{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2021-07-06_II_ZR_119_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:060721BIIZR119.20.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2021-07-06","aktenzeichen":"II ZR 119/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 119/20\n\nvom\n\n6. Juli 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:060721BIIZR119.20.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann und Born, die\nRichterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Juni 2020 wird auf ihre Kosten\nals unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: 5.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist eine\nWohnbaugenossenschaft. In den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten, die den Erklärungen des Beitritts zur Genossenschaft beigefügt werden, ist folgendes geregelt:\n\n\"3. Kosten und Gebühren bei Beitritt in die N.\nWohnungsbau eG bei mtl. Ratenzahlung\n\na) Mit der Aufnahme des Beitretenden in die N.\nWohnungsbau eG durch den Vorstand wird\ngemäß dem derzeit geltenden Vorstands- und Aufsichtsratsbeschluss ein Agio in Höhe von 7 % der\ngezeichneten Genossenschaftseinlage fällig. Die\nmonatlichen Raten werden bis zu deren Abdeckung auf das Agio/Eintrittsgeld verrechnet.\n\nb) Weiter werden gemäß derzeit geltendem Vorstands- und Aufsichtsratsbeschluss, im Rahmen\ndes Erwerbs der Mitgliedschaft in 30 Teilbeträgen\nVerwaltungskosten von Euro 21.- pro Monat bei\neiner Zeichnungssumme von Euro 8.400,- erhoben.\nDie Begleichung dieser Kosten erfolgt in der Weise,\ndass nach Tilgung des gem. Ziff. 3 a ausgewiesenen Agio 30 Monate lang auf die weiteren monatlichen Raten ein Teil auf die Monatsrate der Kosten\nverrechnet wird, der Rest dem Kapitalkonto des\nMitglieds gutgeschrieben wird. Bei Verzug mit mehr\nals zwei Raten, werden die samten Verwaltungskosten fällig.\n\nc) […].\"\n\n2 In § 6 der Satzung der Beklagten ist eine Regelung enthalten, die Kündigung finde nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt, sie müsse zwei Jahre\nvorher schriftlich erfolgen.\n\n3 Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen,\ndiese (hier unterstrichenen Teil-)Klauseln bzw. § 6 der Satzungsbestimmungen,\ngegenüber Verbrauchern zu verwenden oder sich hierauf zu berufen.\n\n4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Streitwert auf\n7.500 € festgesetzt.\n\n5 Die dagegen erhobene Berufung der Beklagten hat sich nur noch gegen\ndie Verurteilung gerichtet, es zu unterlassen, die in § 3 Buchst. a Satz 2 und\nBuchst. b Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen formulierten\n(Teil-)Klauseln gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder sich ihnen gegenüber darauf zu berufen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen\nund den Streitwert auf 7.500 € festgesetzt.\n\n6 Mit der Revision, deren Zulassung die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, möchte sie im Umfang ihrer Berufung den Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie meint, ihre Beschwer betrage mehr als\n20.000 €.\n\n7 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu\nverwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer\n20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).\n\n8 1. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes bei Rechtsmitteln\nrichtet sich nach §§ 2, 3 ff. ZPO. Dies gilt auch für die Ermittlung des Wertes\nder im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblichen mit der\nRevision geltend zu machenden Beschwer nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Gemäß § 3 Halbsatz 1 ZPO bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem nach\nfreiem Ermessen zu ermittelnden Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom\n5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 13). Für die Ermittlung\ndes Gebührenstreitwerts als auch der Beschwer im Verfahren nach dem Gesetz\nüber Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen\n(UKlaG) richtet sich der Wert regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit\nan der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen an\n\nder wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Auf diese Weise sollen\nVerbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken\ngeschützt werden. Diese Erwägungen gelten nicht nur für die Fälle des Verbots\nvon gesetzeswidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG), sondern auch für eine im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis\nim Sinne des § 2 UKlaG erhobene Verbandsklage. Sie regeln nicht nur die\nFestlegung des Gebührenstreitwerts, sondern auch die nach § 2 ZPO i.V.m. § 3\nZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei. Sie\ngelten dabei nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes,\nsondern auch eines im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners (st. Rspr.,\nBGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531\nRn. 9 ff.; Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 4 ff.).