{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Kartellsenat_NA_2021-12-07_NA_EnVR_22_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:071221BENVR22.21.0","court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2021-12-07","aktenzeichen":"EnVR 22/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nEnVR 22/21\n\nVerkündet am:\n7. Dezember 2021\nSchmidt\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:071221BENVR22.21.0\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom\n7. Dezember 2021 durch den Richter Prof. Dr. Kirchhoff und die Richterinnen\nDr. Roloff, Dr. Picker, Dr. Rombach und Dr. Vogt-Beheim\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf\nvom 24. März 2021 aufgehoben.\n\nDie Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13. Juni 2019 wird zurückgewiesen.\n\nDie Betroffene trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.\n\nGründe:\n\n1 A. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz.\n\n2 Mit Beschluss vom 13. Juni 2019 legte die Bundesnetzagentur die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode für das Netz\nder Betroffenen niedriger als von dieser beantragt fest. Bei der Berechnung des\nKapitalkostenabzugs nach § 6 Abs. 3 ARegV setzte sie für die gesamte Dauer\nder dritten Regulierungsperiode die dem jeweiligen kalkulatorischen Restwert\ndes Basisjahrs entsprechenden Werte der vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2016 vereinnahmten Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge an. Den Aufwand für Fremdkapitalzinsen ermittelte sie beim Kapitalkostenabzug nicht nach der Höhe (nur) der Darlehenszinsen, sondern auf Grundlage\naller Arten von Zinsen einschließlich der Zinszuführungen zu Rückstellungen.\n\n3 Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben und diese zur Neubescheidung verpflichtet. Dagegen wendet sich die Bundesnetzagentur mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.\n\n4 B. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Beschwerde.\n\n5 I. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Festlegung der Erlösobergrenzen sei hinsichtlich der Ermittlung des Kapitalkostenabzugs rechtsfehlerhaft erfolgt. Entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur sei bei der Ermittlung der fortgeführten Kapitalkosten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 ARegV das Absinken der Werte der für Investitionen der Jahre 2007 bis 2016 vereinnahmten\nBaukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge bereits für die dritte Regulierungsperiode zu berücksichtigen. § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV beziehe sich\nnur auf Kapitalkosten aus Investitionen in betriebsnotwendige Anlagegüter, nicht\n\nauf vereinnahmte Ertragszuschüsse. Die Fixierung der Werte der Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge widerspreche Sinn und Zweck der\nÜbergangsregelung in § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV, die den Netzbetreibern einen\nsogenannten Übergangssockel als pauschales Budget zur Abmilderung etwaiger\ndurch den Systemwechsel zum Kapitalkostenabgleich im Einzelfall entstehender\nHärten gewähren solle.\n\n6 Zu beanstanden sei des Weiteren, dass die Bundesnetzagentur bei der\nErmittlung des Fremdkapitalzinsaufwands beim Kapitalkostenabzug die Fremdkapitalzinsen nicht nur anhand des verzinslichen Fremdkapitals, sondern unter\nEinbeziehung der Aufwendungen für das Abzugskapital nach § 7 Abs. 2 Strom-NEV berechnet habe. Fremdkapitalzinsen im Sinne des § 6 Abs. 3 ARegV seien\nnicht in einem handelsbilanziellen Sinne zu verstehen, der sämtliche Zinsen und\nähnliche Aufwendungen für handelsrechtlich als Fremdkapital zu bilanzierende\nPositionen erfasse. Vielmehr sei ein engeres kalkulatorisches Verständnis geboten, nach dem nur der auf der Aufnahme verzinslichen Fremdkapitals beruhende\nAufwand erfasst werde. Dies folge aus der Systematik der in Zusammenhang mit\ndem Kapitalkostenabzug stehenden Normen sowie dem Normzweck des § 6\nAbs. 3 ARegV.\n\n7 II. Diese Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n8 1. Die Erlösobergrenze wird gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 ARegV\nfür jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode nach Maßgabe der\n§§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 ARegV bestimmt. Zur Ermittlung des Ausgangsniveaus\nfür die Bestimmung der Erlösobergrenzen verweist § 6 Abs. 1 ARegV auf Vorschriften der Gas- und der Stromnetzentgeltverordnung. Diese Regelungen finden, wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat (BGH,\nBeschlüsse vom 8. Oktober 2019 - EnVR 58/18, RdE 2020, 78 Rn. 60 ff. - Normativer Regulierungsrahmen, und vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, juris\n\nRn. 13 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II), auch vor dem Hintergrund\nder Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. September\n2021 (C-718/18, juris Rn. 112 ff.) weiterhin Anwendung. Zwar hat der Gerichtshof\nfestgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland Art. 41 Abs. 1 Buchst. a und\nAbs. 6 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/73/EG des europäischen Parlaments\nund des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG nicht ordnungsgemäß\numgesetzt hat, weil § 24 Satz 1 EnWG der Bundesregierung unmittelbar bestimmte Zuständigkeiten überträgt, die nach dieser Richtlinie ausschließlich der\nRegulierungsbehörde vorbehalten sind. Die Unabhängigkeit, die der Regulierungsbehörde im Rahmen der durch Art. 41 der Richtlinie 2009/73/EG ausschließlich ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse verliehen wird, kann danach nicht durch Rechtsakte wie die von der Bundesregierung mit Zustimmung\ndes Bundesrats auf der Grundlage von § 24 EnWG erlassenen Rechtsverordnungen beschränkt werden. Dies gilt auch für die auf der Grundlage von § 21a\nAbs. 6 EnWG erlassenen Regelungen der Anreizregulierungsverordnung sowie\nder Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung. Gleichwohl sind diese Rechtsverordnungen weiterhin anwendbar, denn das Unionsrecht gebietet es nicht, eine\nRegelung des nationalen Rechts, die in Widerspruch zum Unionsrecht steht, als\nrechtsungültig anzusehen; es besteht vielmehr ein Anwendungsvorrang des Unionsrechts (vgl. EuGH, NZA 2019, 27 Rn. 33 f. - Minister for Justice and Equality;\nBVerfGE 126, 286 Rn. 53, jew. mwN).\n\n9 Angesichts der durch das Unionsrecht geforderten Unabhängigkeit der\nBundesnetzagentur von externen Weisungen anderer öffentlicher oder privater\nStellen sind die Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung sowie der Stromund der Gasnetzentgeltverordnung jedoch wo auch immer möglich und bis zu der\nden Gerichten durch den Willen des nationalen Gesetzgebers gezogenen\nGrenze im Sinne einer Gewährleistung und Sicherung dieser Unabhängigkeit\n\nauszulegen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, juris Rn. 15\n- Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; vgl. auch BGH, RdE 2020, 78\nRn. 60 ff. mwN - Normativer Regulierungsrahmen). Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, RdE 2020, 78\nRn. 60 ff., 70 ff. - Normativer Regulierungsrahmen) daher im Grundsatz nur noch\nin Bezug auf den nach diesen Maßstäben fortgeltenden nationalen Regulierungsrahmen sowie anhand unionsrechtlicher Vorgaben (vgl. BGH, Beschluss vom\n26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, juris Rn. 15 mwN - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II).