{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:060521BIZB71.20.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2021-05-06","aktenzeichen":"I ZB 71/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 71/20\n\nvom\n\n6. Mai 2021\n\nin dem Verfahren\nzur Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs\n\nECLI:DE:BGH:2021:060521BIZB71.20.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin\nDr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Koblenz vom 19. August 2020 wird auf Kosten\nder Antragsgegner zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf\n22.053,14 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Schiedskläger, dessen Alleinerbin die Antragstellerin ist, und der\nAntragsgegner zu 2 waren Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter\nHaftung, der Antragsgegnerin zu 1. Im Gesellschaftsvertrag ist bestimmt, dass\nüber alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft\nund Gesellschaftern, welche den Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht entscheidet. In einem Schiedsvertrag zum Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass das Schiedsgericht für jeden Streitfall neu gebildet wird.\n\n2 Nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft nahm der Schiedskläger\ndie Antragsgegner gesamtschuldnerisch auf Zahlung eines Abschlags auf sein\nAbfindungsguthaben in Anspruch. Die Antragsgegner bestritten ein solches Guthaben; hilfsweise rechnete der Antragsgegner zu 2 mit einem angeblichen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 22.500 € auf. Das Schiedsgericht gab\n\nder Schiedsklage mit Schiedsspruch vom 1. Oktober 2019 in Höhe von 30.000 €\nnebst Zinsen teilweise statt. Hinsichtlich des Darlehensrückzahlungsanspruchs\nerklärte es sich mit Blick auf den Schiedsvertrag, nach dem für jeden Streitfall ein\nneues Schiedsgericht zu bilden sei, für unzuständig und sah die Hilfsaufrechnung\nohnehin als präkludiert an.\n\n3 Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 erklärte der Antragsgegner zu 2 die\nAufrechnung mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 22.500 €\nnebst Verzugszinsen sowie mit einem Kostenerstattungsanspruch aus dem\nSchiedsverfahren von 5.646,11 € und überwies den verbleibenden Differenzbetrag von 2.300,75 € an die Antragstellerin.\n\n4 Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hinsichtlich des Zahlungsanspruchs von 30.000 € nebst Zinsen beantragt. Mit Blick\nauf die von den Antragsgegnern eingewendete Aufrechnung hat sie sowohl den\nBestand des Darlehensrückzahlungsanspruchs als auch die diesbezügliche Entscheidungszuständigkeit der staatlichen Gerichte in Abrede gestellt. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag in Höhe von 22.053,14 € nebst Zinsen stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner. Sie beantragen, den Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben, soweit darin zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und\nden Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auch insoweit zurückzuweisen.\n\n5 II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der von den Antragsgegnern behauptete und aufrechnungsweise eingewendete Darlehensrückzahlungsanspruch sei schiedsbefangen und im Vollstreckbarerklärungsverfahren präkludiert.\nDie fragliche Aufrechnungslage sei bereits Gegenstand des Schiedsverfahrens\ngewesen; allerdings habe sich das Schiedsgericht - vorrangig tragend - für unzuständig für die Entscheidung über den Darlehensrückzahlungsanspruch erklärt.\nDie zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung stütze sich auf einen vom Antragsgegner zu 2 zum Zwecke der Kapitalaufstockung der Antragsgegnerin zu 1\n\nhingegebenen Geldbetrag und finde ihre Grundlage mithin im gesellschaftsrechtlichen Verbund der Schiedsparteien. Mit Blick auf die weit gefasste Schiedsklausel sei - wie auch im Schiedsspruch ausgesprochen - ein neu zu bildendes\nSchiedsgericht zur Entscheidung darüber berufen. Die Schiedsbefangenheit der\nGegenforderung stehe der Berücksichtigung im Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem staatlichen Gericht entgegen.\n\n6 III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in\nVerbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) und wegen\ngrundsätzlicher Bedeutung auch ansonsten zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575\nZPO). Sie ist aber unbegründet.\n\n7 1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet hat das\nOberlandesgericht angenommen, dass der Schiedsspruch unmittelbar zu Gunsten der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin des Schiedsklägers für vollstreckbar erklärt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2007 - III ZB 21/06,\nNJW-RR 2007, 1366 Rn. 12). Sie hat die Rechtsnachfolge gegenüber dem Oberlandesgericht durch eine beglaubigte Abschrift des sie als Alleinerbin legitimierenden Erbscheins nachgewiesen.\n\n8 2. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO, die im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach Maßgabe des § 1060 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen sind, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler verneint. Auch insoweit\nerhebt die Rechtsbeschwerde keine Rügen.