{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2021-05-05_NA_AnwZBrfg_63_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:050521BANWZ.BRFG.63.18.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2021-05-05","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 63/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 63/18\n\nvom\n\n5. Mai 2021\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\ngegen\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nhier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\n\nECLI:DE:BGH:2021:050521BANWZ.BRFG.63.18.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin\nGrüneberg als Einzelrichterin\n\nam 5. Mai 2021\n\nbeschlossen:\n\nDas Antragsverfahren wird eingestellt. Der Antrag des\nKlägers vom 5. Mai 2021 auf Feststellung, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtswidrig war, wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Antragsverfahrens werden der Beklagten\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Antragsverfahrens wird auf\n10.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger hat gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls durch Bescheid der Beklagten vom 28. Juni\n2017 Anfechtungsklage erhoben, die durch Urteil des Anwaltsgerichtshofs ab-\n\ngewiesen worden ist. Dagegen hat der Kläger am 10. September 2018 die Zulassung der Berufung beantragt.\n\n2 Mit Bescheid vom 23. Januar 2020 hat die Beklagte nachträglich gemäß\n§ 14 Abs. 4, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die\nsofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids vom 28. Juni 2017 angeordnet,\nworauf der Kläger - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung in der Vollziehungsanordnung - am 24. Februar 2020 beim Anwaltsgerichtshof die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gemäß\n§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 80 Abs. 5 VwGO beantragt hat. Der Anwaltsgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 12. März 2020 für sachlich unzuständig\nerklärt und das Verfahren gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 83 Satz 1\nVwGO i.V.m. § 17 Abs. 2 GVG an den Senat verwiesen. Mit Bescheid vom\n16. März 2020 hat die Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung wieder aufgehoben. Daraufhin haben die Parteien - der Kläger mit Schriftsatz seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 20. April 2020, die Beklagte mit\nSchriftsatz vom 7. Mai 2020 - das Antragsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.\n\n3 In der Hauptsache hat der Senat die Berufung des Klägers nach Zulassung mit Beschluss vom 18. Mai 2020 durch Urteil vom 3. Mai 2021 zurückgewiesen.\n\n4 Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 hat der Kläger, dessen Verfahrensbevollmächtigte unter dem 30. April 2021 im Hauptsacheverfahren angezeigt hatten, dass sie den Kläger in diesem Verfahren nicht mehr anwaltlich vertreten,\npersönlich (nochmals) seine \"Klage gegen die Anordnung des Sofortvollzugs\"\ndes Widerrufs seiner Zulassung für erledigt erklärt und zugleich beantragt, \"im\n\nWege der Fortsetzungsfeststellungsklage festzustellen, dass die Anordnung der\nsofortigen Vollziehung des Zulassungswiderrufs rechtswidrig war\".\n\nII.\n\n5 Das Antragsverfahren war nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 92 Abs. 3 Satz 1\nVwGO einzustellen. Des Weiteren war entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1\nBRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu\nentscheiden. Danach sind die Kosten des Antragsverfahrens der Beklagten\naufzuerlegen, da der Antrag des Klägers voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.\n\n6 1. Das Antragsverfahren ist nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers vom 20. April 2020 (vertreten durch seine damaligen\nVerfahrensbevollmächtigten) und der Beklagten vom 7. Mai 2020 erledigt und\nentsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der nachträgliche Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Anordnung\nder sofortigen Vollziehung des Widerrufs seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtswidrig war, ist als unzulässig zu verwerfen.