\n\n10 2. Vor diesem Hintergrund hält die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Bundesnetzagentur habe bei der Ermittlung der Kapitalkosten zu Unrecht für Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge, die auf im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2016 erstmals aktivierte betriebsnotwendige Anlagegüter entfallen, für die Dauer der gesamten Regulierungsperiode den kalkulatorischen Restwert des Basisjahres angesetzt, der\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Vielmehr steht das Vorgehen der Bundesnetzagentur mit § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV in Einklang, wobei im Ergebnis dahinstehen kann, ob im Streitfall § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV in der vom 17. September\n2016 bis zum 30. Juli 2021 oder in der seit dem 31. Juli 2021 geltenden Fassung\n(nachfolgend: aF und nF) Anwendung findet.\n\n11 a) Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge werden\nbei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StromNEV mit dem Wert des Basisjahrs als\nAbzugskapital angesetzt und mindern so den Wert des betriebsnotwendigen Eigenkapitals, dessen Höhe die Grundlage für die kalkulatorische Verzinsung und\ndamit für die Kapitalkosten ist. Nach den für die ersten beiden Regulierungsperioden geltenden Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung für die Festlegung\nder Kapitalkosten wurde eine während der Regulierungsperiode eintretende\n\nWertminderung weder beim betriebsnotwendigen Eigenkapital noch beim Abzugskapital berücksichtigt. Erstmals durch das mit § 6 Abs. 3 ARegV für die dritte\nRegulierungsperiode neu eingeführte Instrument des Kapitalkostenabzugs wirkt\nsich die Wertentwicklung des Anlagekapitals während der Regulierungsperiode\nauf die Höhe der Kapitalkosten und damit die Höhe der Erlösobergrenzen aus.\nGleiches gilt für den in § 6 Abs. 3 Satz 4 ARegV genannten Teil des Abzugskapitals, nämlich die auf die kalkulatorischen Restbuchwerte der betriebsnotwendigen Anlagegüter des Ausgangsniveaus entfallenden Baukostenzuschüsse und\nNetzanschlusskostenbeiträge. Während die Wertminderungen der betriebsnotwendigen Anlagegüter zu einer Reduzierung der Verzinsungsbasis und damit der\nin die Erlösobergrenze einfließenden Kapitalkosten führen, hat die Berücksichtigung der - abschreibungsbedingten - Wertminderung von Baukostenzuschüssen\nund Netzanschlusskostenbeiträgen während der Regulierungsperiode beim Kapitalkostenabzug positive Auswirkungen für die Netzbetreiber, da auf diese Weise der - fortgeschriebene - Abzugsbetrag gemindert wird. Dies folgt aus dem Umstand, dass Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge bereits im\nAusgangsniveau mittelbar die Kapitalkosten reduzieren.\n\n12 Außerhalb des Regelungsbereichs des Kapitalkostenabzugs nach § 6\nAbs. 3 ARegV ist eine Berücksichtigung der Wertentwicklung von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen bei der Bemessung der Kapitalkosten nicht vorgesehen. Sinkende Werte von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen können die Erlösobergrenze während der Regulierungsperiode also nur über § 6 Abs. 3 ARegV beeinflussen.\n\n13 b) Die Bundesnetzagentur hat die in § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF enthaltene Vorgabe, § 6 Abs. 3 ARegV für die Dauer der dritten Regulierungsperiode nicht auf Kapitalkosten aus von 2007 bis 2016 erstmals aktivierten Investitionen von Verteilernetzbetreibern in betriebsnotwendige Anlagegüter anzuwen-\n\nden, zutreffend dahin verstanden, dass damit das Institut des Kapitalkostenabzugs insgesamt, also einschließlich der Berücksichtigung der abnehmenden\nWerte von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen, ausgesetzt werden soll. Dies folgt aus der Auslegung dieser Normen nach Wortlaut und\nSystematik, nach der Entstehungsgeschichte sowie ihrem Sinn und Zweck.\n\n14 aa) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts und der Beschwerdeführerin sprechen bereits der Wortlaut der in § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF getroffenen Übergangsregelung und die aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 ARegV\nhervorgehende Funktionsweise des Kapitalkostenabzugs dafür, dass Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge, die auf von 2007 bis 2016 erstmals aktivierte Investitionen in betriebsnotwendige Anlagegüter entfallen, im\nRahmen der Ermittlung der Kapitalkosten für alle Jahre der dritten Regulierungsperiode mit den kalkulatorischen Restwerten des Basisjahres anzusetzen sind.\n\n15 (1) Nach § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF ist § 6 Abs. 3 ARegV für die\nDauer der dritten Regulierungsperiode nicht anzuwenden auf Kapitalkosten aus\nInvestitionen für Investitionszuschüsse von Verteilernetzbetreibern in betriebsnotwendige Anlagegüter, die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis einschließlich\n31. Dezember 2016 erstmals aktiviert wurden. Damit bezieht sich die Vorschrift\ndem klaren Wortlaut nach auf sämtliche in § 6 Abs. 3 ARegV geregelten Elemente des Kapitalkostenabzugs.\n\n16 (a) § 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV bestimmt, dass die Regulierungsbehörde\nvor Beginn der Regulierungsperiode für jedes Jahr der Regulierungsperiode den\nKapitalkostenabzug nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und der Anlage 2a ermittelt.\nNach Satz 2 sind Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenabzugs nach Satz 1\ndie Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für\nFremdkapitalzinsen. Satz 3 sieht vor, dass sich der Kapitalkostenabzug aus den\n\nim Ausgangsniveau nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kapitalkosten im\nBasisjahr abzüglich der fortgeführten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode ergibt. Die fortgeführten Kapitalkosten werden gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der im Zeitablauf sinkenden kalkulatorischen Restbuchwerte der betriebsnotwendigen Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6\nAbs. 1 und 2 sowie der im Zeitablauf sinkenden Werte der hierauf entfallenden\nNetzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse ermittelt. Durch den Kapitalkostenabzug werden somit in jedem Jahr der Regulierungsperiode die für\ndas Ausgangsniveau ermittelten Kapitalkosten um einen Betrag reduziert, der\nsich aus der Differenz zwischen den Kapitalkosten des Ausgangsniveaus und\nden fortgeführten Kapitalkosten errechnet. Die Netzanschlusskostenbeiträge und\nBaukostenzuschüsse werden dabei (nur) insoweit berücksichtigt, als das - abschreibungsbedingte - Sinken ihrer Werte die fortgeführten Kapitalkosten erhöht,\nwas in den Jahren der Regulierungsperiode im Ergebnis jeweils einen geringeren\nKapitalkostenabzug zur Folge hat.\n\n17 Mit der Formulierung \"hierauf entfallende\" Netzanschlusskostenbeiträge\nund Baukostenzuschüsse ist zudem klargestellt, dass Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse nicht pauschal in ihrer Gesamtheit, sondern vielmehr in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zu Investitionen\nin (bestimmte) betriebsnotwendige Anlagegüter berücksichtigt werden. Aus dem\nWortlaut des § 6 Abs. 3 ARegV und dem dort beschriebenen Mechanismus des\nKapitalkostenabzugs folgt somit, dass die in Satz 4 angeordnete Berücksichtigung des Sinkens der Werte der Baukostenzuschüsse und der Netzanschlusskostenbeiträge nur dann und soweit zum Tragen kommt, wenn und wie ein Kapitalkostenabzug erfolgt.