\n\n9 3. Vergeblich macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Oberlandesgericht hätte die von den Antragsgegnern im Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemachte Aufrechnung des Antragsgegners zu 2 berücksichtigen müssen.\n\n10 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können im Vollstreckbarerklärungsverfahren - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für inländische Schiedssprüche (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus - sachlich-\n\nrechtliche Einwendungen gegen den in einem Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden. Die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO nach dem\nSchiedsverfahren entstanden sein, wobei es nur darauf ankommt, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt die objektiven Voraussetzungen für die Einwendungen vorgelegen haben, nicht dagegen darauf, ob diese dem Schuldner bekannt waren\noder hätten bekannt sein müssen. Der Ausschluss von vor dem Abschluss des\nSchiedsverfahrens entstandenen Einwendungen gilt allerdings nicht ausnahmslos. Ist ein Einwand bereits vor dem Schiedsgericht geltend gemacht worden, hat\nsich dieses aber einer Entscheidung darüber enthalten, weil es sich - zu Recht\noder zu Unrecht - bezüglich der Entscheidung über den Einwand für unzuständig\nerachtet hat, steht nichts im Wege, diesen Einwand vor dem ordentlichen Gericht\ngeltend zu machen. Gleiches gilt, wenn der Einwand zwar vor dem Schiedsgericht nicht erhoben wurde, aber feststeht, dass das Schiedsgericht sich damit\nmangels Zuständigkeit nicht befasst hätte (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1962 - VII ZR 55/61, BGHZ 38, 259, 264 f.; Urteil vom 7. Januar 1965\n- VII ZR 241/63, NJW 1965, 1138, 1139 [juris Rn. 20 bis 22]; Beschluss vom\n30. September 2010 - III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 8; Beschluss vom\n18. Dezember 2013 - III ZB 92/12, SchiedsVZ 2014, 31 Rn. 5, Beschluss vom\n31. März 2016 - I ZB 76/15, SchiedsVZ 2016, 343 Rn. 20, jeweils mwN).\n\n11 Jedoch darf eine Aufrechnung im Verfahren vor dem staatlichen Gericht\nnicht berücksichtigt werden, wenn sich eine Partei zu Recht darauf beruft, dass\ndie einer Aufrechnung zugrundeliegende bestrittene Forderung ihrerseits einer\nSchiedsabrede unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1962\n- VII ZR 264/61, BGHZ 38, 254, 258 [juris Rn. 34]; Beschluss vom 17. Januar\n2008 - III ZR 320/06, NJW-RR 2008, 556 Rn. 10; Beschluss vom 29. Juli 2010\n- III ZB 48/09, SchiedsVZ 2010, 275 Rn. 4; BGH, SchiedsVZ 2014, 31 Rn. 10).\nErhebt ein Schuldner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung den Einwand der\nAufrechnung, muss das Oberlandesgericht diesen in eigener Zuständigkeit prü-\n\nfen (vgl. BGH, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 12). Eine Bindung des mit dem Vollstreckbarerklärungsverfahren befassten Oberlandesgerichts an den Schiedsspruch hinsichtlich der Schiedsbefangenheit von zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hat der Bundesgerichtshof jedenfalls dann abgelehnt, wenn das\nSchiedsgericht deren Schiedsbefangenheit nicht generell verneint, sondern nur\nseine eigene Entscheidungszuständigkeit im laufenden Schiedsverfahren mit\ndem Argument abgelehnt hat, die Gegenforderungen beruhten auf anderen Verträgen als die streitgegenständliche Hauptforderung und unterlägen ihren eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen (vgl. BGH, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 2\nund 12). Ähnlich hat der Bundesgerichtshof für den Fall entschieden, dass das\nSchiedsgericht materiell-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch\nfestzustellenden Kostenerstattungsanspruch für nicht berücksichtigungsfähig gehalten und die Partei auf eine Vollstreckungsgegenklage gegen den Schiedsspruch verwiesen hat, ohne klar auszusprechen, dass es hierfür nicht seine, sondern die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte als gegeben ansähe (vgl. BGH,\nSchiedsVZ 2014, 31 Rn. 9 f.).\n\n12 b) Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen und\nhat sie zutreffend auf den Streitfall angewendet.\n\n13 aa) Das Schiedsgericht hat nicht die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte\nfür die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Darlehensrückzahlungsforderung bejaht, sondern nach dem zwischen den Parteien bestehenden\nSchiedsvertrag ein neu zu bildendes Schiedsgericht für hierzu berufen gehalten.\nDie Argumente, die die Rechtsbeschwerde gegen eine eigenständige Prüfung\nder Schiedsbefangenheit dieser Forderung durch das Oberlandesgericht vorbringt, überzeugen nicht.\n\n14 (1) Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Erwägung aus\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es unpraktikabel und einem\nBetroffenen nicht zumutbar wäre, ihm im Verfahren der Vollstreckbarerklärung\nvor dem Oberlandesgericht einen materiell-rechtlichen Einwand abzuschneiden,\n\nden Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und den Betroffenen auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, für die als staatliches Gericht wiederum das\nOberlandesgericht zuständig wäre, greift für eine schiedsbefangene Gegenforderung nicht, weil in diesem Fall das Schiedsgericht und nicht das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage berufen ist (vgl.