{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2021-07-07_5_StR_136_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:070721B5STR136.21.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-07-07","aktenzeichen":"5 StR 136/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 136/21\n\nvom\n7. Juli 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:070721B5STR136.21.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 4. Dezember 2020 aufgehoben, soweit eine\nEntscheidung über eine Gesamtstrafe und den Anrechnungsmaßstab für erlittene Auslieferungshaft unterblieben ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und wegen versuchten Diebstahls zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit Verfahrensrügen und\nder Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (vgl. Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts).\n\n2 Das Landgericht hat aus den Einzelstrafen zu Recht keine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, weil im Zeitpunkt des Urteils für Tat 2 noch keine nachträgliche Auslieferungsbewilligung Portugals vorlag (vgl. BGH, Beschluss vom\n3. März 2021 – 5 StR 562/20). Während des Laufs des Revisionsverfahrens ist\ndie Auslieferung bewilligt worden. In einer solchen Konstellation hält es der Senat\nfür geboten, die nunmehr zulässige Gesamtstrafenbildung im laufenden Verfahren vorzunehmen, anstatt auf das Nachtragsverfahren nach § 460 StPO zu verweisen. Dies ermöglicht, auf die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe insgesamt\neinen (bislang nur für Tat 1 berücksichtigten) Härteausgleich zu gewähren, weil\ndie an sich einbeziehungsfähige Strafe aus dem Strafbefehl vom 4. Oktober 2019\nvollstreckt ist. Zudem wird das neue Tatgericht die bisher unterlassene Anrechnungsentscheidung für erlittene Auslieferungshaft nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB\nzu treffen haben. Feststellungen sind hiervon nicht betroffen (vgl. § 353\nAbs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht\nwidersprechen.\n\nGericke Berger Mosbacher\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nLandgericht Kiel, 04.12.2020 - 7 KLs 593 Js 46937/19","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-07/5-str-136-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-07/5-str-136-21","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:56:43.023279+00:00"}}