{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:070921B3STR208.21.1","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-09-07","aktenzeichen":"3 StR 208/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 208/21\n\nvom\n7. September 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nhier: Revision des Angeklagten K.\n\nECLI:DE:BGH:2021:070921B3STR208.21.1\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 2021\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des\nLandgerichts Oldenburg vom 18. Februar 2021, auch soweit es\ndie beiden Mitangeklagten betrifft, im Ausspruch über die\nEinziehung des Wertes von Taterträgen unter Aufrechterhaltung\nder gesamtschuldnerischen Haftung dahin geändert, dass die\nEinziehung folgender Geldbeträge angeordnet wird: gegen den\nAngeklagten in Höhe von 13.041,75 €, gegen den Mitangeklagten D. in Höhe von 24.715,75 € und gegen den Mitangeklagten Kw. in Höhe von 24.850,75 €.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Die Strafkammer hat den Angeklagten K. unter anderem wegen mehrerer Fälle des schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ver-\n\nurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision erweist sich zum Schuld- und Strafausspruch als unbegründet,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Das gilt auch weitgehend für die Einziehungsentscheidung. Wie der\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist dem\nLandgericht lediglich in der Schadensberechnung bei der Tat B.II.10 der Urteilsgründe ein marginaler Additionsfehler im Cent-Bereich unterlaufen. Dieser hat\neine entsprechende Reduktion des vom Angeklagten zu leistenden Wertersatzes\nzur Folge. Der individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedarf es\nim Übrigen nicht (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - 3 StR\n100/21, juris Rn. 11 mwN).\n\n3 Der Rechenfehler betrifft auch die Mitangeklagten. Sie waren an der Tat\nB.II.10 beteiligt, und das Landgericht hat auch gegen sie die Einziehung des\nWertes des aus dieser Tat Erlangten angeordnet. Deshalb ist die Änderung\ngemäß § 357 Satz 1 StPO auf sie zu erstrecken.\n\n4 Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den\nAngeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nBerg Paul Erbguth\n\nKreicker Voigt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Oldenburg, 18.02.2021 - 4 KLs 650 Js 25182/20 (90/20)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-07/3-str-208-21-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-07/3-str-208-21-2","retrieved":"2026-10-24 07:54:48.006125+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-09-07/3-str-208-21-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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