\n\n18 (b) Diese Funktionsweise des Kapitalkostenabzugs wirkt sich auf die\nReichweite des in § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF geregelten Anwendungsaus-\n\nschlusses aus: Sind die sinkenden Werte der Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge nur ein Rechnungsposten innerhalb des Kapitalkostenabzugs, so werden auch sie im (zeitlichen) Anwendungsbereich des § 34 Abs. 5\nSatz 1 ARegV aF von der Bestimmung erfasst, dass § 6 Abs. 3 ARegV keine Anwendung auf Kapitalkosten aus Investitionen von Verteilernetzbetreibern in betriebsnotwendige Anlagegüter findet. Da für die im Zeitraum vom 1. Januar 2007\nbis einschließlich 31. Dezember 2016 erstmals aktivierten Anlagegüter die Entwicklung der Kapitalkosten des Basisjahrs während der Regulierungsperiode außer Betracht bleibt und ein Kostenabzug von vornherein nicht vorgenommen\nwird, sind notwendig auch diejenigen Positionen unbeachtlich, die (erst) bei der\nErmittlung der Höhe des Abzugsbetrags zum Tragen kommen. Das gilt auch für\ndas Sinken der Werte von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen, die für die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2016 erstmals aktivierten Anlagegüter und Investitionen vereinnahmt wurden.\n\n19 (2) Das Beschwerdegericht beruft sich für seine gegenteilige Ansicht\nzu Unrecht auf den Wortlaut des § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF und dessen systematischen Zusammenhang mit § 6 Abs. 3 ARegV und § 7 StromNEV.\n\n20 (a) Es meint, der Aussetzungsbefehl des § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF\nbetreffe nicht die Berücksichtigung des Sinkens der Werte von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen bei den Kapitalkosten, da er dem\nWortlaut nach allein auf Kapitalkosten bezogen sei, nicht jedoch auf Abzugsposten. Der Begriff der Kapitalkosten sei in § 6 Abs. 3 Satz 2 ARegV definiert; Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge seien dort nicht enthalten,\nsondern würden erst in § 6 Abs. 3 Satz 4 ARegV genannt. Die Kapitalkosten würden somit für den Zweck des Kapitalkostenabzugs eigenständig und nicht nach\nMaßgabe der §§ 5 bis 8 StromNEV bestimmt, so dass auch § 7 StromNEV für\n\ndie Definition der Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenabzugs nicht heranzuziehen sei. Dass § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF auf den gesamten Absatz 3 des\n§ 6 ARegV verweise, stehe dieser Betrachtung nicht entgegen.\n\n21 (b) Diese Begründung übersieht, dass die Berücksichtigung des Sinkens der Restwerte der Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge\nnach dem Wortlaut und der Binnensystematik des § 6 Abs. 3 ARegV integraler\nBestandteil des Kapitalkostenabzugs ist und dass sich die sinkenden Werte der\nBaukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge daher auf die Kapitalkosten von vornherein nur dann auswirken können, wenn und soweit überhaupt\nein Kapitalkostenabzug erfolgt. Denn wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 16), werden\nsie gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 ARegV bei den fortgeführten Kapitalkosten erhöhend berücksichtigt und mindern dadurch den Kapitalkostenabzug nach § 6\nAbs. 3 Satz 3 ARegV. Die Anreizregulierung sieht jedoch weder nach dem Wortlaut noch nach der Systematik des § 6 Abs. 3 ARegV eine Beachtung der sinkenden Werte von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen als eigenständigen \"Kapitalkostenaufschlag\" vor, der unabhängig neben dem in § 6\nAbs. 3 ARegV geregelten Kapitalkostenabzug steht und daher von der Übergangsregelung in § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF ausgenommen ist. Insofern\nkommt dem Umstand, dass § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF für die Dauer der dritten Regulierungsperiode die gesamte Regelung des § 6 Abs. 3 ARegV für die\nKapitalkosten für unanwendbar erklärt, die auf die zwischen 2007 und 2016 aktivierten Anlagegüter entfallen, entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts Bedeutung zu.\n\n22 (3) Eine abweichende Beurteilung kann weder die Berufung auf eine\n- angeblich - gegenüber den Regelungen der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung eigenständige Definition der \"Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenabzugs\" noch die Erwägung rechtfertigen, Baukostenzuschüsse und Netzan-\n\nschlusskostenbeiträge könnten im Rahmen des § 6 Abs. 3 ARegV nicht als negative Kapitalkosten qualifiziert werden. Denn unabhängig von der Art seiner Ermittlung bleibt der Ausgangsbetrag der Kapitalkosten immer unverändert, wenn\nein Kapitalkostenabzug gar nicht stattfindet. Ebenso wenig können sich in diesem\nFall Differenzen bei der Einordnung verschiedener Faktoren zur Ermittlung des\nKapitalkostenabzugsbetrags auswirken.\n\n23 Gleiches gilt für das Argument, dass Kapitalkosten aus aktivierten Investitionen in betriebsnotwendige Anlagegüter nur die sich aus den aktivierten Restbuchwerten des Sachanlagevermögens ergebenden kalkulatorischen Kosten\nund nicht die passivierten Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge seien. Dieses wirkt sich nach den vorstehenden Ausführungen ebenso wenig auf die Behandlung der auf zwischen 2007 und 2016 aktivierte betriebsnotwendige Anlagegüter entfallenden Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge durch § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF aus wie der Umstand, dass diese\nim Kontext der Netzregulierung als Abzugskapital, nicht als ʺnegative Kosten\",\nbezeichnet werden. Entscheidend für die Streitfrage ist allein, dass Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge nach der Systematik des § 34\nAbs. 5 Satz 1 ARegV nur dann und insoweit berücksichtigt werden können, wie\nder in § 6 Abs. 3 ARegV vorgesehene Abzug von Kapitalkosten erfolgt.\n\n24 Auch die Überlegung, dass sich die in § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF geregelte Nichtanwendung des § 6 Abs. 3 ARegV nur auf die ausdrücklich genannten\n\"Kapitalkosten aus Investitionen\" beziehe, sodass eine Erstreckung auch auf die\nin diesem Zeitraum vereinnahmten Ertragszuschüsse bereits nach dem Wortlaut\ndes § 34 Abs. 5 ARegV aF nicht geboten sei, und dass § 6 Abs. 3 Satz 4 ARegV\nan den Begriff der \"fortgeführten Kapitalkosten\" und damit an einen anderen Begriff als den der Kapitalkosten anknüpfe, tragen nicht. Sie übersehen ebenfalls,\ndass § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF nach seinem klaren Wortlaut die Anwendung\ndes gesamten § 6 Abs. 3 ARegV ausschließt und dass damit auch die bei den\n\nfortgeführten Kapitalkosten in Satz 4 adressierte Wertentwicklung der Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge insoweit nicht berücksichtigt\nwerden kann.\n\n25 bb) Die Annahme des Beschwerdegerichts und der Beschwerdeführerin, die Wertverluste von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen, die für in den Jahren 2007 bis 2016 erfolgte Investitionen der Netzbetreiber\nin Anlagegüter vereinnahmt wurden, müssten bereits in der dritten Regulierungsperiode kapitalkostenerhöhend berücksichtigt werden, findet zudem weder in der\nEntstehungsgeschichte des § 34 Abs. 5 ARegV aF und des § 6 Abs. 3 ARegV\neine Stütze noch in den Begründungen, die sich aus den Materialien zu der im\nJahr 2016 vorgenommenen Änderung der Anreizregulierungsverordnung ergeben. Im Gegenteil sprechen diese dafür, dass eine Berücksichtigung der Wertentwicklung von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen ausschließlich innerhalb des Kapitalkostenabzugs erfolgen, also nicht in Betracht\nkommen sollte, wenn und soweit ein solcher nicht stattfindet.