\n\n7 Soweit der Kläger nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen\nvom 20. April/7. Mai 2020 mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 persönlich (nochmals) die Erledigung des Antragsverfahrens erklärt und zugleich beantragt hat,\ndie Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung festzustellen,\nführt dies nicht zu einer Fortsetzung des Verfahrens, weil dieser Antrag unzulässig ist. Zum Einen ist für einen solchen Fortsetzungsfeststellungsantrag ent-\n\nsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO jedenfalls\ndann kein Raum, wenn - wie hier - bereits zuvor übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben wurden. Haben die Parteien den Rechtsstreit\nübereinstimmend für erledigt erklärt, kommt eine Streitentscheidung in der\nSache - mit welchem Inhalt auch immer - nicht mehr in Betracht (vgl. BVerwG,\nBuchholz 310 § 113 VwGO Nr. 121; NVwZ 1982, 560, 561; Eyermann/\nSchübel-Pfister, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rn. 93; Riese in Schoch/Schneider,\nVwGO, Stand: Juli 2020, § 113 Rn. 108). Zum Anderen kommt eine analoge\nAnwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, d.h. auch im vorliegenden Verfahren nach § 112c\nAbs. 1 Satz 1 BRAO, § 80 Abs. 5 VwGO, bereits grundsätzlich nicht in Betracht,\nda das vorläufige Rechtsschutzverfahren lediglich auf Erlass einer vorläufigen\nRegelung gerichtet ist. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag, gerichtet auf die\nFeststellung der Rechtswidrigkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung\nentsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, ist in diesen Verfahren daher unzulässig (vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 586, 587 zu § 123 VwGO; VGH Kassel,\nNVwZ-RR 1989, 518; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1990, 135, 136; VGH\nMünchen, BayVBl 2013, 607 Rn. 19; OVG Lüneburg, ZfB 2013, 318; Eyermann/\nSchübel-Pfister, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rn. 139; W.-R. Schenke in Kopp/\nSchenke, VwGO, 26. Aufl., § 80 Rn. 131; W.-R. Schenke/R. P. Schenke in\nKopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 113 Rn. 113; Riese in Schoch/Schneider,\nVwGO, Stand: Juli 2020, § 113 Rn. 104 mwN).\n\n8 2. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu\ntreffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 112e Satz 2\nBRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 3 VwGO analog die Berichterstatterin zuständig.\n\n9 § 87a VwGO ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach\n§§ 80, 80a, 123 VwGO entsprechend anwendbar (vgl. VGH Mannheim,\nNVwZ 1991, 274 und NVwZ 1991, 593; VGH München, NVwZ 1991, 896 f.;\nBeckOK VwGO/Fertig, Stand: 1. Oktober 2020, § 87a Rn. 2; Eyermann/\nSchübel-Pfister, VwGO, 15. Aufl., § 87a Rn. 2; Riese in Schoch/Schneider,\nVwGO, Stand: Juli 2020, § 87a Rn. 15, 17; Peters in Sodan/Ziekow, VwGO,\n5. Aufl., § 87a Rn. 3; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll,\n7. Aufl., § 87a Rn. 3; a.A. VGH Mannheim, NVwZ 1991, 275; Goerlich,\nNVwZ 1991, 541, 543). Dass § 87a VwGO unmittelbar nur eine Regelung für\ndas vorbereitende Verfahren im Hauptsacheverfahren enthält und in der Verweisung des § 122 Abs. 1 VwGO für selbständige Beschlussverfahren nicht\nerwähnt wird, steht dem nicht entgegen, da § 122 Abs. 1 VwGO nicht abschließend und insoweit eine planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 87a VwGO in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzunehmen ist (vgl. VGH München, NVwZ 1991, 896; BeckOK VwGO/Fertig,\nStand: 1. Oktober 2020, § 87a Rn. 2). Zwar gibt es in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - anders als im Hauptsacheverfahren (vgl. § 86 Abs. 4, 87,\n87b VwGO) - keine formale Unterscheidung zwischen vorbereitendem Verfahren und mündlicher Verhandlung. Der Wortlaut des § 87a VwGO stellt indes\nnicht darauf ab, ob in dem betreffenden Verfahren nach entscheidungsvorbereitenden Maßnahmen auch eine mündliche Verhandlung stattfindet; zudem geht\nauch der Entscheidung in Eilverfahren eine Vorbereitungsphase voraus, in der\ndie Sache spruchreif zu machen ist (vgl. Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO,\n15. Aufl., § 87a Rn. 2; Peters in Sodan/Zielkow, VwGO, 5. Aufl., § 87a Rn. 3\nmwN). Des Weiteren sprechen Sinn und Zweck des § 87a VwGO, das Verfahren zu beschleunigen und den Spruchkörper zu entlasten (RegE zum Vierten\nGesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung [4. VwGOÄndG],\n\nBT-Drucks. 