{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:051021B6STR457.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-10-05","aktenzeichen":"6 StR 457/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 457/21\n\nvom\n5. Oktober 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2021:051021B6STR457.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2021 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nNeuruppin vom 14. Juni 2021 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und vier Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen.\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen kam es zu einer vom Bruder des Angeklagten\nbegonnenen körperlichen Auseinandersetzung. In deren Verlauf nahm der Angeklagte seinen Bruder in den „Schwitzkasten“ und drückte ihn an die Wand. Nachdem die Mutter die Streitenden getrennt und der Bruder dem Angeklagten gedroht hatte, dass er „ihm die Zähne aus der Fresse schlagen werde“, wenn er\n\ndies noch einmal tue, versetzte der Angeklagte seinem Bruder mit einem Küchenmesser einen Stich, der eine stark blutende Verletzung an der linken Schulter verursachte.\n\n3 Sachverständig beraten hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einem schädlichen\nGebrauch multipler psychotroper Substanzen leide. Aufgrund der Erkrankung sei\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt erheblich eingeschränkt gewesen. Von ihm seien infolge seines Zustands auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten.\n\n4 2. Die Anordnung der Maßregel hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n5 a) Die Beweiswürdigung betreffend die auf den Ausführungen der Sachverständigen gründende Wertung, dass die Tat symptomatischen Charakter für\ndie beim Angeklagten vorliegende psychische Störung hatte, ist lückenhaft. Das\nLandgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Anlasstat normalpsychologisch erklärbar sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 – 6 StR 280/20). Hierzu hätte Veranlassung bestanden, weil der\nBruder des Angeklagten die körperliche Auseinandersetzung begonnen und ihn\ndurch sein weiteres Verhalten in erheblichem Maße provoziert hatte.\n\n6 b) Auch die Gefährlichkeitsprognose begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n7 Die Strafkammer hat nicht erkennbar berücksichtigt, dass der Angeklagte\nseit der verfahrensgegenständlichen Tat vom 29. Dezember 2019 bis zu seiner\nvorläufigen Unterbringung in der psychiatrischen Klinik am 21. April 2021 nicht\nmehr straffällig geworden ist. Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehenden\n\nDefekts über einen längeren Zeitraum hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, ist aber ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger\nTaten (vgl. BGH, Urteile vom 28. August 2012 – 5 StR 295/12, NStZ-RR 2012,\n366, 367; vom 10. Dezember 2014 – 2 StR 170/14).\n\n8 3. Aus den genannten Gründen bedarf die Frage der Anordnung der Maßregel neuer Verhandlung und Entscheidung, naheliegend unter Hinzuziehung eines neuen Sachverständigen.\n\n9 Der Schuldspruch und der Strafausspruch werden von der Aufhebung der\nMaßregel nicht berührt. Der Senat kann insbesondere ausschließen, dass in der\nneuen Hauptverhandlung Umstände festgestellt werden, aus denen sich die\nSchuldunfähigkeit des Angeklagten ergibt.\n\nSander König RiBGH Dr. Feilcke ist urlaubsbedingt an der Unterschrift\ngehindert\nSander\n\nTiemann RiBGH von Schmettau ist\nurlaubsbedingt an der Unterschrift\ngehindert\nSander\n\nVorinstanz:\nLandgericht Neuruppin, 14.06.2021 - 13 KLs 10/21 3412 Js 7940/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-05/6-str-457-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-05/6-str-457-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:54.481277+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-10-05/6-str-457-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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