkt einen gesonderten Zahlungsantrag gestellt, ist für den Senat nicht bindend gemäß § 314 ZPO, weil sie in Widerspruch\nzu dem vom Berufungsgericht konkret in Bezug genommenen Vorbringen der\nKlägerin im Schriftsatz vom 25. September 2020 steht (vgl. BGH, Urteil vom\n16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, NJW 2011, 1513 Rn. 12; Urteil vom\n29. Januar 2021 - V ZR 139/19, BGHZ 228, 338 Rn. 22 mwN), aus dem sich\nergibt, dass die Klägerin die Bearbeitungs-, hilfsweise Austragungskosten zusätzlich zu dem von ihr behaupteten negativen Abfindungsguthaben geltend\ngemacht hat. Ein Anspruch auf Zahlung dieser Kosten steht der Klägerin nach\ndem zugrundezulegenden Sachverhalt aber nicht zu. Aus § 18 Satz 2 GV ergibt\nsich - wie der Senat in Parallelverfahren zwischen der Klägerin und anderen\nKommanditisten entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2021\n- II ZR 65/20, juris Rn. 39) - kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer pauschalen Bearbeitungsgebühr von 500 €. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch nicht zu entnehmen, dass die Klägerin für die Austragung der\nBeklagten aus dem Handelsregister tatsächlich Gerichts- und Notarkosten in\nHöhe von 204 € gezahlt oder dies jedenfalls behauptet und unter Beweis gestellt hat. Entsprechender Vortrag der Klägerin in den Instanzen wird auch von\nder Revision nicht aufgezeigt.\n\n33 2. Die Revision der Klägerin hat auch hinsichtlich ihres Hilfsantrags auf\nFeststellung der Einstellung von Austragungskosten in Höhe von 204 € als unselbständiger Rechnungsposten zu ihren Gunsten in die Berechnung des Abfindungsguthabens der Beklagten keinen Erfolg.\n\n34 Das gilt auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgehen wollte, dass die Klägerin hinsichtlich der Erstattung der Austragungskosten\nkeinen gesonderten Zahlungsantrag gestellt hat und ihr Hauptantrag daher\nauch insoweit wegen Anwendbarkeit der Schiedsgutachterklausel nur als derzeit unbegründet abzuweisen wäre. In diesem Fall wäre damit zwar die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag der Klägerin eingetreten. Der Hilfsantrag wäre aber - wie oben ausgeführt - in der Sache nicht begründet, da die\nKlägerin die Voraussetzungen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs\nnicht schlüssig dargetan hat.\n\nDrescher Born B. Grüneberg\n\nV. Sander von Selle\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt\nworden.\n\nVorinstanzen:\nAG Landsberg am Lech, Entscheidung vom 15.07.2019 - 3 C 270/19 -\nLG Augsburg, Entscheidung vom 28.10.2020 - 472 S 3215/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-07/ii-zr-196-20","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 735","ref_norm":"735","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 739","ref_norm":"739","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-07/ii-zr-196-20","retrieved":"2026-10-24 07:57:49.173433+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-12-07/ii-zr-196-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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