{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2021-07-07_NA_AnwZBrfg_63_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:070721BANWZ.BRFG.63.18.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2021-07-07","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 63/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 63/18\nvom\n\n7. Juli 2021\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nECLI:DE:BGH:2021:070721BANWZ.BRFG.63.18.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des\nBundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin\nGrüneberg sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann und die\nRechtsanwältin Niggemeyer-Müller\n\nam 7. Juli 2021\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats\nvom 3. Mai 2021 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Antrag des Klägers auf einstweilige Aussetzung der\nVollziehung des Urteils des Senats vom 3. Mai 2021 wird\nabgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der im August 1968 geborene Kläger ist seit dem Jahr 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 28. Juni 2017 widerrief die Beklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Der Senat hat\ndie von ihm zugelassene Berufung mit am Schluss der mündlichen Verhand-\n\nlung verkündetem Urteil vom 3. Mai 2021 gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m.\n§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO, auf dessen Inhalt Bezug genommen\nwird, zurückgewiesen.\n\n2 Mit seiner Anhörungsrüge vom 18. Mai 2021 und 18. Juni 2021 macht\nder Kläger geltend, der Senat habe seinem Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins stattgeben müssen, nachdem er wenige Minuten nach Beginn der\nmündlichen Verhandlung das in der Verfügung der Senatsvorsitzenden vom\n30. April 2021 angeforderte und von ihm am Sitzungstag bereits vorab angekündigte amtsärztliche Attest über seine - von ihm behauptete - Verhandlungsunfähigkeit per Telefax übermittelt habe. Gehörsverletzend sei auch, dass der\nSenat ihn während des Verhandlungstags im Unklaren darüber gelassen habe,\ndass er seinen Verlegungsantrag trotz dieser frühzeitigen Ankündigung und\nVorlage des amtsärztlichen Attests verwerfen würde, und ihm dadurch die Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor der\nUrteilsverkündung genommen habe.\n\nII.\n\n3 Der Anhörungsrüge des Klägers ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO,\n§ 152a VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne\nErfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht\nverletzt.\n\n4 1. Das Vorbringen des Klägers zu seiner krankheitsbedingten Verhandlungsunfähigkeit hat der Senat ausweislich der Begründung des Urteils vom\n3. Mai 2021 (unter I.2.) einschließlich der vom Kläger per Telefax nachgereichten amtsärztlichen Stellungnahme berücksichtigt, aber für nicht durchgreifend\nerachtet, weil der Kläger weder einen triftigen Grund für die Beendigung des\n\nMandats seines bisherigen Prozessbevollmächtigten noch - in Anbetracht\nseiner von ihm behaupteten absehbaren Verhandlungsunfähigkeit am Tag der\nmündlichen Verhandlung gebotene - Bemühungen um eine anderweitige anwaltliche Vertretung dargetan und glaubhaft gemacht hat. Insoweit trifft auch die\nAuffassung des Klägers in seiner Anhörungsrüge nicht zu, der Senat habe die\n\"freie Anwaltswahl des Klägers hinzunehmen\".\n\n5 2. Der Vorwurf des Klägers, der Senat habe ihn während des Verhandlungstags über die Verwerfung seines Verlegungsantrags im Unklaren gelassen\nund ihm dadurch die Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor der Urteilsverkündung genommen, greift ebenfalls nicht\ndurch. Der Kläger ist bereits durch die Verfügung der Senatsvorsitzenden vom\n30. April 2021 nicht nur zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests über seine\nVerhandlungsunfähigkeit aufgefordert, sondern außerdem darauf hingewiesen\nworden, dass triftige Gründe für eine Beendigung des Mandats seines bisherigen Prozessbevollmächtigten unter den gegebenen Umständen substantiiert\ndarzulegen und ggfs. glaubhaft zu machen wären. Hierzu hat der Kläger bis\nzum Schluss der mündlichen Verhandlung und der Verkündung des Urteils, im\nÜbrigen aber auch mit seiner Anhörungsrüge, nichts Erhebliches ausgeführt.\n\nIII.\n\n6 Der Antrag des Klägers auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des\nUrteils des Senats vom 3. Mai 2021 nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a\nAbs. 6, § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist wegen fehlender Erfolgsaussicht seiner\nAnhörungsrüge aus den oben genannten Gründen abzulehnen.\n\nIV.\n\n7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.\n§ 154 Abs. 2 VwGO.\n\nLimperg Remmert Grüneberg\n\nSchmittmann Niggemeyer-Müller\n\nVorinstanz:\nAGH Celle, Entscheidung vom 10.08.2018 - AGH 18/17 (II 16/1) -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-07/anwz-brfg-63-18","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-07/anwz-brfg-63-18","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:51:21.431161+00:00"}}