\n\n26 (1) Im ersten Entwurf zur Neuregelung des § 6 ARegV und zur Einführung des neuen Instruments des Kapitalkostenabzugs in dessen Absatz 3 waren\ndie Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge noch nicht berücksichtigt (vgl. den Entwurf der Bundesregierung für die Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung vom 2. Juni 2016, BR-Drucks. 296/16,\nS. 3). Erst durch den Beschluss des Bundesrates zur Zweiten Verordnung zur\nÄnderung der Anreizregulierungsverordnung vom 8. Juli 2016 wurden in § 6\nAbs. 3 Satz 4 ARegV die Wörter \"sowie der im Zeitablauf sinkenden Werte der\nhierauf entfallenden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse\"\nhinzugefügt (vgl. BR-Drucks. 296/16 [Beschluss], S. 1). Zur Begründung dieser\nErgänzung wurde ausgeführt, in die Ermittlung des Kapitalkostenabzugs müssten neben den Veränderungen der Vermögenswerte die sich gleichermaßen än-\n\ndernden Verbindlichkeiten eingehen. Da andernfalls die Erlöse durch den Kapitalkostenabzug zu stark abgesenkt würden, solle insbesondere eine Grundlage\ndafür geschaffen werden, dass Baukostenzuschüsse Berücksichtigung fänden,\ndie über 20 Jahre ertragswirksam aufgelöst würden (vgl. BR-Drucks. 296/16 [Beschluss], S. 2).\n\n27 Die Genese des § 6 Abs. 3 ARegV und die Begründung der Berücksichtigung von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen in dessen\nAnwendungsbereich belegen, dass diese (nur) eine Position bei der Berechnung\ndes Kapitalkostenabzugs darstellen. Sie sind mithin Bestandteil dieses Instruments und stehen bei der Ermittlung der für die Erlösobergrenze maßgeblichen\nKapitalkosten nicht eigenständig neben dem Kapitalkostenabzug.\n\n28 (2) Aus der Entwicklung der Regelung des § 34 Abs. 5 ARegV ergibt\nsich nichts anderes. Die Einfügung dieser Vorschrift wurde im ursprünglichen\nEntwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung damit begründet, dass sie eine Übergangsregelung für die vorübergehende\nBeibehaltung des bisherigen positiven Sockeleffekts für Investitionen in die Netze\nenthalte und den Systemübergang für Investitionen aus den ersten beiden Regulierungsperioden erleichtern solle. Zur Vermeidung individueller Härtefälle werde\nder Sockeleffekt für die genannten Anlagegüter für eine Regulierungsperiode beibehalten (vgl. BR-Drucks. 296/16, S. 49). In den späteren Stadien des Gesetzgebungsverfahrens erfolgten weder Änderungen am Normtext noch ergänzende\nerläuternde Ausführungen zu Inhalt und Bedeutung der Vorschrift. Auch finden\nsich keine Erklärungen dazu, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen die\nErgänzung der Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge in § 6\nAbs. 3 ARegV auf die in § 34 Abs. 5 ARegV geregelte begrenzte Aussetzung des\nKapitalkostenabzugs haben.\n\n29 Insofern ist der Normhistorie, wie das Beschwerdegericht zutreffend feststellt, zwar nicht zu entnehmen, dass § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF eine Fixierung von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen auf den\nWert des Basisjahres ausdrücklich gebietet. Sie lässt aber ebenso wenig darauf\nschließen, dass der Verordnungsgeber im sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF die Wertentwicklung von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen während der dritten Regulierungsperiode für die Bestimmung der Erlösobergrenzen berücksichtigt wissen wollte, obwohl die Wertentwicklung der entsprechenden Anlagegüter selbst\nwährend dieser Zeit nicht in die Erlösobergrenze einfloss. Gleiches gilt für den\nEinwand, dass in den Materialien zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung kein Hinweis auf eine Aussetzung der Berücksichtigung der Wertentwicklung von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen für die dritte Regulierungsperiode zu finden sei. Wie ausgeführt (vgl.\noben Rn. 17), werden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse\nnach der Systematik des § 6 Abs. 3 ARegV beim Kapitalkostenabzug nicht pauschal in ihrer Gesamtheit, sondern vielmehr bezogen auf Investitionen in betriebsnotwendige Anlagegüter in bestimmten Jahren berücksichtigt. Da danach\neine Einbeziehung der sich weiterentwickelnden Werte der Baukostenzuschüsse\nund Netzanschlusskostenbeiträge in den Kapitalkostenabzug nur insoweit erfolgen kann, wie auch die Anlagegüter, auf die sie bezogen sind, in den Kapitalkostenabzug Eingang finden, war eine Erläuterung der Reichweite des § 34 Abs. 5\nSatz 1 ARegV aF im Zusammenhang mit der in § 6 Abs. 3 Satz 4 ARegV vorgenommenen Ergänzung nicht erforderlich und aus diesem Grund auch nicht zu\nerwarten. Erst recht bestand keine Veranlassung, Baukostenzuschüsse und\nNetzanschlusskostenbeiträge in der Übergangsregelung des § 34 Abs. 5 Satz 1\nARegV aF ausdrücklich zu erwähnen.\n\n30 (3) Angesichts des klaren Wortlauts und der klaren Struktur der Übergangsregelung lässt sich auch aus ihrem in der Verordnungsbegründung genannten Ziel, den \"positiven Sockeleffekt\" beizubehalten, nicht herleiten, dass\nnur die aktivierten Restbuchwerte der betriebsnotwendigen Anlagegüter über die\ndritte Regulierungsperiode eingefroren werden sollten, um den Netzbetreibern\neinen Ausgleich für den Systemwechsel zu gewähren.\n\n31 cc) Sinn und Zweck des § 34 Abs. 5 ARegV aF gebieten entgegen der\nAnsicht des Beschwerdegerichts ebenfalls keine abweichende Auslegung.\n\n32 (1) Zwar hat das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF eine Ausnahmeregelung darstellt, die während der dritten Regulierungsperiode einen pauschalen Ausgleich\nzu Gunsten der Netzbetreiber für potenzielle Härtefälle vorsieht, die aus der Systemumstellung vom Kapitalkostensockel zum Kapitalkostenabgleich resultieren\nkönnen. Es hat auch zutreffend ausgeführt, dass es für die Anwendung der Norm\nnicht darauf ankommt, ob und in welcher Höhe der einzelne Netzbetreiber durch\nden Systemwechsel tatsächlich nachteilige Auswirkungen erfährt. Daraus folgt\njedoch nicht, dass schon während der dritten Regulierungsperiode bei der Festlegung der Kapitalkosten das Absinken der Werte von Baukostenzuschüssen\nund Netzanschlusskostenbeiträgen zu berücksichtigen wäre. Vielmehr ergibt sich\naus der Begründung des Verordnungsentwurfs, dass den Netzbetreibern nur der\n\"bisherige\" positive Sockeleffekt für die zwischen 2007 und 2016 aktivierten Anlagegüter vorübergehend erhalten bleiben soll.\n\n33 (2) Für die Annahme, dass den Netzbetreibern in der Übergangszeit\neine über die Gewährung eines dem bisherigen Kapitalkostensockel entsprechenden Übergangssockels hinausgehende \"Begünstigung\" gewährt werden\nsollte, bietet die Verordnungsbegründung keine Grundlage.