{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2021-12-07_4_StR_384_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:071221B4STR384.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-12-07","aktenzeichen":"4 StR 384/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 384/21\n\nvom\n7. Dezember 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nECLI:DE:BGH:2021:071221B4STR384.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2021 gemäß § 349\nAbs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nSiegen vom 17. Mai 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet\nverworfen, dass der Teilfreispruch entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und einem Monat verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug angeordnet sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Im Übrigen hat das Landgericht den Angeklagten\nfreigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf\ndie allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich\nzum Wegfall des Teilfreispruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten „aus Klarstellungsgründen“ im\nÜbrigen freigesprochen hat, hat dieser Teilfreispruch zu entfallen.\n\n3 Das Landgericht hat die beiden dem Angeklagten in der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage als tatmehrheitlich begangen zur Last gelegten\nTatvorwürfe für erwiesen erachtet, sie konkurrenzrechtlich indes als eine materiell-rechtliche Tat gewertet. Bei dieser Konstellation ist für einen Teilfreispruch\nkein Raum (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 1998 – 4 StR\n272/98, BGHSt 44, 196, 202 mwN; Beschlüsse vom 11. Mai 2006 – 4 StR 131/06\nund vom 12. Oktober 2017 – 4 StR 302/17). Der Teilfreispruch muss aus Gründen der Klarstellung entfallen, da ein Angeklagter wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2004 – 4 StR 415/03 und vom 11. November 2015\n– 5 StR 437/15).\n\n4 2. Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nQuentin Bender Bartel\n\nRommel Scheuß\n\nVorinstanz:\nLandgericht Siegen, 17.05.2021 - 21 KLs 43 Js 1371/20 27/20","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-07/4-str-384-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-12-07/4-str-384-21","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:55:47.508273+00:00"}}