{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_DienstgerichtBund_NA_2021-10-07_NA_RiZ_2_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:071021BRIZ2.16.0","court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2021-10-07","aktenzeichen":"RiZ 2/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nRiZ 2/16\nvom\n7. Oktober 2021\nin dem Prüfungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2021:071021BRIZ2.16.0\n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 7. Oktober\n2021 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und\nden Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker\n\nbeschlossen:\n\nDie Selbstablehnung von Vorsitzendem Richter am Bundesfinanzhof … wird für begründet erklärt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der für die Finanzgerichtsbarkeit bestellte nichtständige Beisitzer\ndes Dienstgerichts des Bundes, Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof\n… , hat in dem bei dem Senat anhängigen Prüfungsverfahren, das Vorgänge bei dem Bundesfinanzhof betrifft, mit Erklärung vom\n14. Juli 2021 angezeigt, er vertrete aufgrund der Vakanz sowohl der Stelle\ndes Präsidenten als auch der Stelle des Vizepräsidenten des Bundesfinanzhofs als nächst dienstältester Vorsitzender Richter seit dem 28. Juni\n2021 gemäß § 21h Satz 2 GVG den Präsidenten des Bundesfinanzhofs.\nIn dieser Eigenschaft nehme er nicht nur abstrakt die Funktion des Dienstvorgesetzten der Antragstellerin, einer Richterin am Bundesfinanzhof,\nwahr. Er werde vielmehr in dieser Eigenschaft auch mit ihm zur Kenntnis\ngebrachten Abläufen, mit Vorbringen und mit Schriftsätzen befasst, die ein\nvon der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht M. gegen die\n\nBundesrepublik Deutschland seit 2015 geführtes Verfahren beträfen. Dieses Verfahren habe in der Sache die Umsetzung der Antragstellerin vom\n… Senat in den …. Senat des Bundesfinanzhofs zum Gegenstand und\nbetreffe damit den Sachverhalt, der unter anderem auch Gegenstand des\nPrüfungsverfahrens sei. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht\nM. sei dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs durch Organisationsakt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz die\nProzessführungsbefugnis erteilt. Damit vertrete er in einem gerichtlichen\nVerfahren, dessen Gegenstand sich mit dem des Prüfungsverfahrens\nüberschneide, den Prozessgegner der Antragstellerin.\n\nII.\n\n2 Der Senat erklärt die Selbstablehnung des nichtständigen Beisitzers\nfür begründet.\n\n3 1. Der Senat entscheidet unter Beteiligung der (ersten) Vertreterin\ndes nichtständigen Beisitzers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November\n2017 - RiZ 2/16, juris Rn. 3 und vom 12. September 2018 - RiZ 2/16,\nNJW-RR 2019, 123 Rn. 2 f.), die gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 DRiG\nin Verbindung mit dem Beschluss des Präsidiums des Bundesgerichtshofs\nseit dem 1. Januar 2017 dem Senat gesetzmäßig angehört.\n\n4 2. Die mitgeteilten Umstände rechtfertigen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4\nBuchst. e, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, §§ 48, 42 Abs. 2\nZPO die Besorgnis der Befangenheit.\n\n5 a) Der nichtständige Beisitzer ist allerdings nicht schon nach § 61\nAbs. 2 Satz 3 DRiG oder § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1 Satz 1\n\nDRiG, § 54 Abs. 2 VwGO nicht mehr gesetzlicher Richter im Prüfungsverfahren, so dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen der § 62 Abs. 1\nNr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, §§ 48, 42\nAbs. 2 ZPO nicht ankäme.\n\n6 Trotz der ihm nach § 21h Satz 2 GVG obliegenden Vertretung des\nPräsidenten ist der nichtständige Beisitzer weiterhin Mitglied des Dienst -\ngerichts des Bundes. Anderes ergibt sich nicht aus § 61 Abs. 2 Satz 3\nDRiG. Diese Vorschrift betrifft nur den Präsidenten und seinen ständigen\nVertreter, nicht aber einen Richter, der den Präsidenten außerhalb eines\nförmlichen Organisationsakts des Dienstherrn nur vorübergehend vertritt\n(vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 61 Rn. 16).\n\n7 Der nichtständige Beisitzer ist auch nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 4\nBuchst. e, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 2 VwGO von der Ausübung\ndes Amtes als Richter im Prüfungsverfahren ausgeschlossen. Er hat nicht\nan dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung gestellten\nvorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt (vgl. BVerfGE 78,\n331, 337). Der Ausschlussgrund des § 54 Abs. 2 VwGO erfasst das Verwaltungsverfahren, in dem die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Verwaltungsentscheidung ergangen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März\n2019 - RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 883 Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 5 B 58.09, juris Rn. 5). Ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren ist nicht Teil des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens im\nSinne der Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1979 - 3 C\n117.79, juris Rn. 16; BFH, Beschluss vom 28. Januar 1993 - IX B 67/92,\njuris Rn. 10 zu § 51 Abs. 2 FGO).\n\n8 b) Die Voraussetzungen der § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1\nSatz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO sind aufgrund der\nmitgeteilten Umstände gegeben.