\n\n9 Regelmäßig ist für eine Klausel bzw. Teilklausel ein Wert von 2.500 € als\nangemessen anzusehen (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017\n- III ZR 390/16, juris Rn. 6 mwN). Eine höhere Wertfestsetzung ist möglich,\nwenn eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung einer nach § 1 UKlaG angegriffenen AGB-Bestimmung vorliegt oder eine nach § 2 UKlaG angefochtene\nPraxis für die betroffenen Verkehrskreise besondere Bedeutung hat. Dies kann\nvorliegen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer einzelnen Klausel\noder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis nicht nur für die beklagte Partei\nund ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher\nBedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird\n\n(st. Rspr., BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019,\n1531 Rn. 14 mwN).\n\n10 Es obliegt dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und\nglaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision eine Abänderung\ndes Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von\n20.000 € übersteigt. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Neue\nTatsachen können für die Wertbemessung insoweit von Bedeutung sein, als sie\nbereits zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht\nrelevant waren (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13,\nNZI 2014, 357 Rn. 7, 9).\n\n11 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte keine Beschwer\nvon mehr als 20.000 € im Sinne des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dargelegt und\nglaubhaft gemacht. Da die Wirksamkeit zweier (Teil-)Klauseln in Rede steht, ist\nder Streitwert in Höhe von 2 x 2.500 € = 5.000 € festzusetzen. Umstände, die\neine höhere Wertfestsetzung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.\n\n12 Soweit die Beklagte auf die wirtschaftliche Bedeutung für sich selbst abhebt, ist dies nach den dargestellten Grundsätzen für die Bewertung nicht von\nmaßgeblicher Bedeutung. Gründe, die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung des Wertes der Verbandsklage gegen Allgemeine\nGeschäftsbedingungen in Frage zu stellen, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf.\n\n13 Die Beklagte hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass ausnahmsweise\neine höhere Streitwertfestsetzung deshalb in Betracht käme, weil die Entscheidung über die Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Klauseln nicht nur für\n\ndie beklagte Partei und ihre Mitglieder, sondern für die gesamte Branche von\nwesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene allgemeine Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird.\nDas Berufungsgericht hat dazu festgestellt, dass es sich bei den Klauseln lediglich um Vertragsbedingungen der Beklagten handelte, deren Beurteilung nicht\nin einer Vielzahl von Fällen zu erwarten sei, und deshalb auch nicht ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der Klärung der hier in Rede stehenden\nRechtsfragen bestehe. Dagegen bringt die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich vor, dass sie davon ausgehe, dass mindestens zehn bis zwanzig weitere\nvertriebsorientierte Wohnungsbaugenossenschaften existierten, die mit gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen arbeiten würden. Damit hat sie jedoch nicht dargelegt, dass eine branchenweite Benutzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegt. Die Anzahl der Wohnungsbaugenossenschaften\nist lediglich geschätzt und kein hinreichender Vortrag, um hierauf gestützt eine\nhöhere und von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Festsetzung des\nStreitwerts und der Beschwer zu erreichen.\n\n14 Abgesehen davon hat sich die Beklagte in den Vorinstanzen gegen die\njeweiligen Streitwertfestsetzungen nicht gewehrt. Insbesondere macht sie nicht\ngeltend, mit den hier nunmehr vorgetragenen Umständen in den Vorinstanzen\neine höhere Streitwertbemessung geltend gemacht zu haben.\n\n15 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet,\nweil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,\nnach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien\nhat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des\nRevisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-\n\nlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544\nAbs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nDrescher Wöstmann Born\n\nB. Grüneberg V. Sander\n\nVorinstanzen:\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 05.03.2019 - 7 O 6408/18 -\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 23.06.2020 - 3 U 730/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-06/ii-zr-119-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":4},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-06/ii-zr-119-20","retrieved":"2026-10-24 07:57:44.153864+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-07-06/ii-zr-119-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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