11/7030, S. 27) gerade auch in Verfahren des einstweiligen\nRechtsschutzes für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift.\n\n10 Die Zuständigkeit der Berichterstatterin ist auch nicht dadurch entfallen,\ndass der Senat zwischenzeitlich in der Hauptsache über die Berufung des Klägers entschieden hat. Aus der Beschränkung des § 87a VwGO auf das vorbereitende Verfahren ergibt sich zwar, dass die dort genannten Entscheidungen\nvon dem gesamten Spruchkörper zu treffen sind, soweit sie in oder aufgrund\neiner mündlichen Verhandlung oder im Zusammenhang mit einer von dem gesamten Spruchkörper erlassenen Sachentscheidung ergehen (vgl. RegE zum\n4. VwGOÄndG, BT-Drucks. 11/7030, S. 28; VG Frankfurt, NJW 1992, 647;\nSchoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 87a Rn. 17). Das ist hier aber\nnicht der Fall, da die Entscheidung des Senats das Klageverfahren in der\nHauptsache betrifft, die hiesige Kostenentscheidung dagegen das prozessual\nselbständige und nach besonderen Kriterien zu beurteilende Verfahren des\neinstweiligen Rechtsschutzes.\n\n11 3. Es entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen\nSach- und Streitstands, die Kosten des Antragsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da der Antrag des Klägers voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.\n\n12 a) Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids nach § 112c Abs. 1\nSatz 1 BRAO, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darf - als Ausnahmefall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse zu einer\nschon vor Bestandskraft der Widerrufsverfügung notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste Voraussetzung\nfür eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Widerrufsverfügung Bestandskraft erlangen wird. Wegen des mit der Anordnung verbun-\n\ndenen Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ist jedoch des\nWeiteren zu verlangen, dass die sofortige Vollziehung als Präventivmaßnahme\nim überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die\nRechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist. Die aus einem Vermögensverfall des Rechtsanwalts resultierende abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden - als Voraussetzung eines Widerrufs nach § 14 Abs. 2\nNr. 7 BRAO - reicht dafür als solche nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom\n24. September 2001 - AnwZ (B) 34/01, NJW-RR 2002, 1718 zur Vorgängerregelung in § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden\nFassung; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht,\n3. Aufl., § 112c BRAO Rn. 184 f.; Weyland/Vossebürger, BRAO, 10. Aufl., § 14\nRn. 108a f.; jeweils mwN).\n\n13 b) Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.\n\n14 Auch wenn - in Anbetracht der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls des Klägers aufgrund seiner vier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis\ngemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO und der für einen Vermögensverfall\nsprechenden weiteren Beweisanzeichen in Form der damaligen zahlreichen\nweiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger sowie des Umstands, dass der Kläger kein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner\nGläubiger und seiner Verbindlichkeiten, aus dem sich eine nachhaltige Ordnung\nseiner Vermögensverhältnisse zum damaligen Zeitpunkt ergab, zur Widerlegung bzw. Entkräftung vorgelegt hatte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom\n15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, ZInsO 2020, 1127 Rn. 16 mwN) - eine\nhohe Wahrscheinlichkeit dafür sprach, dass der Zulassungswiderruf bestandskräftig werden würde, fehlt es an einer über die abstrakte Gefährdung hinaus-\n\ngehenden, zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs erforderlichen konkreten Gefährdung der Rechtsuchenden.\n\n15 Diese konkrete Gefährdung lässt sich nicht mit den von der Beklagten in\nihrer Vollziehungsanordnung angeführten Strafverfahren und steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger begründen. Zwar ist eine konkrete Gefährdung Rechtsuchender in der Regel zu bejahen, wenn der Rechtsanwalt in\njüngerer Zeit wegen eines Vermögensdelikts, insbesondere wegen Veruntreuung von Mandantengeldern strafrechtlich verurteilt worden ist, oder die Ermittlungen der Rechtsanwaltskammer ergeben, dass der Rechtsanwalt sich in dem\nBemühen, seine Schulden zu begleichen, auch an bei ihm eingegangenen\nMandantengeldern vergriffen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2001\n- AnwZ (B) 61/00, BeckRS 2001, 6486; vom 17. Juli 2006 - AnwZ (B) 8/06, juris\nRn. 6; vom 18. Oktober 2006 - AnwZ (B) 29/06, juris Rn. 10 und vom 4. März\n2009 - AnwZ (B) 78/08, juris Rn. 16 f.