\n\n34\n\n(a) Der bisherige Kapitalkostensockel, der sich aus der Fortgeltung der\nBasisjahrwerte sowohl des Anlagekapitals als auch des Abzugskapitals über die\ngesamte Regulierungsperiode ergab, resultierte ebenfalls nicht nur aus dem für\ndie Netzbetreiber positiven Umstand, dass die sinkenden Werte der Anlagegüter\nwährend der Regulierungsperiode bei den Kapitalkosten unberücksichtigt blieben. Vielmehr war er verbunden mit dem Negativeffekt, dass das Sinken der\nWerte des Abzugskapitals im Zeitablauf während der Regulierungsperiode keinen Eingang in die Festlegung der Kapitalkosten fand. Da die Werte der Baukostenzuschüsse und der Netzanschlusskostenbeiträge jedoch deutlich geringer\nsind als die Werte der Anlagegüter, hat dieser Negativeffekt den Positiveffekt der\nFortgeltung der Basisjahrwerte der Anlagegüter bei den Kapitalkosten nicht\nneutralisiert, sondern lediglich gedämpft.\n\n35 (b) Derselbe Effekt tritt im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 5 Satz 1\nARegV aF ein, wenn man die Vorschrift in dem bereits dargelegten, von der Bundesnetzagentur vertretenen Sinn versteht. Auch hier erhalten die Netzbetreiber\nbei den Kapitalkosten für die Investitionen in den Bestand der im genannten Zeitraum aktivierten betriebsnotwendigen Anlagegüter einen gleichbleibenden \"Sockelbetrag\", der höher ist als der Kapitalkostenbetrag, der sich bei Anwendung\ndes Kapitalkostenabzugs nach § 6 Abs. 3 ARegV ergäbe. Würde man hingegen\ndie Wertentwicklung bei Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen bei gleichzeitiger Fixierung der Basisjahrwerte der Anlagegüter bei der Berechnung der Kapitalkosten berücksichtigen, hätte dies sogar eine Erhöhung der\nKapitalkosten zur Folge. Es käme also zu einer über die Beibehaltung des bisherigen Sockeleffekts hinausgehenden Begünstigung der Netzbetreiber.\n\n36 (c) Die Entstehungsgeschichte der Verordnung belegt nicht, dass mit\nder Übergangsregelung entgegen dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang von § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV aF und § 6 Abs. 3 ARegV eine sol-\n\nche \"Mehrbegünstigung\" der Netzbetreiber beabsichtigt war. Durch die erst nachträglich in § 6 Abs. 3 ARegV eingefügte Berücksichtigung der Wertentwicklung\nvon Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen wurde die Wirkungsweise des neu in die Anreizregulierungsverordnung aufgenommenen Instruments des Kapitalkostenabzugs zugunsten der Netzbetreiber abgemildert.\nSoweit der Kapitalkostenabzug vorübergehend noch nicht zur Anwendung kam,\nkonnte sich aber von vornherein weder auswirken, dass - wie im ursprünglichen\nVerordnungsentwurf vorgesehen - die Wertentwicklung der Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge unberücksichtigt blieb, noch dass diese\nEntwicklung - wie in der überarbeiteten Fassung angelegt - zu berücksichtigen\nwar. Der Verordnungsgeber hatte daher keine Veranlassung, einen Bezug zwischen der im Beschlussverfahren vorgenommenen Änderung in § 6 Abs. 3\nSatz 4 ARegV und der unveränderten Übergangsregelung in § 34 Abs. 5 Satz 1\nARegV aF herzustellen.\n\n37 Zudem war dem Verordnungsgeber durchaus bewusst, dass den wirtschaftlichen Interessen der Netzbetreiber die Interessen der Netzkunden gegenüberstehen, die miteinander in Ausgleich zu bringen sind. So hat er ausdrücklich\nklargestellt, dass eine Ausweitung der mit der Gewährung des \"Übergangssockels\" während der dritten Regulierungsperiode verbundenen Begünstigung der\nNetzbetreiber über diesen Zeitraum oder diese Anlagen hinaus nicht möglich sei,\nda dies zu einer ungerechtfertigten Mehrbelastung der Netzkunden führen würde\n(BR-Drucks. 296/16, S. 49).\n\n38 (3) Danach widerspricht die von der Bundesnetzagentur vorgenommene \"Fixierung\" der Werte der Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge im Rahmen der Kapitalkostenbestimmung entgegen der Auffassung des\nBeschwerdegerichts und der Betroffenen nicht der mit der temporären Aussetzung des Kapitalkostenabzugs verfolgten Absicht, den Netzbetreibern einen Vorteil zu verschaffen. Auch bei Nichtberücksichtigung der abschreibungsbedingt\n\nsinkenden Werte der Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse\nwird ein finanzieller Übergangssockel gebildet und so die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung - im Vergleich zu einer uneingeschränkten Anwendung des Kapitalkostenabzugs nach § 6 Abs. 3 ARegV - zugunsten der Netzbetreiber gezielt\nerhöht. Diese erhalten dadurch das vom Verordnungsgeber intendierte Budget\nzum Ausgleich individueller Lasten, die sich als Folge des Systemwechsels einstellen können. Es trifft also nicht zu, dass die Netzbetreiber, wie das Beschwerdegericht und die Beschwerdeführerin meinen, durch die Vorgehensweise der\nBundesnetzagentur schlechter gestellt werden, als sie ohne die Übergangsregelung stünden. Vielmehr wird ihnen lediglich eine - vom Verordnungsgeber nicht\nbeabsichtigte - darüber hinausgehende Begünstigung versagt, wenn in der Übergangszeit beim Kapitalkostenabzug die Abschreibungen für Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge aus dem Zeitraum von 2007 bis 2016 noch\nnicht berücksichtigt werden. Da während der dritten Regulierungsperiode vereinnahmte Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge nur als Rechenpositionen im Kapitalkostenaufschlag erfasst und als Abzugsposten bei den Kapitalkosten berücksichtigt werden, für die die Übergangsregelung in § 34 Abs. 5\nSatz 1 ARegV aF nicht gilt, kommt es auch nicht zu einer künstlichen Überhöhung des Abzugskapitals.\n\n39 Unerheblich ist insoweit, dass Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge nicht notwendig auf konkrete Investitionen bezogen sind, sondern\nauch pauschal berechnet werden können, und dass daher ein unmittelbarer\n(rechtlicher) Zusammenhang mit konkreten Investitionen und Aktivierungsjahren\nnicht besteht. Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge stehen jedenfalls immer in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit Investitionen der Netzbetreiber. Nichts anderes bringt die Anreizregulierungsverordnung\nmit der in § 6 Abs. 3 Satz 4 ARegV gewählten Formulierung der \"hierauf entfallenden\" Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse zum Ausdruck.\n\n40 c) Auch nach der seit dem 31. Juli 2021 geltenden Neuregelung des\n§ 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV sind Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge, die für zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2016 aktivierte Investitionen in betriebsnotwenige Anlagegüter vereinnahmt wurden, für\ndie Dauer der gesamten Regulierungsperiode mit dem kalkulatorischen Restwert\ndes Basisjahres anzusetzen. In § 34 Abs. 5 Satz 1 ARegV nF ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass § 6 Abs. 3 ARegV sowohl hinsichtlich der entsprechenden Kapitalkosten als auch hinsichtlich der hierauf entfallenden Baukostenzuschüsse, Netzanschlusskostenbeiträge und Sonderposten für Investitionszuschüsse für die Dauer der dritten Regulierungsperiode keine Anwendung findet.\nDamit hat die nunmehr geltende Fassung des § 34 Abs. 5 ARegV denselben\nRegelungsgehalt wie seine - von Bundesnetzagentur und Beschwerdegericht\nangewandte - Vorgängerfassung. Es handelt sich mithin - wovon auch der\nVerordnungsgeber ausgegangen ist, der als Zweck der Neufassung die \"Klarstellung verschiedener Aspekte\" genannt hat (vgl. die Begründung des Beschlusses des Bundesrates vom 25. Juni 2021 betreffend die Verordnung zur Änderung\nder Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung, BR-Drucks. 