{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2021-12-07_5_StR_20_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:071221B5STR20.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-12-07","aktenzeichen":"5 StR 20/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 20/19\n\nvom\n7. Dezember 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit\n\nECLI:DE:BGH:2021:071221B5STR20.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 3. Juli 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit gegen ihn die Einziehung angeordnet worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und bestimmt, dass hiervon vier Monate als vollstreckt gelten; die Vollstreckung der Strafe hat es zur\nBewährung ausgesetzt. Daneben hat es gegen ihn nach §§ 73, 73c StGB die\nEinziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 68.300 Euro angeordnet.\nGegen dieses Urteil richtet sich seine auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision, die mit einer Verfahrensrüge zur Aufhebung der\nEinziehungsentscheidung führt und im Übrigen erfolglos bleibt.\n\n2 1. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO ist unbegründet\n(vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).\n\n3 2. Schuld- und Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 3. April 2019 – 5 StR 20/19; vom 18. Juni 2019 – 5 StR 20/19; vom\n14. April 2020 – 5 StR 20/19).\n\n4 3. Die Einziehungsentscheidung kann demgegenüber nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte rügt zu Recht, dass er auf die Rechtsfolge der Einziehung\ndes Wertes von Taterträgen weder in der zugelassenen Anklage noch in der\nHauptverhandlung hingewiesen wurde (vgl. zur Zulässigkeit der Rüge BGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 20/19 Rn. 7).\n\n5 Auf Vorlage des Senats (Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 20/19,\nStV 2020, 730) hat der Große Senat für Strafsachen entschieden, dass ein ausdrücklicher gerichtlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auf die Rechtsfolge der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) auch dann\nerforderlich ist, wenn die ihr zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen bereits\nin der zugelassenen Anklage enthalten sind (BGH, Beschluss vom\n22. Oktober 2020 – GSSt 1/20, dem Senat zugegangen am 10. November 2021).\n\n6 Da der Angeklagte im vorliegenden Fall weder in der Anklageschrift noch\nim Eröffnungsbeschluss auf die Möglichkeit der Einziehung hingewiesen worden\nwar, hätte ihm demnach gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO in der Hauptverhandlung\nein förmlicher Hinweis auf diese Rechtsfolge erteilt werden müssen.\n\nDas ist nicht geschehen. Auf diesem Rechtsfehler beruht die Einziehungsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 20/19 Rn. 10 ff.). Er\nerfasst auch die zur Einziehung getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO).\n\nCirener Gericke Mosbacher\n\nKöhler Resch\n\nVorinstanz:\nNeuruppin, LG, 03.07.2018 - 365 Js 19703/10 13 KLs 16/14","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-07/5-str-20-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-07/5-str-20-19","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:56:44.476344+00:00"}}