\nBGH, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 10; SchiedsVZ 2014, 31 Rn. 10).\n\n15 (2) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Oberlandesgericht sei im Streitfall hinsichtlich der Annahme seiner eigenen Zuständigkeit gebunden gewesen, nachdem das Schiedsgericht sich für unzuständig für die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung gehalten habe.\nDer Bundesgerichtshof hat zwar ausgeführt, dass es dem ordentlichen Gericht\nnach einer Entscheidung des Schiedsgerichts, mit der es sich zu Unrecht der\nEntscheidung über den Aufrechnungseinwand enthalten hat, nicht gestattet sein\nkann, nunmehr seinerseits die Berücksichtigung der Aufrechnung mit der Begründung abzulehnen, die Entscheidung darüber sei doch Sache des Schiedsgerichts gewesen. Das hierfür angeführte Argument, es gehe nicht an, dem\nSchuldner die Möglichkeit der Aufrechnung ganz zu nehmen (vgl. BGHZ 38, 259,\n266), gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn die Aufrechnung - wie im Streitfall - mit\nBlick auf die von den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung unbeachtet und\neinem neu zu bildenden Schiedsgericht vorbehalten bleibt. Eine Berücksichtigung der Aufrechnung mit der zwischen den Parteien streitigen Darlehensrückzahlungsforderung im Vollstreckbarerklärungsverfahren griffe dann in die von\nden Parteien vereinbarte Entscheidungsbefugnis des (neuen) Schiedsgerichts\nein (vgl. BGH, SchiedsVZ 2010, 275 Rn. 5 mwN). Soweit vorliegend durch die\nNichtberücksichtigung im Schieds- und Vollstreckbarerklärungsverfahren im Ergebnis ein individualvertraglicher Aufrechnungsausschluss bewirkt wird, ist dies\ngrundsätzlich von der Privatautonomie der Parteien gedeckt; einer etwaigen Unbilligkeit im Einzelfall kann durch Auslegung des Schiedsvertrags begegnet werden.\n\n16 (3) Die von der Rechtsbeschwerde darüber hinaus gesehene Gefahr, dem\nAntragsgegner zu 2 könnte die Geltendmachung der Darlehensrückzahlungsforderung insgesamt verwehrt werden, wenn das neu gebildete Schiedsgericht - abweichend von der Ansicht des Oberlandesgerichts - deren Schiedsbefangenheit\nverneinte, besteht nicht. Der Schiedsspruch und der Beschluss des Oberlandesgerichts können insoweit keine materielle Rechtskraft entfalten, weil sie keine\nEntscheidung über die Darlehensrückzahlungsforderung enthalten (vgl. § 322\nAbs. 2 ZPO), sondern die Aufrechnung bereits aus prozessualen Gründen unberücksichtigt geblieben ist (vgl. MünchKomm.ZPO/Gottwald, 6. Aufl., § 322\nRn. 203 mwN; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 322 Rn. 18; Musielak in\nMusielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 322 Rn. 83, jeweils mwN). Vor der Erhebung\neiner neuen Schiedsklage kann zum einen ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO\ngestellt werden, um eine Entscheidung über die Schiedsbefangenheit dieser Forderung herbeizuführen (zur Bindungswirkung einer solchen Entscheidung vgl.\nBeckOK.ZPO/Wolf/Eslami, 40. Edition [Stand 1. März 2021], § 1032 Rn. 42 und\n44; Voit in Musielak/Voit aaO § 1032 Rn. 13 f.; Zöller/Geimer aaO § 1032 Rn. 24\nund § 1040 Rn. 4). Zum anderen entfaltete ein die Schiedsklage mangels\nSchiedsbindung abweisender (Prozess-)Schiedsspruch (vgl. BGH, Beschluss\nvom 6. Juni 2002 - III ZB 44/01, BGHZ 151, 79, 80 ff. [juris Rn. 5 bis 8 und 17])\nnach § 1055 ZPO ebenfalls Bindungswirkung für einen nachfolgenden Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht, so dass dieses die Klage auf eine entsprechende Rüge nach § 1032 Abs. 1 ZPO nicht als unzulässig abweisen dürfte (vgl.\nBeckOK.ZPO/Wolf/Eslami aaO § 1040 Rn. 20.1; MünchKomm.ZPO/Münch,\n5. Aufl., § 1032 Rn. 28 und § 1040 Rn. 29 f.; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO,\n23. Aufl., § 1040 Rn. 22).\n\n17 bb) Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, der zur Aufrechnung gestellte\nDarlehensrückzahlungsanspruch des Antragsgegners zu 2 finde seine Grundlage im gesellschaftsrechtlichen Verbund der Parteien und sei daher von der\nSchiedsklausel des Gesellschaftsvertrags umfasst, lässt keinen Rechtsfehler er-\n\nkennen und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet (zur eingeschränkten Kontrolle der Auslegung einer Schiedsvereinbarung im Rechtsbeschwerdeverfahren vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08,\nSchiedsVZ 2009, 122 Rn. 25).\n\n18 IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1\nZPO zurückzuweisen.\n\nKoch Löffler Schwonke\n\nOdörfer Wille\n\nVorinstanz:\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 19.08.2020 - 2 Sch 4/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-06/i-zb-71-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1032","ref_norm":"1032","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1055","ref_norm":"1055","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1060","ref_norm":"1060","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-06/i-zb-71-20","retrieved":"2026-10-24 07:57:19.210606+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-06/i-zb-71-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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