405/21 [Beschluss], S. 2) - um eine rein deklaratorische Neuregelung,\ndie auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn sie sich auf Sachverhalte in der Vergangenheit bezieht, weil sie keinen materiell rückwirkenden Charakter hat (vgl. BVerfGE 135, 1 Rn. 44 ff. mwN). Die von der Betroffenen aufgeworfene Frage, ob § 34 Abs. 5 ARegV nF echte oder unechte Rückwirkung entfaltet und welche Folgen sich daraus gegebenenfalls ergeben würden, stellt sich\ndaher im Streitfall nicht.\n\n41 3. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht auch angenommen, als Aufwand für Fremdkapitalzinsen könne beim Kapitalkostenabzug nach § 6 Abs. 3\nARegV allein der aus der Aufnahme verzinslichen Fremdkapitals resultierende\n\nAufwand angesetzt werden, nicht jedoch der Aufwand für Rückstellungen. Vielmehr ist der Ansatz der Bundesnetzagentur, den Aufwand für Fremdkapitalzinsen in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ARegV im selben Sinne zu verstehen wie die\nFremdkapitalzinsen im Sinne des § 5 Abs. 2 StromNEV und dazu auch Zinsen\nfür Rückstellungen zu rechnen, vor dem Hintergrund der Regelungen der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung sowie des\nEnergiewirtschaftsgesetzes nicht zu beanstanden. Dies gilt auch bei Zugrundelegung von § 6 Abs. 3 ARegV in der bis zum 30. Juli 2021 geltenden Fassung\n(fortan: aF). Daher kann auch hier dahinstehen, ob im Streitfall die am 31. Juli\n2021 in Kraft getretene Neufassung der Anreizregulierungsverordnung Anwendung findet, die in § 6 Abs. 3 Satz 2 am Ende durch die Worte \"gemäß § 5 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung\" ergänzt worden ist.\n\n42 a) Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV aF ermittelt die Regulierungsbehörde vor Beginn der Regulierungsperiode für jedes Jahr der Regulierungsperiode den Kapitalkostenabzug nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und der Anlage 2a.\nGemäß Satz 2 dieser Vorschrift sind Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenabzugs nach Satz 1 die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des\nAufwandes für Fremdkapitalzinsen. Satz 3 legt fest, dass sich der Kapitalkostenabzug aus den im Ausgangsniveau nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kapitalkosten im Basisjahr abzüglich der fortgeführten Kapitalkosten im jeweiligen\nJahr der Regulierungsperiode ergibt.\n\n43 Die im Ausgangsniveau enthaltenen Kapitalkosten ihrerseits werden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV nach den Vorschriften des jeweiligen Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung oder der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt. Diese sehen jeweils in § 5 Abs. 2 vor, dass bei den aufwandsgleichen\nKostenpositionen Fremdkapitalzinsen in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen\n\nsind, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare\nKreditaufnahmen. Zu den Fremdkapitalzinsen im Sinne des § 5 Abs. 2 Strom-NEV und des § 5 Abs. 2 GasNEV zählt dabei nach dem - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigten - übereinstimmenden Verständnis der Parteien sämtlicher Zinsaufwand nach den Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs, insbesondere derjenige für gemäß § 253 Abs. 2 HGB bei längerfristigen Rückstellungen vorzunehmende Abzinsungen.\n\n44 b) Diese Regelungen hat die Bundesnetzagentur zutreffend dahin verstanden, dass auch im Anwendungsbereich des Kapitalkostenabzugs nach § 6\nAbs. 3 ARegV aF unter den Begriff der Fremdkapitalzinsen sämtliche Zinsen und\nähnliche Aufwendungen fallen, die bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus gemäß § 5 Abs. 2 StromNEV erfasst werden, also insbesondere Zinsen für Rückstellungen.\n\n45 aa) Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der maßgeblichen\nVorschriften. Beide Normen verwenden denselben Begriff der \"Fremdkapitalzinsen\", dem als solchem kein absolut feststehender Wortsinn zukommt, unter dem\ninsbesondere nicht ausschließlich Darlehenszinsen zu verstehen sind. Da § 6\nAbs. 1 ARegV für die Ermittlung der Kapitalkosten des Ausgangsniveaus ausdrücklich auf die Kostenartenrechnungsgrundsätze der Stromnetzentgeltverordnung verweist und weder § 6 Abs. 3 ARegV aF noch die Anlage 2a eine eigene,\nabweichende Definition dieses Begriffs enthalten, liegt es nahe, beiden Vorschriften dasselbe Begriffsverständnis zugrunde zu legen.\n\n46 bb) Auch aus systematischen Gründen ist, wie die Bundesnetzagentur\nzu Recht dargelegt hat, ein Gleichlauf bei der Definition der Fremdkapitalzinsen\nfür die Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV in Verbindung\nmit § 5 Abs. 2 StromNEV und für den Kapitalkostenabzug nach § 6 Abs. 3\nARegV aF geboten.\n\n47 (1) Durch den Kapitalkostenabzug soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Kapitalkosten eines Netzbetreibers während der fünfjährigen Regulierungsperiode und den - dieser vorausgehenden - beiden Jahren\nnach dem Basisjahr verändern und nicht auf dem für das Basisjahr ermittelten\nWert verharren. In Verbindung mit dem Kapitalkostenaufschlag soll durch ihn die\nvoraussichtliche Entwicklung der Kapitalkosten im Laufe der Regulierungsperiode nachgefahren und damit der sich ändernden Kostenlast des Netzbetreibers\nRechnung getragen werden. Der Kapitalkostenabzug steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit den bei der Festlegung des Ausgangsniveaus ermittelten Kapitalkosten. Daher können an den Kapitalkostenabzug grundsätzlich keine\nanderen Maßstäbe angelegt werden als an die Ermittlung des Ausgangsniveaus,\ndas den in § 6 Abs. 3 Satz 3 ARegV aF in Bezug genommenen Basiswert darstellt.\n\n48 Soweit § 6 Abs. 3 Satz 2 ARegV aF mit den kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und dem Aufwand für Fremdkapitalzinsen die einzelnen, dem Kapitalkostenabzug unterfallenden Kapitalkosten abschließend aufzählt, stellt dies keine\nvon der in der Stromnetzentgeltverordnung konkretisierten Systematik abweichende inhaltliche Neubestimmung der Kapitalkosten dar, sondern vielmehr eine\nBeschränkung der Anpassung der Kapitalkosten während der laufenden Regulierungsperiode, indem die Entwicklung nur anhand einzelner Kostenparameter\nvorgezeichnet wird.\n\n49 (2) Wie auch das Beschwerdegericht zutreffend feststellt, erfordert der\nUmstand, dass beim Kapitalkostenaufschlag nach § 10a ARegV ein Anstieg des\nAufwands für Fremdkapitalzinsen nur insoweit Berücksichtigung findet, als er auf\neiner Erhöhung des Sachanlagevermögens beruht, keine engere Definition des\nBegriffs der Fremdkapitalzinsen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 ARegV aF. Zwar\nstellen Kapitalkostenabzug und Kapitalkostenaufschlag zwei korrespondierende\n\nInstrumente des Kapitalkostenabgleichs dar, die im Ausgangspunkt von derselben Definition der Kapitalkosten ausgehen. Der Verordnungsgeber hat jedoch\nbeim Kapitalkostenaufschlag in § 10a Abs. 3 bis 7 ARegV eine Berechnungsmethode vorgegeben, die auf einer kalkulatorischen Verzinsung der jeweiligen Restwerte der nach dem Basisjahr aktivierten betriebsnotwendigen Anlagegüter beruht und damit pauschal auch die hinzukommenden Fremdkapitalzinsen umfasst.\nBeim Kapitalkostenabzug erfolgt die Berechnung der Fremdkapitalzinsen dagegen nicht sachanlage-, sondern vermögensbezogen. Dies folgt, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, aus Abs. 4 Nr. 11 der Anlage 2a zu § 6\nARegV, wonach der Fremdkapitalzinsaufwand eines Jahres der Regulierungsperiode als Produkt aus den Fremdkapitalzinsen des Basisjahres und der Entwicklung des gesamten betriebsnotwendigen Vermögens des Netzbetreibers berechnet wird. Dadurch ist in der Anreizregulierungsverordnung bereits strukturell eine\nunterschiedliche Behandlung der Fremdkapitalzinsen im Kapitalkostenabzug und\nim Kapitalkostenaufschlag vorgegeben.