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken,\nAnwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 112c BRAO Rn. 185; Weyland/\nVossebürger, BRAO, 10. Aufl., § 14 BRAO Rn. 108b; Henssler in Henssler/\nPrütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 Rn. 70). Die von der Beklagten insoweit angeführten Verfahren gegen den Kläger reichen für die Annahme einer besonderen\nEilbedürftigkeit der Untersagung der weiteren Berufsausübung durch den Kläger jedoch nicht aus.\n\n16 aa) Soweit die Beklagte sich bei ihrer Anordnung vorrangig auf eine Verurteilung des Klägers durch Urteil des Amtsgerichts O. vom\n23. September 2019 ( ) wegen Veruntreuung von Mandantengeldern in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je\n20 € gestützt hat, ist diese Verurteilung durch Beschluss des Landgerichts\nO. vom 5. Februar 2020 wieder aufgehoben und das Verfahren gemäß\n\n§ 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden ( ). Auch\nwenn dies erst nach Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Beklagte\nam 23. Januar 2020 erfolgt ist, vermag die erstinstanzliche Verurteilung des\nKlägers jedenfalls keine besondere Dringlichkeit einer Vollziehung seines Zulassungswiderrufs mehr zu begründen. Dass dem Kläger trotz der Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO ein maßgeblicher berufsrechtlicher Fremdgeldverstoß anzulasten wäre, der ggfls. die Anordnung des Sofortvollzugs\nrechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Aus dem vom Kläger vorgelegten\nVermerk der Staatsanwaltschaft zur Verfahrenseinstellung vom 24. Januar\n2020 ergibt sich, dass das Verfahren Vorgänge im Jahr 2013 betraf und nach\ndem Ergebnis der Berufungsverhandlung davon auszugehen war, dass der\nKläger die verfahrensgegenständlichen Mandantengelder in Höhe von 1.500 €\nteils an die Mandanten ausgezahlt, teils als Vorschuss verrechnet hatte. Gegenteiliges wird auch von der Beklagten nicht dargetan.\n\n17 Dass der Kläger der Beklagten - wie von ihr geltend gemacht - in seiner\nAnhörung vor der Anordnung des Sofortvollzugs nicht mitgeteilt hat, dass in der\nStrafsache eine Berufungsverhandlung stattgefunden hatte und sich danach ein\nfür ihn günstiger Verlauf abzeichne, und die Beklagte erst am 2. März 2020\ndurch die Übersendung des Antrags des Klägers auf Wiederherstellung der\naufschiebenden Wirkung von der Einstellung des Strafverfahrens erfahren hat,\ngibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Zwar ist auch im Rahmen der\nErmessensentscheidung nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO\nzu berücksichtigen, ob einem Verfahrensbeteiligten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO\ndurch sein Verhalten verschuldete (Mehr-)Kosten aufzuerlegen sind (vgl.\nEyermann/Rennert, VwGO, 15. Aufl., § 155 Rn. 10). Hier ist aber nicht nur der\nKläger seiner Mitwirkungspflicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2\nVwVfG im Verwaltungsverfahren nicht gerecht geworden, sondern hat auch die\n\nBeklagte der ihr nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 1\nVwVfG obliegenden Ermittlungspflicht nicht genügt, da es ihr unschwer möglich\n- und in Anbetracht des Gewichts der Vollziehungsanordnung auch geboten -\ngewesen wäre, selbst beim Landgericht wegen des Stands des Rechtsmittelverfahrens nachzufragen.\n\n18 bb) Das gegen den Kläger geführte Strafverfahren beim Amtsgericht\nO. wegen Urkundenunterdrückung und Verwahrungsbruch\n( ), begründet ebenfalls kein besonderes Vollzugsinteresse. So\nhat nicht nur das Bundesverfassungsgericht bereits das strafrechtliche vorläufige Berufsverbot, das der Ermittlungsrichter in diesem Verfahren nach § 132a\nStPO angeordnet hat, mit Beschluss vom 19. Juli 2019 wieder vorläufig ausgesetzt. Unabhängig davon vermögen die dem Kläger in diesem Verfahren zur\nLast gelegten Vorwürfe (Nichtherausgabe einer von ihm verwahrten Prozessbürgschaft, unterlassene Rücksendung zur Einsicht überlassener Gerichtsakten) eine konkrete, im Zusammenhang mit dem Vermögensverfall des Klägers\nstehende Gefährdung von Mandanteninteressen nicht zu begründen. Dementsprechend hat auch die Beklagte, die spätestens seit Mai 2019 Kenntnis von\ndiesem Strafverfahren hatte, offenbar bis Ende Januar 2020 keinen Anlass gesehen, deswegen eine besondere Dringlichkeit für den Vollzug des Zulassungswiderrufs anzunehmen.