{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-05-05_3_StR_107_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:050521B3STR107.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-05-05","aktenzeichen":"3 StR 107/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 107/21\n\nvom\n5. Mai 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion u.a.\n\nhier: Revision des Angeklagten C.\n\nECLI:DE:BGH:2021:050521B3STR107.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4, § 357\nSatz 1 StPO am 5. Mai 2021 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil\ndes Landgerichts Osnabrück vom 14. September 2020, auch\nsoweit es den Mitangeklagten A. betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten ebenso wie den Mitangeklagten wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\ndrei Monaten verurteilt. Zudem hat es den Anrechnungsmaßstab für im Ausland\nvollzogene Auslieferungshaft bestimmt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner\nauf die Sachrüge gestützten Revision, die er nachträglich wirksam auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkt hat, gegen die Verurteilung. Das Rechtsmittel hat in dem verbliebenen Umfang, auch zugunsten des Mitangeklagten, Erfolg.\n\n2 1. Die beschränkte Revision ist angesichts ihrer Begründung und des Aufhebungsantrags allein zum Strafausspruch dahin auszulegen, dass sich das\nRechtsmittel lediglich noch gegen diesen, nicht aber gegen die Bestimmung des\nAnrechnungsmaßstabs richtet.\n\n3 2. Insoweit ist es begründet, da die Bemessung der Strafe rechtsfehlerhaft\nist. Die Strafkammer hat \"gemäß § 52 Abs. 2 StGB die Strafe dem Straftatbestand des § 308 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr\nbis zu 15 Jahren vorsieht\". Einen minder schweren Fall im Sinne des § 308\nAbs. 4 StGB hat sie abgelehnt. Dabei hat sie in den Urteilsgründen weder in diesem Zusammenhang noch sonst den angesichts der Beihilfe zu beachtenden\nvertypten Strafmilderungsgrund nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt.\n\n4 Sieht das Gesetz einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle\nvor und ist - wie hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB - auch ein\ngesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl\nim Rahmen einer Gesamtabwägung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen. Ist\nnach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn das Tatgericht die Anwendung\ndes milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf - im\nFalle einer wie hier zwingenden Anwendung muss - es seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; s. BGH,\nBeschlüsse vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 264/17, juris Rn. 18 mwN; vom\n25. August 2020 - 2 StR 241/20, NStZ-RR 2021, 18).\n\n5 Daran fehlt es. Die Strafe kann hier keinesfalls dem herangezogenen unveränderten Grundstrafrahmen entnommen werden.\n\n6 3. Die Urteilsaufhebung ist auf den Mitangeklagten gemäß § 357 StPO zu\nerstrecken, da der gegen ihn verhängten Strafe gleichfalls trotz seiner Gehilfen-\n\nstellung der Strafrahmen des § 308 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt worden ist (vgl.\nauch BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - 3 StR 374/12, juris Rn. 6).\n\n7 4. Das neue Tatgericht wird prüfen und gegebenenfalls erwägen können,\nob in Bezug auf die nach der Tat ergangene niederländische Verurteilung vom\n2. September 2016 ein Härteausgleich in Betracht kommt (s. BGH, Beschluss\nvom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18, NJW 2019, 1159 Rn. 6 mwN).\n\nSchäfer Ri'inBGH Wimmer ist er- Hoch\nkrankt und deshalb gehindert zu unterschreiben.\n\nSchäfer\n\nAnstötz Kreicker\n\nVorinstanz:\nLandgericht Osnabrück, 14.09.2020 - 15 KLs/1410 Js 44852/18 - 5/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-05/3-str-107-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-05/3-str-107-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:46.097011+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-05/3-str-107-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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