{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-07-07_2_StR_242_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:070721B2STR242.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-07-07","aktenzeichen":"2 StR 242/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 242/20\nvom\n7. Juli 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen versuchten Betruges\n\nhier: Gegenvorstellung der Angeklagten J.\n\nECLI:DE:BGH:2021:070721B2STR242.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2021 beschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung der Angeklagten J. gegen das Urteil des\nSenats vom 20. Januar 2021 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Das Landgericht Fulda hat die Angeklagten, denen mit der auf sofortige\nBeschwerde vom Oberlandesgericht zugelassenen Anklage versuchter Betrug in\n147 Fällen zur Last gelegt wird, freigesprochen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\nLandgericht Limburg an der Lahn zurückverwiesen. Mit ihrer Gegenvorstellung\nwendet sich die Angeklagte J. gegen die Zurückverweisung an ein anderes\nLandgericht.\n\n2 2. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft, da Revisionsentscheidungen\ngrundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können. Das gilt auch,\nsoweit der Senat – was vorliegend nach dem Verfahrensgang naheliegend war –\nvon der gesetzlich für alle Fälle der Zurückverweisung vorgesehenen Möglichkeit\ndes § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO Gebrauch gemacht hat, die Sache an ein zu\ndemselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. Ein zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung führender Ausnahmefall liegt\nnicht vor. Die Entscheidung darüber, an welches Gericht die Sache zurückverwiesen wird, gehört (verfassungsrechtlich unbedenklich, vgl. BVerfGE 20, 336;\n\nBVerfG NJW 2007, 2977) zur Rechtsfindung, weil sie ein Mittel ist, die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts durchzusetzen. Die Ausübung des dem Revisionsgerichts hierbei eingeräumten Auswahlermessens bedarf keiner ausdrücklichen Begründung; ein Anspruch auf Zurückverweisung an ein benachbartes\nLandgericht besteht nicht (vgl. Franke in LR-StPO/Franke, 26. Aufl., Rn. 71 f.;\nKK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 354 Rn. 3).\n\nFranke Appl Meyberg\n\nRiBGH Dr. Grube ist wegen\nUrlaubs an der Unterschrift\ngehindert.\n\nFranke Schmidt\n\nVorinstanz:\nFulda, LG, 11.06.2019 - 27 Js 97/11 2 KLs Ss 370/19","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-07/2-str-242-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-07/2-str-242-20","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:53:39.218353+00:00"}}