\n\n19 cc) Letzteres gilt auch für das Strafverfahren gegen den Kläger bei dem\nAmtsgericht O. wegen Veruntreuung von Mandantengeldern\n( ) und das gegen ihn geführte steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren. Beide Verfahren waren der Beklagten bereits bei Erlass ihrer\nWiderrufsverfügung am 28. Juni 2017 bekannt und es sind keine Gründe dafür\nersichtlich oder von der Beklagten dargetan, warum sich daraus nach mehreren\n\nJahren eine von ihr selbst bis dahin offenbar noch nicht gewärtigte konkrete\nGefährdung Rechtsuchender ergeben sollte.\n\n20 Aus diesem Grund kann eine die Vollziehungsanordnung am 23. Januar\n2020 rechtfertigende konkrete Gefährdung auch nicht auf die bereits im Widerrufsbescheid der Beklagten vom 28. Juni 2017 aufgeführten vier Vollstreckungsverfahren begründet werden, in denen mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen auf Konten des Klägers zugegriffen worden war.\n\n21 c) Die Kostenpflicht der Beklagten erstreckt sich nach § 112c Abs. 1\nSatz 1 BRAO, § 155 Abs. 4 VwGO auch auf etwaige Mehrkosten, die durch die\nAnrufung des unzuständigen Anwaltsgerichtshofs durch den Kläger entstanden\nsind, da die Beklagte diese Mehrkosten durch ihre unrichtige Rechtsmittelbelehrung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung verursacht hat (vgl.\nBVerwGE 73, 126, 137; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 23/14, juris\nRn. 23 [insoweit in NVwZ-RR 2016, 108 nicht abgedruckt]; Bader in Bader/\nFunke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 155 Rn. 13; Olbertz in\nSchoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 155 Rn. 26). § 155 Abs. 4 VwGO\nist auch bei einer Kostenentscheidung im Fall der Verweisung nach § 83\nVwGO, § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG zu berücksichtigen (vgl. Eyermann/Rennert,\nVwGO, 15. Aufl., § 155 Rn. 10). Dass der Kläger selbst Rechtsanwalt ist und\nzudem durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, gibt keinen Anlass\nzu einer anderen Beurteilung. Auch ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich\nauf die Richtigkeit behördlicher Rechtsbehelfsbelehrungen verlassen (vgl. Bay\nVGH, BayVBl. 1974, 537; Olbertz in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli\n2020, § 155 Rn. 26).\n\n22 d) Das Unterliegen des Klägers hinsichtlich seines unzulässigen Antrags\nauf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung\ndes Widerrufs seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist geringfügig und gibt\ndaher keinen Anlass, ihm deswegen teilweise die Kosten des Antragsverfahrens aufzuerlegen.\n\nIII.\n\n23 Der Gegenstandswert für das Antragsverfahren wird gemäß § 194 Abs. 2\nSatz 2 BRAO auf 10.000 € (1/5 des Hauptsachestreitwerts nach § 194 Abs. 2\nSatz 1 BRAO) festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2009\n- AnwZ (B) 27/09, juris und vom 3. August 2010 - AnwZ (B) 100/09, juris insoweit in NJW 2011, 457 nicht abgedruckt).\n\nGrüneberg\n\nVorinstanz:\nAGH Celle, Entscheidung vom 10.08.2018 - AGH 18/17 (II 16/1) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-05/anwz-brfg-63-18","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-05/anwz-brfg-63-18","retrieved":"2026-10-24 07:51:20.982633+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-05/anwz-brfg-63-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2021-05-05","dockets":["AnwZ (Brfg) 63/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:050521BANWZ.BRFG.63.18.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2021-05-05_NA_AnwZBrfg_63_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:050521BANWZ.BRFG.63.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.05.2021 – AnwZ (Brfg) 63/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-05/anwz-brfg-63-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Antragsverfahren wird eingestellt. 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