\n\n50 (3) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ergibt sich auch\nnicht aus den in Anlage 2a zu § 6 ARegV enthaltenen Vorgaben für die Berechnung des Kapitalkostenabzugs nach § 6 Abs. 3 ARegV und den darin enthaltenen Verweisen auf § 7 StromNEV, dass der Begriff der Fremdkapitalzinsen in § 6\nAbs. 3 Satz 3 ARegV aF enger zu verstehen wäre als in § 5 Abs. 2 StromNEV.\n\n51 (a) Das Beschwerdegericht meint, dem System der Kapitalkostenberechnung in § 6 Abs. 3 ARegV liege eine grundsätzlich kalkulatorische Betrachtungsweise zu Grunde, die im Rahmen des Fremdkapitals zwischen verzinslich\nzur Verfügung gestelltem Fremdkapital und zinslos zur Verfügung gestelltem\nFremdkapital, dem sogenannten Abzugskapital, unterscheide. Dies ergebe sich\naus § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV, der einerseits das Abzugskapital, andererseits\ndas verzinsliche Fremdkapital nenne. Die in § 7 Abs. 2 StromNEV angeführten\nPositionen des Abzugskapitals - Rückstellungen, erhaltene Vorauszahlungen\n\nund Anzahlungen von Kunden, unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen\nund Leistungen, erhaltene Baukostenzuschüsse, sonstige, den Netzbetreibern\nzinslos zur Verfügung stehende Verbindlichkeiten - seien zwar handelsbilanziell\ndem Fremdkapital zuzurechnen, stellten kalkulatorisch jedoch eine eigene Kategorie dar. Da der für die Bestimmung des Fremdkapitalzinsaufwands maßgebliche Abs. 4 Nr. 11 der Anlage 2a zu § 6 ARegV ausdrücklich auf § 7 Abs. 1 Satz 2\nStromNEV verweise, könne der Begriff der Fremdkapitalzinsen in § 6 Abs. 3\nARegV aF sich nur auf das \"verzinsliche Fremdkapital\" in dem sich aus § 7 Abs. 1\nSatz 2 StromNEV ergebenden kalkulatorischen Sinne beziehen, nicht aber auf\ndie dem Abzugskapital zuzurechnenden Positionen. Auch der Umstand, dass in\nAbs. 4 Nr. 5 und 6 der Anlage 2a zu § 6 ARegV zwischen verzinslichem Fremdkapital und übrigem Abzugskapital unterschieden werde, spreche für ein entsprechendes Verständnis. Die Betroffene stützt sich zudem darauf, dass in Abs. 4\nNr. 6 der Anlage 2a zu § 6 ARegV ausdrücklich auf das verzinsliche Fremdkapital\n\"nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV\" verwiesen werde.\n\n52 (b) Diese Argumentation vermag nicht durchzugreifen. So enthält § 7\nAbs. 1 Satz 2 StromNEV bereits keine Vorgaben für die Ermittlung des Aufwands\nfür (reale) Fremdkapitalzinsen. Er dient allein der Feststellung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals der Netzbetreiber als Basis für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und in Abgrenzung zur kalkulatorischen Verzinsung des\nFremdkapitals im Basisjahr, nicht jedoch der Ermittlung tatsächlicher Kosten für\ntatsächliches - nicht kalkulatorisches - Fremdkapital. Ebenso dient Abs. 4 Nr. 6\nder Anlage 2a zu § 6 ARegV der Fortschreibung dieser Basis für die Eigenkapitalverzinsung im Rahmen des Kapitalkostenabzugs, indem er vorgibt, nach welchem Maßstab das für das Basisjahr ermittelte (kalkulatorisch zu verzinsende)\nFremdkapital während der Regulierungsperiode fortgeschrieben wird.\n\n53 Demgegenüber ist die Ermittlung des (realen) Aufwands für Fremdkapitalzinsen für das Basisjahr in § 5 Abs. 2 StromNEV geregelt. Seine Fortschreibung\n\nwährend der Regulierungsperiode erfolgt nach den in Abs. 4 Nr. 11 der Anlage\n2a zu § 6 ARegV festgelegten Maßstäben. Auch diese Vorschrift gibt jedoch keinen Aufschluss darüber, was unter dem Begriff des Fremdkapitalzinsaufwands\nzu verstehen ist. Sie legt ebenfalls lediglich fest, nach welchem Maßstab der Aufwand für Fremdkapitalzinsen in Relation zu dem für das Basisjahr ermittelten\n(realen) Fremdkapitalzinsaufwand fortzuschreiben ist. Auch hier bezieht sich der\nVerweis auf § 7 Abs. 1 StromNEV nur auf die Bestimmung des für den Fortschreibungsmaßstab erheblichen betriebsnotwendigen Vermögens, nicht aber auf die\nDefinition der Kapitalkostenposition \"Fremdkapitalzinsaufwand\".\n\n54 cc) Auch die historische Auslegung der Regelungen der Anreizregulierungsverordnung in der ab September 2016 geltenden Fassung führt nicht zu\neiner anderen Beurteilung. Aus der vom Beschwerdegericht herangezogenen\nBegründung des Entwurfs der Bundesregierung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung kann kein Hinweis darauf entnommen\nwerden, dass sich die Ermittlung des Fremdkapitalzinsaufwands in § 6 Abs. 3\nSatz 2 ARegV aF nicht nach denselben Maßstäben wie für die Ermittlung des\nAusgangsniveaus, also nach § 5 Abs. 2 StromNEV, richten sollte. Soweit dort\nausgeführt wird, bei der Ermittlung der Kapitalkosten in § 6 Abs. 3 und § 10a\nARegV handele es sich um eine eigenständige kalkulatorische Rechnung, eine\nAbgrenzung der Begrifflichkeiten des Regelwerks der Strom- bzw. Gasnetzentgeltverordnung zu den Begrifflichkeiten des handelsrechtlichen Regelwerks finde\nunter anderem durch den ausdrücklich kalkulatorischen Ansatz statt und Auslegungsgrundsätze für die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften ergäben\nsich aus den Vorgaben zur Ermittlung der Kapitalkosten gemäß § 6 Abs. 3 und\n§ 10a ARegV nicht (vgl. BT-Drucks. 296/16, S. 33 f.), spricht dies vielmehr eher\nfür eine parallele Bestimmung des Fremdkapitalzinsaufwands bei der Ermittlung\ndes Ausgangsniveaus und beim Kapitalkostenabzug nach § 6 Abs. 3 ARegV aF.\nDafür, dass insoweit beim Kapitalkostenabzug eigenständige, von der Ermittlung\n\ndes Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV in Verbindung mit § 5 Abs. 2\nStromNEV abweichende Berechnungsmethoden gelten sollten, finden sich in der\nVerordnungsbegründung keine Anhaltspunkte. Dies gilt umso mehr, als auch § 5\nAbs. 2 StromNEV eine kalkulatorische Regelung darstellt (vgl. BGH, Beschluss\nvom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25, [juris Rn. 46] - Verteilnetzbetreiber\nRhein-Main-Neckar).\n\n55 dd) Schließlich gebieten entgegen dem Beschwerdegericht und der Betroffenen auch Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 ARegV aF nicht, den Fremdkapitalzinsaufwand im Kapitalkostenabzug ausschließlich anhand des verzinslichen\nFremdkapitals zu bemessen.\n\n56 (a) Das Beschwerdegericht beruft sich insoweit auf den Grundgedanken des Kapitalkostenabzugs im Sinne des § 6 Abs. 3 ARegV aF, der eine anlagenbezogene Betrachtung der fortgeführten Kapitalkosten vorsehe und darauf\nabstelle, dass das zeitliche Absinken der Restbuchwerte der im Ausgangsniveau\nenthaltenen betriebsnotwendigen Sachanlagegüter und damit auch das Absinken der Kosten des Netzbetreibers für Abschreibungen, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung, kalkulatorische Gewerbesteuer sowie für Fremdkapitalzinsen in\nder Erlösobergrenze des Netzbetreibers Niederschlag finden. Dadurch werde berücksichtigt, dass aus sinkenden Restbuchwerten sinkende Kapitalkosten der\nBestandsanlagen resultierten. Ein solcher Zusammenhang bestehe zwischen\ndem Abzugskapital und dem Sachanlagevermögen gerade nicht. Selbst wenn\nein entfernter Finanzierungszusammenhang ausgemacht werden könne, entwickelten sich die Aufwendungen für das Abzugskapital nicht proportional zu den\nRestwerten der Anlagen. Bei Pensionsrückstellungen und anderen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr hänge die Höhe der Kosten\nvon den Zinsentwicklungen und den dadurch unter Umständen nötigen Zinsan-\n\npassungen für Auf- und Abzinsungen ab und verhalte sich volatil. Eine Einbeziehung dieser Kapitalkosten in den Kapitalkostenabzug unterstelle ein Absinken in\nProporz zum Sachanlagevermögen, das tatsächlich nicht gegeben sei.