{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:070421B1STR65.21.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2021-04-07","aktenzeichen":"1 StR 65/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 65/21\n\nvom\n7. April 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nECLI:DE:BGH:2021:070421B1STR65.21.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n7. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. Dezember 2020 im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel\nersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand:\n\n3 a) Das Landgericht hat die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB nicht erörtert,\nobgleich die Feststellung, der Angeklagte habe sich bei der Geschädigten entschuldigt und ihr eine Schmerzensgeldzahlung angeboten (UA S. 4 f.), unter den\ngegebenen Umständen eine Auseinandersetzung hiermit erfordert hat.\n\n4 Die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB, die sich vornehmlich auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Tat bezieht, setzt als \"Täter-Opfer-Ausgleich\" einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf\neinen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet und Ausdruck der \"Übernahme von Verantwortung\" sein muss; deswegen sind\nregelmäßig Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019\n– 1 StR 591/18 Rn. 6 mwN). Feststellungen dazu, wie sich die Geschädigte zur\nEntschuldigung und dem Schmerzensgeldangebot verhalten hat, hat das Landgericht nicht getroffen; solche sind auch nicht dem Gesamtzusammenhang der\nUrteilsgründe zu entnehmen.\n\n5 b) Hinzu kommt, dass das Landgericht sowohl bei der Strafrahmenwahl\nals auch der Strafzumessung im engeren Sinne keine straferschwerenden Umstände angeführt hat. Dies verwehrt dem Revisionsgericht die Überprüfung, ob\ndas Landgericht rechtsfehlerfrei sowohl den Strafrahmen (vgl. § 177 Abs. 5 Nr. 1,\nAbs. 9 StGB) bestimmt als auch die konkrete Strafe bemessen hat (vgl. BGH,\nBeschluss vom 18. Juli 2018 – 4 StR 170/18 Rn. 25).\n\n6 2. Die Feststellungen sind von diesem Erörterungs- und Begründungsmangel nicht betroffen und bleiben daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO).\nDas nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht darf seiner Strafzumessung\n\nneue Feststellungen zugrunde legen, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen.\n\nRaum Jäger Fischer\n\nBär Leplow\n\nVorinstanz:\nLandgericht Mosbach, 07.12.2020 - 21 Js 5847/19 1 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-07/1-str-65-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-07/1-str-65-21","retrieved":"2026-10-24 07:52:36.005808+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-07/1-str-65-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2021-04-07","dockets":["1 StR 65/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:070421B1STR65.21.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:070421B1STR65.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.04.2021 – 1 StR 65/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-07/1-str-65-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. Dezember 2020 im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/46a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46a","label":"§ 46a StGB","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:36.005808+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}