{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:061021B1STR235.21.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2021-10-06","aktenzeichen":"1 StR 235/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 235/21\nvom\n6. Oktober 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:061021B1STR235.21.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts – zu 1.b) und 2. auf dessen Antrag – am\n6. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 28. Januar 2021, soweit es diese Angeklagte betrifft,\n\na) im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen\nhaben Bestand;\n\nb) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen\ndahin geändert, dass gegen die Angeklagte die Einziehung des\nWertes von Taterträgen in Höhe von 147.016,24 Euro angeordnet wird und die darüberhinausgehende Einziehungsanordnung\nentfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in 37 Fällen und wegen Anstiftung zur Untreue in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\n\nJahren und vier Monaten verurteilt und zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Monat der Strafe als vollstreckt erklärt. Zudem hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe\neines Betrags von 147.026,24 Euro angeordnet.\n\n2 Die auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision\nder Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs sowie zur geringfügigen Korrektur des Einziehungsbetrags und bleibt im Übrigen ohne Erfolg.\n\n3 1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil das Landgericht bei den\nzum Nachteil der Angeklagten wirkenden Strafzumessungserwägungen die jeweils gewerbsmäßige Begehungsweise berücksichtigt hat, obwohl diese bereits\nGrundlage für die Einordnung der Taten als besonders schwerer Fall des Betrugs\n(§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) beziehungsweise der Anstiftung zur Untreue\n(§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, §§ 26, 28 Abs. 2 StGB) ist. Dies\nverstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB (vgl.\nBGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 1 StR 496/20 Rn. 21).\n\n4 Der Senat kann trotz der an sich nicht auffällig hohen Strafen nicht gänzlich ausschließen, dass die Strafkammer ohne diesen Rechtsfehler geringere\nEinzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, und hebt\ndaher den gesamten Strafausspruch auf. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil es sich bei dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler um einen reinen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO). Die vom Generalbundesanwalt aufgedeckten Rechenfehler nötigen nicht zu einer generellen\nAufhebung der Feststellungen, weil sich aus den festgestellten Ausgangsbeträgen die richtigen Summen ohne Weiteres berechnen lassen. Die Rechenfehler\nkönnen dabei freilich korrigiert werden.\n\n5 2. Die Einziehungsentscheidung ist aufgrund des vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgedeckten Rechenfehlers betragsmäßig dahin zu\n\nkorrigieren, dass der eingezogene Betrag um zehn Euro auf 147.016,24 Euro\nherabgesetzt wird.\n\n6 3. Ergänzend bemerkt der Senat:\n\n7 a) Dass die Strafkammer einzelne von der Angeklagten getätigte Bestellungen und Zahlungsanforderungen mit Blick auf nicht ausschließbar vorab einheitlich gefasste Tatentschlüsse unter dem Aspekt der natürlichen Handlungseinheit teilweise als einheitliche Taten behandelt hat und auf diese Weise zu der\nausgeurteilten Zahl von Taten gelangt ist, erweist sich ausgehend von den getroffenen Feststellungen noch nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft.\n\n8 b) Bei der neu vorzunehmenden Strafzumessung wird das Tatgericht darauf Bedacht zu nehmen haben, dass für alle ausgeurteilten Taten (nur) eine Einzelstrafe zu verhängen ist und dass es bei Vornahme der konkreten Strafzumessung nach einem an der Höhe von Schadensbeträgen orientierten Schema einer\ntragfähigen Begründung bedarf, wenn einzelne Strafen aus dem Schema herausfallen.\n\nRaum Jäger Bellay\n\nHohoff Pernice\n\nVorinstanz:\nLandgericht Offenburg, 28.01.2021 - 502 Js 16422/16 2 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-06/1-str-235-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-06/1-str-235-21","retrieved":"2026-10-24 07:52:37.275694+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-10-06/1-str-235-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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