{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:060121B5STR440.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-01-06","aktenzeichen":"5 StR 440/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 440/20\n\nvom\n6. Januar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:060121B5STR440.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Januar 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2019 wird mit der\nMaßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des\nWertes von Taterträgen in Höhe von 253.673,20 Euro angeordnet wird, für die der Angeklagte gesamtschuldnerisch haftet.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Sz. gegen das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben hat.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat gegen den Angeklagten S. u.a. wegen mehrfachen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und gegen den Angeklagten\nSz. eine Einheitsjugendstrafe verhängt. Zudem hat es gegen den Angeklagten\n\nS. neben der Einziehung beschlagnahmten Bargeldes die „Einziehung eines Geldbetrages“ in Höhe von 254.115 Euro angeordnet, für den er gesamtschuldnerisch haften soll.\n\n2 Die Einziehungsanordnung war geringfügig abzuändern. Das Landgericht\nhat bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen übersehen, dass der Angeklagte die am 8. November 2018 sichergestellten 88,36 Gramm Marihuana nicht\nverkauft und entsprechend hierfür nichts erlangt hat. Der errechnete Erlös für\ndiese Menge war von dem Gesamterlös abzuziehen und die Einziehungsanordnung entsprechend zu ändern (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015\n– 4 StR 124/14).\n\n3 Im Übrigen ist das Rechtsmittel – wie auch das des Angeklagten Sz. –\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n4 Angesichts des geringfügigen Erfolgs hat der Senat von einer Kostenteilung abgesehen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nCirener Berger Gericke\n\nMosbacher Resch\n\nVorinstanz:\nHamburg, LG, 06.12.2019 - 6500 Js 63/18 627 KLs 3/19 jug. 2 Ss 83/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-06/5-str-440-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-06/5-str-440-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:40.972694+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-06/5-str-440-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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