{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2021-07-06_4_StR_146_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:060721B4STR146.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-07-06","aktenzeichen":"4 StR 146/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 146/21\nvom\n6. Juli 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nalias:\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:060721B4STR146.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. Februar 2021 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen zur Wirkstoffmenge des Amphetaminöls aufgehoben.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit fahrlässiger Gefährdung des\nStraßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen sowie eine isolierte Sperrfrist für\ndie Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung\n\nmateriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\n2 1. Der Strafausspruch hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand,\nweil die Urteilsgründe zu der dem Angeklagten angelasteten Überschreitung der\nGrenze zur nicht geringen Menge widersprüchliche Angaben enthalten.\n\n3 Das Landgericht hat sowohl bei der Bestimmung des anzuwendenden\nStrafrahmens als auch bei der konkreten Bemessung der Strafe strafschärfend\ngewertet, dass der Grenzwert der Wirkstoffmenge für die Annahme einer nicht\ngeringen Menge insgesamt um fast das 260-fache überschritten worden sei. Dies\nstimmt zwar mit der rechtlichen Würdigung des Landgerichts überein, wonach\nder festgestellte Wirkstoffgehalt des Amphetaminöls 2.580 Gramm Amphetaminbase betragen habe, widerspricht aber den hierzu getroffenen Feststellungen.\nDenn danach soll der Wirkstoffgehalt lediglich 1.580 Gramm Amphetaminbase\nbetragen haben. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Betäubungsmittel,\nauf die sich die Tat des Angeklagten bezog, wäre danach lediglich eine Überschreitung des Grenzwerts der nicht geringen Menge um fast das 160-fache,\naber nicht um das 260-fache gegeben.\n\n4 2. Der Strafausspruch und die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des\nAmphetaminöls können daher nicht bestehen bleiben. Die übrigen Feststellungen zum Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei getroffen und werden von der Aufhebung nicht berührt. Der Schuldspruch ist von dem Rechtsfehler nicht betroffen,\nda das Tatbestandsmerkmal der nicht geringen Menge bereits durch den Umgang des Angeklagten mit den rechtsfehlerfrei festgestellten weiteren Betäubungsmitteln erfüllt ist.\n\n5 3. Der Senat weist darauf hin, dass die Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB (lediglich) mit Blick auf\nden Vorfall an der Kreuzung B / Straße (Missachten des Rotlichts und „Beinahe-Unfall“ mit einem LKW) hinreichend festgestellt und belegt\nist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts\nin der Antragsschrift Bezug genommen.\n\nQuentin Bender Bartel\n\nRiBGH Dr. Maatsch ist wegen\nUrlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nLutz Quentin\n\nVorinstanz:\nLandgericht Kleve, 22.02.2021 ‒ 120 KLs - 204 Js 248/20 - 31/20","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-06/4-str-146-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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