\n\n57 (b) Dieser Argumentation ist im Ergebnis nicht zu folgen. Zwar wird die\nFunktionsweise des Kapitalkostenabzugs in der Begründung des Entwurfs der\nZweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung allgemein\ndahin beschrieben, dass durch ihn das zeitliche Absinken der Restbuchwerte der\nim Ausgangsniveau enthaltenen betriebsnotwendigen Sachanlagegüter und\ndamit auch das Absinken der Kosten des Netzbetreibers für Abschreibungen,\nkalkulatorische Eigenkapitalverzinsung, kalkulatorische Gewerbesteuer sowie\nfür Fremdkapitalzinsen in der Erlösobergrenze des Netzbetreibers Niederschlag finde und dadurch berücksichtigt werde, dass aus sinkenden Restbuchwerten sinkende Kapitalkosten der Bestandsanlagen resultierten (vgl. BR-Drucks. 296/18, S. 33). Aus diesen Ausführungen ist indes nicht zwingend zu\nschließen, dass im Kapitalkostenabzug von vornherein nur diejenigen Kapitalkosten berücksichtigt werden können, die unmittelbar dem betriebsnotwendigen\nAnlagevermögen zuzuordnen sind. Vielmehr ist ihnen zu entnehmen, dass bei\neinem Sinken der Werte des Anlagevermögens pauschal auch von einem Sinken\nder Kapitalkosten ausgegangen wird, und dass eben dies sich in der Erlösobergrenze für jedes Jahr der Regulierungsperiode abbilden soll. Nach den Regelungen der Anreizregulierungsverordnung wird aber der bei der Festlegung der Erlösobergrenze zu berücksichtigende Aufwand für Fremdkapitalzinsen nicht nur\nanhand des betriebsnotwenigen Sachanlagevermögens, sondern anhand des\ngesamten betriebsnotwendigen Vermögens berechnet und findet eine Zuordnung des Aufwands für Fremdkapitalzinsen zu Gütern des betriebsnotwendigen\nAnlagevermögens nicht statt. Dementsprechend erfolgt auch keine Differenzierung dieses Zinsaufwands danach, ob er sich auf in ihrem Wert sinkende Vermögensbestandteile bezieht, oder auf solche, die keinem Wertverfall unterliegen. Da\n\nauch der Verordnungsgeber eine solche Unterscheidung weder angedeutet noch\nin den neuen Regelungen der Anreizregulierungsverordnung angelegt hat, liegt\nes nahe, dass § 6 Abs. 3 ARegV aF bei sinkenden Anlagewerten pauschal auch\nvon sinkenden Kapitalkosten ausgeht, unabhängig davon, ob sie (unmittelbar)\naus dem betriebsnotwendigen Anlagevermögen resultieren. Vielmehr ist davon\nauszugehen, dass eine strikte Proportionalität zwischen dem Sinken der Werte\ndes Sachanlagevermögens und der Entwicklung der Kapitalkosten nicht vorausgesetzt wird.\n\n58 (c) Die Einbeziehung auch des Zinsaufwands für Rückstellungen und\nfür sonstige nicht zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörende fremdfinanzierte Vermögensbestandteile in den Kapitalkostenabzug nach § 6 Abs. 3\nARegV aF steht auch nicht deshalb in Widerspruch zu dessen Sinn und Zweck,\nweil dadurch bei einigen Netzbetreibern im Laufe der Regulierungsperiode bei\nder Festlegung der Erlösobergrenzen unter Umständen Kostensenkungen unterstellt werden, die tatsächlich nicht eintreten und nicht durch (fingierte) Erhöhungen kompensiert werden. Ein solcher Effekt kann aufgrund der Ausgestaltung\ndes Kapitalkostenabgleichs eintreten, weil eine Berücksichtigung des Zinsaufwands für Rückstellungen über den Kapitalkostenaufschlag nicht erfolgt (vgl.\noben Rn. 49). Eine solche vorübergehende nachteilige Auswirkung auf die während der Regulierungsperiode angepasste Erlösobergrenze ist jedoch Folge des\npauschalierenden Ansatzes des Kapitalkostenabgleichs und der nicht vollständig\ndeckungsgleichen Bezugsgrößen und Wirkungsweise von Kapitalkostenabzug\nund Kapitalkostenaufschlag. Sie ist, wie der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang bereits mehrfach entschieden hat, als Ausfluss des pauschalierenden kalkulatorischen Systems der Netzentgeltfestlegung unbedenklich und daher\nhinzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 2020 - EnVR 114/18, RdE\n2020, 465 Rn. 17 f - Jahreshöchstlast, und vom 5. Mai 2020 - EnVR 26/19, RdE\n2020, 412 Rn. 44 - Kapitalkostenaufschlag II; jew. mwN).\n\n59 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG; die Festsetzung\ndes Gegenstandswerts folgt aus § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.\n\nKirchhoff Roloff Picker\n\nRombach Vogt-Beheim\n\nVorinstanz:\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2021 - VI-3 Kart 789/19 (V) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-07/envr-22-21","cited_norms":[{"jurabk":"ARegV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":76},{"jurabk":"ARegV","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":36},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":11},{"jurabk":"StromNEV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"ARegV","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":3},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GasNEV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 21a","ref_norm":"21a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-07/envr-22-21","retrieved":"2026-10-24 07:51:43.819239+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-12-07/envr-22-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2021-12-07","dockets":["EnVR 22/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:071221BENVR22.21.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Kartellsenat_NA_2021-12-07_NA_EnVR_22_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:071221BENVR22.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.12.2021 – EnVR 22/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-07/envr-22-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf\nvom 24. März 2021 aufgehoben.\n\nDie Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13. Juni 2019 wird zurückgewiesen.\n\nDie Betroffene trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ARegV/6","law":"ARegV","abbreviation":"ARegV","ref":"6","label":"§ 6 ARegV","mentions":76},{"id":"ARegV/34","law":"ARegV","abbreviation":"ARegV","ref":"34","label":"§ 34 ARegV","mentions":36},{"id":"StromNEV/7","law":"StromNEV","abbreviation":"StromNEV","ref":"7","label":"§ 7 StromNEV","mentions":11},{"id":"StromNEV/5","law":"StromNEV","abbreviation":"StromNEV","ref":"5","label":"§ 5 StromNEV","mentions":9},{"id":"ARegV/10a","law":"ARegV","abbreviation":"ARegV","ref":"10a","label":"§ 10a ARegV","mentions":3},{"id":"EnWG 2005/24","law":"EnWG 2005","abbreviation":"EnWG 2005","ref":"24","label":"§ 24 EnWG 2005","mentions":2},{"id":"ZPO/3","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"3","label":"§ 3 ZPO","mentions":1},{"id":"GasNEV/5","law":"GasNEV","abbreviation":"GasNEV","ref":"5","label":"§ 5 GasNEV","mentions":1},{"id":"EnWG 2005/90","law":"EnWG 2005","abbreviation":"EnWG 2005","ref":"90","label":"§ 90 EnWG 2005","mentions":1},{"id":"HGB/253","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"253","label":"§ 253 HGB","mentions":1},{"id":"EnWG 2005/21a","law":"EnWG 2005","abbreviation":"EnWG 2005","ref":"21a","label":"§ 21a EnWG 2005","mentions":1},{"id":"GKG 2004/50","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"50","label":"§ 50 GKG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:51:43.819239+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}