\n\n9 aa) Freilich ist die Besorgnis der Befangenheit des nichtständigen\nBeisitzers nicht bereits gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1\nSatz 1 DRiG, § 54 Abs. 3 VwGO ohne Rücksicht auf seine Rolle im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begründet, weil er nach § 21h Satz 2\nGVG aufgrund der bestehenden Vakanzen den Präsidenten des Bundesfinanzhofs vertritt. § 54 Abs. 3 VwGO ist, wie der Senat in seinem Beschluss vom 12. September 2018 (RiZ 2/16, NJW -RR 2019, 123 Rn. 7)\nnäher ausgeführt und begründet hat, auf Organe des nicht körperschaftlich\nstrukturierten Bundesfinanzhofs nicht direkt anwendbar. Eine erweiternde\nAuslegung oder analoge Anwendung auf den Vertreter gemäß § 21h\nSatz 2 GVG scheidet im Hinblick auf die als abschließend zu verstehende\nSonderregelung des § 61 Abs. 2 Satz 3 DRiG - auch mit Blick auf Art. 101\nAbs. 1 Satz 2 GG - aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 5 B\n58.09, juris Rn. 5).\n\n10 bb) Die Besorgnis der Befangenheit besteht aber nach allgemeinen\nGrundsätzen.\n\n11 Befangenheit ist zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet\nist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.\nDies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht eines Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.;\nvgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 - AnwZ(Brfg) 24/12, NJW-RR\n2013, 1211 Rn. 6, vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890\nRn. 10 und vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5).\n\nNicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt.\nVielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der\nPartei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften\nüber die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein\neiner möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität\nzu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122, 126; BGH, Beschlüsse vom\n15. März 2012 und vom 20. August 2014, jeweils aaO).\n\n12 Die vom nichtständigen Beisitzer aufgezeigten Umstände begründen den Anschein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit. Beteiligte des Prüfungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen\nVerfahrens sind jeweils die Antragstellerin und die Bundesrepublik\nDeutschland. Der nichtständige Beisitzer tritt der Antragstel lerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs übertragenen Prozessführung als Gegner gegenüber. Aus\nder Sicht der Antragstellerin kann dadurch Anlass zu der Befürchtung bestehen, er werde die aus seiner Rolle im verwaltungsgerichtlichen Verfahren resultierende Gegnerschaft zur Antragstellerin auf das Prüfungsverfahren übertragen und nicht allein nach fachlichen Gesichtspunkten entscheiden (vgl. BAG, NJW 2013, 1180 Rn. 20).\n\n13 Ob der nichtständige Beisitzer tatsächlich zwischen seiner (gegenüber der vorgesetzten Dienststelle weisungsgebundenen) Rolle im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und seiner Rolle als sachlich und persönlich\nunabhängiges richterliches Mitglied des Dienstgerichts des Bundes zu unterscheiden vermag und sich aufgrund seiner fachlichen und persönlichen\nQualifikation in der einen nicht durch die andere Rolle beeinflussen lässt,\nist ohne Relevanz. Maßgeblich ist allein, ob aus Sicht der Partei bei ver-\n\nnünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das\nist hier der Fall.\n\n14 Es kann daher dahinstehen, ob ein gesetzlicher Ausschlussgrund\ngemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1\nVwGO, § 41 Nr. 4 ZPO, der eine weitere Mitwirkung des nichtständigen\nBeisitzers von Gesetzes wegen hinderte, schon dann gegeben ist, wenn\neine Prozessvertretung in einem anderen Verfahren gegen die Partei den\nnämlichen Streitgegenstand betrifft, oder ob § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e,\n§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 41 Nr. 4 ZPO in einem\nstrikt verfahrensbezogenen Sinne zu verstehen sind (vgl. BVerfGE 82, 30,\n35 f.; BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - AnwZ(B) 2/16, NJW-RR\n2017, 189 Rn. 12; BAG, NJW 2013, 1180 Rn. 6 f., 15).\n\nPamp Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges\n\nHübner Prof. Dr. Nöcker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-07/riz-2-16","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":10},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":8},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21h","ref_norm":"21h","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-07/riz-2-16","retrieved":"2026-10-24 07:51:32.920034+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-10-07/riz-2-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Dienstgericht des Bundes","date":"2021-10-07","dockets":["RiZ 2/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:071021BRIZ2.16.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_DienstgerichtBund_NA_2021-10-07_NA_RiZ_2_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:071021BRIZ2.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.10.2021 – RiZ 2/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-07/riz-2-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Selbstablehnung von Vorsitzendem Richter am Bundesfinanzhof … wird für begründet erklärt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/54","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"54","label":"§ 54 VwGO","mentions":10},{"id":"DRiG/66","law":"DRiG","abbreviation":"DRiG","ref":"66","label":"§ 66 DRiG","mentions":8},{"id":"GVG/21h","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"21h","label":"§ 21h GVG","mentions":4},{"id":"ZPO/42","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"42","label":"§ 42 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/48","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"48","label":"§ 48 ZPO","mentions":3},{"id":"DRiG/61","law":"DRiG","abbreviation":"DRiG","ref":"61","label":"§ 61 DRiG","mentions":3},{"id":"ZPO/41","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"41","label":"§ 41 ZPO","mentions":2},{"id":"FGO/51","law":"FGO","abbreviation":"FGO","ref":"51","label":"§ 51 FGO","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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