{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2021-09-07_X_ZR_41_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:070921BXZR41.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2021-09-07","aktenzeichen":"X ZR 41/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZR 41/19\nvom\n\n7. September 2021\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:070921BXZR41.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und\nDr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom\n30. März 2021 wird das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung\nüber die in erster Instanz angefallenen Kosten fortgeführt.\n\nIm Übrigen wird die Anhörungsrüge zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge trägt die Beklagte.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerinnen haben die teilweise Nichtigerklärung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents\n1 304 002 (Streitpatents) angestrebt, dessen Inhaberin die Beklagte ist.\n\n2 Das Streitpatent umfasst vier nebengeordnete Ansprüche (1, 8, 11 und\n14), auf die insgesamt elf Ansprüche zurückbezogen sind. Alle drei Klägerinnen\nhaben beantragt, das Schutzrecht im Umfang des Anspruchs 11 für nichtig zu\nerklären. Die Klägerin zu 1) hat ursprünglich auch die Nichtigerklärung im Umfang der Ansprüche 1 und 14 beantragt, die Klage insoweit aber noch in erster\nInstanz zurückgenommen.\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent wie zuletzt beantragt im Umfang\nvon Patentanspruch 11 für nichtig erklärt. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung\nhat die Beklagte die Abweisung der Klage und die Korrektur der erstinstanzlichen\nKostenentscheidung zu ihren Gunsten beantragt.\n\n4 Mit Urteil vom 30. März 2021 hat der Senat die Berufung auf Kosten der\nBeklagten zurückgewiesen. Zu den Kosten erster Instanz hat er sich nicht verhalten.\n\n5 Mit ihrer Anhörungsrüge beantragt die Beklagte, das Verfahren fortzuführen. Die Klägerinnen treten dem Rechtsbehelf entgegen.\n\n6 II. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige\nAnhörungsrüge hat nur bezüglich der Entscheidung über die Kosten erster Instanz Erfolg.\n\n7 1. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen\nVerfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner\nEntscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004,\n\n1710, 1712). Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich\nin dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH,\nBeschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - medicus.log;\nBeschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 72/17, Rn. 2).\n\n8 Das Gericht muss den Parteien nicht mitteilen, wie es den die Grundlage\nseiner Entscheidung bildenden Sachverhalt voraussichtlich würdigen wird. Es\nreicht in der Regel aus, wenn die Sach- und Rechtslage erörtert und den Beteiligten dadurch aufgezeigt wird, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung\nvoraussichtlich von Bedeutung sein werden. Eine Gehörsverletzung kann jedoch\nvorliegen, wenn die Prozessbeteiligten bei Anwendung der von Ihnen zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen konnten, auf welches Vorbringen es für die Entscheidung des Gerichts ankommen kann und wird (BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - X ZB 6/11, GRUR 2013, 318 Rn. 10 - Sorbitol; Beschluss vom\n19. Januar 2021 - X ZB 14/19, Rn. 6).\n\n9 2. Bei Anlegung dieses Maßstabs liegt hinsichtlich der Entscheidung\nin der Hauptsache ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor.\n\n10 a) Die Beklagte macht geltend, sie habe keine ausreichende Gelegenheit erhalten, sich zu der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Argumentation zu äußern, wonach der angegriffene Gegenstand ausgehend von einem\ndrahtlosen lokalen Netz (WLAN) durch die Entgegenhaltung NK23 (GSM SIM\nAuthentication for Mobile IP, Juni 2000) nahegelegt war. Ein solcher Angriff sei\nvon den Klägerinnen nur ein einziges Mal und auch nur am Rande im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden.\n\n11 b) Diese Rüge ist unbegründet.\n\n12 Drahtlose lokale Netze gehörten zum Gegenstand des Vorbringens beider\nParteien, weil dem Streitpatent das Problem zugrunde liegt, eine sichere Datenverschlüsselung in drahtlosen lokalen Netzen auch für Endgeräte, die sich in verschiedenen Netzen bewegen, auf einfache Weise zu ermöglichen (Streitpatent\n\nAbs. 3). Der Frage, welche Anregung sich für einen mit der Weiterentwicklung\nsolcher Netze befassten Fachmann aus dem Stand der Technik ergab, kam\nschon deshalb zentrale Bedeutung zu.\n\n13 Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist der Senat von dieser\nProblemstellung ausgegangen. Er hat deshalb, wie auch die Beklagte nicht verkennt, in der mündlichen Verhandlung erörtert, welche Anregungen sich aus den\nrelevanten Entgegenhaltungen für die Weiterbildung eines drahtlosen lokalen\nNetzwerks ergeben. Zu einem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass er ausgehend von einem im Stand der Technik üblichen WLAN den angegriffenen Gegenstand als durch NK23 nahegelegt ansehen könnte, war er bei dieser Ausgangslage nicht gehalten.\n\n14 c) Angesichts dessen sind die Ausführungen, mit denen sich die Beklagte inhaltlich gegen die patentrechtliche Beurteilung im angefochtenen Urteil\nwendet, nicht entscheidungserheblich.\n\n15 3. Zu Recht rügt die Beklagte hingegen, dass der Senat ihre Einwände\ngegen die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten nicht berücksichtigt hat.\n\n16 Der Senat hat im angefochtenen Urteil nur über die Kosten des Berufungsverfahrens entschieden und diese gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin auferlegt. Zu den Kosten erster Instanz und dem darauf bezogenen Vorbringen der\nParteien hat er sich nicht verhalten. Hieraus ist im Streitfall zu folgern, dass er\nden diesbezüglichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat. Die von der Beklagten erhobenen Einwände gaben - unabhängig von der Frage ihrer Begründetheit - Anlass, hierauf zumindest kurz einzugehen.\n\n17 III. Bei dieser Ausgangslage ist das Verfahren (nur) hinsichtlich der\nEntscheidung über die Kosten erster Instanz fortzuführen.\n\n18 Nach § 122a Satz 2 PatG und § 321a Abs. 5 Satz 1 ZPO ist das Verfahren\nauf eine begründete Anhörungsrüge hin fortzuführen, soweit dies auf Grund der\n\nRüge geboten ist. Diese Voraussetzung liegt aus den oben aufgezeigten Gründen nur hinsichtlich der Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten vor.\n\n19 IV. Die Entscheidung bezüglich der Kosten des Verfahrens über die\nAnhörungsrüge beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 2\nNr. 1 ZPO.\n\n20 Die Anhörungsrüge ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Demjenigen\nTeil des Streitgegenstands, hinsichtlich dessen das Verfahren fortzuführen ist,\nkommt im Verhältnis zum Gesamtstreitwert, den der Senat für das Berufungsverfahren auf 11,25 Millionen Euro festgesetzt hat, nur geringfügige Bedeutung zu.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nDeichfuß Kober-Dehm\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 24.01.2019 - 2 Ni 5/17 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-07/x-zr-41-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 122a","ref_norm":"122a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-07/x-zr-41-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:42.254115+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-09-07/x-zr-41-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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